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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.08.2014 - 18 KN 63/10
Gewährung von Regelaltersrente nach (hälftiger) Erstattung entrichteter Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (hier durch die Bahnversicherungsanstalt) Voraussetzungen für den Erhalt von Regelaltersrente nach dem hier einschlägigen § 35 SGB VI a.F. Erfüllung der allgemeinen Wartezeit Voraussetzungen einer wirksamen Beitragserstattung
Der Versicherte kann aus eine Rentenanwartschaft begründenden Beitragszeiten keine Rechte mehr herleiten, wenn er sich die gezahlten Beiträge hat erstatten lassen. Mit der Erstattung ist die Anwartschaft erloschen und das zuvor bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst. Es bestehen dann keine Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten mehr. Eine Gestattung der Rückzahlung der erstatteten Beiträge und anschließende Gewährung von Altersrente ist ausgeschlossen.
Normenkette:
SGG § 90
,
SGG § 92 Abs. 1 S. 3
,
SGB VI i.d.F. v. 19.02.2002 § 35
,
SGB VI § 50 Abs. 1
,
SGB VI § 51 Abs. 1
,
SGB VI § 51 Abs. 4
,
SGB VI § 54f
, ,
RKG i.d.F. v. 01.01.1984 § 95 Abs. 7
,
SGB VI § 210 Abs. 6 S. 1-3
Vorinstanzen: SG Dortmund 27.01.2010 S 6 KN 247/08
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 27.1.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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