Zuweisung von Entgeltpunkten nach dem Fremdrentenrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung
Einstufung einer Beschäftigung als Techniker in die Qualifikationsgruppe 2
Anforderungen an die Ausübung einer der Ausbildung entsprechenden Tätigkeit
Tatbestand
Mit der Berufung begehrt der Kläger noch 1. den vollen Leistungszuschlag für die Zeit vom 01. September 1961 bis 30. September
1966, 2. die Zuordnung seiner Beschäftigung in der Zeit vom 01. Mai 1963 bis 30. September 1966 zur Qualifikationsgruppe 2
der Anlage zum Sechsten Buch, des Sozialgesetzbuches (
SGB VI) und 3. die Zuordnung seiner Beschäftigung in der Zeit vom 1. September 1971 bis 03. August 1985 zur knappschaftlichen Rentenversicherung
.
Der am 00.00.42 in D/später Polen geborene Kläger hält sich seit dem 18. Juli 1985 als Inhaber des Vertriebenen Ausweises
"A" in der Bundesrepublik Deutschland auf.
Zu den im Berufungsverfahren noch streitbefangenen Zeiträumen hat der Kläger angegeben, nach dem Besuch des Technikums für
Mechanik in A von 1956 bis 13. Juni 1961 - der dort erreichte Abschluss entspricht nach einer Bescheinigung der Bezirksregierung
Arnsberg vom 03.03.1997 dem Abschluss der Fachschule für Technik in Nordrhein-Westfalen wie folgt beschäftigt gewesen zu sein:
Vom 01.09.1961 bis 30.04.1963 Techniker in der Probezeit, vom 01.05.1963 bis 30.09.1966 Schlosser-Vorarbeiter auf der Zeche
"U" in S; vom 01.09.1971 bis 03.08.1985 bei der R zunächst bis 19.04.1976 als Sachverständiger, bis 16.04.78 als Baustellenleiter
und Bevollmächtigter der Baustelle "Tagebau C", bis 17.01.82 als Exportleiter, bis 30.06.1985 als Leiter des Auslandsbüro
der R in Jugoslawien.
Den ersten Zeitraum betreffend legte er eine Bescheinigung des Bergamtes D vom 26.07.1965 vor, nach der er als Aufseher für
maschinelle Einrichtungen unter Tage anerkannt wird. Zu den einzelnen Arbeiten des dritten Zeitraumes gab der Kläger zunächst
an, während seiner Tätigkeit als Sachverständiger sei er über Tage beschäftigt gewesen. Er habe Preisvergleiche für verschiedene
Bergbaumaschinen angestellt und sei mit Finanzierungsangelegenheiten beschäftigt gewesen. Er habe ein Gehalt zuzüglich Prämie
bezogen und sei Sachgebietsleiter gewesen. Als Baustellenleiter sei er von 1976 bis 1978 Technischer Leiter im Tagebau C gewesen.
Er habe Gehalt und Bergmannsgeld bezogen. Er habe die Aufsicht über alle Arbeiter auf der Baustelle gehabt. Als Exportleiter
von 1978 bis 1982 und im Jahre 1985 habe er die Ausländsabteilung für den Export geleitet. Seine Tätigkeit habe er im Büro
ausgeübt er habe Gehalt, eine Funktionszulage und Bergmannsgeld erhalten. Während der Zeit von 1982 bis 1985 habe er das Auslandsbüro
der R in Jugoslawien geführt und die Aufsicht über alle Baustellenleiter der R in Jugoslawien gehabt.
Hierzu hat die ZUS unter dem 09.01.1987 unter Vorlage verschiedener Beschäftigungsnachweise die von dem Kläger angegebenen
Zeiträume bestätigt. Er habe zum System der Rentenversicherung der Bergleute nur bis September 1966 gehört. In dieser Zeit
habe der Kläger Untertagearbeiten verrichtet. Für die Zeit danach bis August 1985 habe der Kläger der allgemeinen Rentenversicherung
angehört. Den ersten Zeitraum betreffend teilte sie mit, dass Unterlagen über eine 11/2 fache Anrechnung nicht vorhanden seien.
Der Kläger habe vom 01.09.1961 bis 31.12.1992 als Transportarbeiter unter Tage und vom 01.01.1963 bis 30.09.1966 als Schlosser
unter Tage gearbeitet.
Auf die entsprechende Mitteilung der Beklagten teilte der Kläger mit, er habe nie als Transportarbeiter bzw. normaler Schlosser
gearbeitet. Er wies auf die unterschiedlichen Angaben des Arbeitgebers hin, die er in Kopie übersandte. Darauf wird Bezug
genommen. Darauf legte die Beklagte eine neue Bescheinigung der ZUS vor wonach der Kläger in der Zeit von September 1961 bis
Dezember 1962 als Praktikant unter Tage und von Januar 1963, bis 30.09.1966 als Schlosser unter Tage gearbeitet habe.
Für die Zeit von 1971 bis 1985 gab der Kläger an, Unternehmerarbeiten im Sinne der Verordnung vom 11. Februar 1933 verrichtet
zu haben. Er sei auf verschiedenen Schachtanlagen im Ausland eingesetzt gewesen, nähere Angaben seien ihm hierzu nicht möglich.
Mit Bescheid vom 18.05.1995 stellte die Beklagte die Zeiten bis 31.12.1988 fest. Sie ordnete die Zeit vom 01.05.1963 bis 30.09.1966
der Oualifikationsgruppe 4, die Zeit vom 01.09.1971 bis 03.08.1985 der Angestelltenversicherung zu und errechnete lediglich
41 Unter-Tage-Monate.
Mit seinem Widerspruch vertrat der Kläger die Auffassung, dass er in der Zeit von Mai 1963 bis September 1966 in eine höhere
Qualifikationsgruppe gehöre, da er Techniker gewesen sei. In der Zeit von September 1961, bis September 1966 habe er ausschließlich
unter Tage gearbeitet, zunächst als Schlosser auf Probe dann als Angestellter. In der Zeit von Oktober 1966, hier interessierend
ab September 1971 bis August 1985 habe er als Konstrukteur für Bergbaumaschinen, als Sachverständiger, als Baustellenleiter
und Bevollmächtigter der R Exportabteilungsleiter und Leiter des Auslandsbüros versicherungspflichtig gearbeitet. Er sei,
weil die R zum Bergbauministerium in Polen gehört habe, der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Bescheid vom 04. Februar 1997)
Mit der Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und dazu unterschiedlichste Unterlagen vorgelegt.
1.
Die volle Anerkennung des Leistungszuschlages für die Zeit vom 01.09.1961 bis zum 30.09.1966 leitete er daraus her, dass er
60 Monate ständige Arbeiten unter Tage verrichtet habe.
2.
Zu der Einordnung der Zeit vom 01.05.1963 bis 30.09.1966 hat der Kläger gemeint in die Qualifikationsgruppe 2 eingestuft werden
zu müssen. Zum einen habe er das Technikum absolviert gehabt und zum anderen sei er vom Bergamt in D als Aufsichtsführender
anerkannt worden.
3.
In der Zeit vom 01.09.1971 bis 03.08.1985 sei er zur knapp- schaftlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig beschäftigt
gewesen. Die R sei dem Bergbauministerium unterstellt gewesen und er habe sich ausschließlich mit Bergbautätigkeiten in dieser
Zeit befasst.
Hierzu hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die Zuordnung der entsprechenden Zeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung
scheitere an § 20 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG) denn der Kläger habe nicht in einem knappschaftlichen Betrieb gearbeitet oder nicht überwiegend knappschaftliche Arbeiten
verrichtet. Die erstmals im Klageverfahren gerügte falsche Berücksichtigung des Leistungszuschlages sei nicht nachvollziehbar.
Sie sei von sonstigen Untertagetätigkeiten ausgegangen, die nach §
265 Abs.
5 SGB VI zu
zwei Dritteln anzuerkennen seien, so dass sich anrechnungsfähige 40 Monate ergäben. Sie hat desweiteren eine weitere Bescheinigung
der ZUS vorgelegt, wonach der Kläger von 1961 bis 1966 voll beschäftigt und von 1963 bis 1966 als Schlosser-Vorarbeiter tätig
gewesen sei. Das Sozialgericht hat von dem Sachverständigen Dipl.-Ingenieur Z zu den vom Kläger in Polen verrichteten Beschäftigungen
ein Gutachten eingeholt. Auf das Gutachten vom 21.02.2000 wird Bezug genommen ebenso wie auf die Niederschrift über die Vernehmung
des Sachverständigen vom 26.10.2000.
Der Kläger hat die streitbefangenen Zeiträume betreffend beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18.05.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.1997 zu verurteilen,
die Zeit vom 01.05.1961 bis zum 30.09.1966 in Qualifikationsgruppe 2 einzuordnen, die Zeit vom 01.10.1966 bis 31.08.1971 und
die Zeit vom 01.09.1971 bis zum 03.08.1985 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen und für den Zeitraum vom 01.09.1961
bis zum 30.09.1966 die Leistungszulage voll anzurechnen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 26.10.2000 hat das Sozialgericht in dem noch streitbefangenen Teil die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt den zweiten Zeitraum betreffend vor, leitender Mitarbeiter
gewesen zu sein. Neben seiner Aufsichtshauertätigkeit habe er Sicherheitsschulungen für die Mitarbeiter durchgeführt. Seine
Tätigkeit habe zumindest der eines Steigers im deutschen Bergbau entsprochen. Er sei deshalb in die Qualifikationsgruppe 2
einzustufen. Zum ersten Zeitraum - Leistungszulage - trägt der Kläger vor gerade nicht nur reine Hauerarbeiten verrichtet
zu haben.
Der Senat hat den Sachverständigen ergänzend zu seinem Gutachten befragt. Auf die Sitzungsniederschrift vom 24.07.2001 wird
Bezug genommen. Die darin aufgeführten Erklärungen des Sachverständigen hat dieser mit Schriftsatz vom 30.07.2001 teilweise
revidiert.
Auch auf diesen Schriftsatz wird Bezug genommen. Der Senat hat die Zeugen B, K, M, F vernommen. Wegen des Ergebnisses der
Vernehmungen und der Zeugen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.04.2002 Bezug genommen. In diesem Termin wie in dem
Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Tätigkeiten in den streitbefangenen Zeiträumen weiter erläutert. Dazu
wird auch auf die Sitzungsniederschrift vom 03.12.2002 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26. Oktober 2000 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 18.
Mai 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04. Februar 1997 und 23. August 2002 zu verurteilen:
1.
bei der Zeit vom 01. September 1961 bis zum 30. September 1966 den vollen Leistungszuschlag zu berücksichtigen.
2.
die Zeit vom 01. Mai 1963 bis zum 30. September 1966 der Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen.
3.
die Zeit vom 01. September 1971 bis zum 03. August 1985 als in der knappschaftlichen Rentenversicherung zurückgelegte Beitragszeit
zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Weiterer Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streit- und der Verwaltungsakte.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet.
Die Arbeiten die der Kläger in der Zeit von Mai 1963. bis September 1966 verrichtet hat, sind der Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen.
Insofern waren das angefochtene Urteil und die entsprechenden Verwaltungsentscheidungen der Beklagten zu ändern.
Die hier streitbefangenen Zeiten sind nach Art. 27 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Polen über soziale Sicherheit vom 08. Dezember 1990 (DPSVA 90) nach dem Abkommen vom 09. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten und Unfallversicherungen (DPSVA 75) zu beurteilen (Satz 2); denn sie sind
vor dem 01. Januar 1991 von dem Kläger, der seit Juli 1985 in der Bundesrepublik Deutschland wohnt, zurückgelegt (Art. 27
Abs. 2 Satz 1 DPSVA 90). Nach Art. 4 Abs. 2 DPSVA 75 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 1976 zu dem DPSVA 75 (Zustimmungsgesetz)
werden die nach polnischem Recht der Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten in demselben zeitlichen Umfang und so als ob
sie in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt seien in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in entsprechender
Anwendung des FRG und Fremdrenten- und Auslandsrentenneuregelungsgesetzes (FANG) berücksichtigt.
Nach § 22 FRG in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung werden für Zeiten der in §§ 15 und 16 FRG genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von §
256b Abs.
1 Satz 1 1. Halbsatz und Satz 8
SGB VI ermittelt, d.h. es werden die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine
der in Anlage 13 zum SGB Vl genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung in einen der in Anlage 14
zum
SGB VI genannten Bereiche für dieses Kalenderjahr ergeben. Die Zuordnung der Beschäftigungen des Klägers zu den entsprechenden Wirtschaftsbereichen
ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Beklagte hat allerdings die von dem Kläger nach dem Besuch des Technikums
für Mechanik in A verrichteten Arbeiten nicht der zutreffenden Qualifikationsgruppe zugeordnet, weil sie mit der Anerkennung
der Qualifikationsgruppe 4.für die noch streitigen Be- schäftigungszeiträume nicht hinreichend die erworbene Qualifikation
des Klägers berücksichtigt hat.
Nach der den Qualifikationsgruppen vorangestellten Vorbemerkung (Präambel), sollen Versicherte in eine der(folgenden) Qualifikationsgruppen
eingestuft werden, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte
auf Grund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe
entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen. Vorrangiges Unterscheidungskriterium der danach zu Grunde
zu legenden einzelnen Qualifikationsgruppen ist offenbar die erworbene Qualifikation. Denn die Gruppe 1 setzt z.B. ein Studium
an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule oder Akademie oder einem Institut mit Hochschulcharakter voraus. Die
Qualifikationsgruppe 5 dagegen verlangt nach den dort aufgeführten Merkmalen lediglich eine Ausbildung auf Teilgebieten eines
Ausbildungsberufs und erfasst damit angelernte und ungelernte Tätigkeiten gleichermaßen. Allein mit Rücksicht auf die in den
Qualifikationsgruppen 4 bzw. 2 aufgeführten Merkmale, um die es hier geht, kann hier eine Einstufung in die Gruppe 4 nicht
in Betracht
kommen. Denn der Kläger - was die Beklagte auch nicht bestreitet - hat mit seiner Ausbildung eine Qualifikation erworben,
die der der Gruppe 2 entspricht. Zu der Fachschulabsolventen erfassenden Qualifikationsgruppe 2 gehören Personen, die an einer
Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften
erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung oder Fachschulausbildung erteilt worden ist (Nr. 1) sowie Personen, denen
auf Grund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung
. zuerkannt worden ist (Nr. 2), ausserdem Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen ausserhalb
des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet
entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen (Nr. 3) sowie technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung
Techniker führen ,sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem Techniker gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik
der Berufe im Beitrittsgebiet (z.B. Topograph, Grubensteiger) führten (Nr. 4).
Der Kläger hat gut 4 1/2 Jahre von November 1956 bis Juni 1961 das Technikum für Mechanik in A besucht und mit dem Titel Techniker-Mechaniker
abgeschlossen. Damit erfüllt er jedenfalls das formale Kriterium der Nr. 4 der Qualifikationsgruppe 2, weil er als Technische
Fachkraft berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Techniker-Mechaniker zu führen. Hierzu meint die Beklagte, der Kläger habe
im Sinne des den Qualifikationsgruppen vorangestellten Grundsatzes keine "entsprechende" Tätigkeit ausgeübt, da dieser Ausbildungsabschluss
nicht "Einstellungs- bzw. Ausbildungsvoraussetzung" für die von dem Kläger verrichtete Tätigkeit als Schlosser-Vorarbeiter
unter Tage gewesen sei. Vielmehr entspreche die ausgeübte Tätigkeit der eines Schlossers/Schlosser-Vorarbeiters, der in die
Qualifikationsgruppe 4 einzustufen sei. Dieser Auffassung kann der Senat nicht folgen. Der Kläger hat während des hier streitigen
Zeitraums eine entsprechende Tätigkeit im Sinne der den Qualifikationsgruppen vorangestellten Grundsatzes ausgeübt, weil er
in dem seiner Ausbildung entsprechenden Bereich - also nicht artfremd - tätig und mit Aufgaben betraut gewesen ist, die im
wesentlichen seiner Ausbildung entsprachen.
Die vorstehend beschriebenen Definitionen der Qualifikationsgruppen entstammen nahezu wortgleich den im Statistischen Jahrbuch
1989 - herausgegeben von der staatlichen Zentralverwaltung für Statistik der DDR - unter Ziffer VI, Seite 110 f., "Arbeitskräfte
und Arbeitseinkommen" veröffentlichten Richtlinien. Diesen vorangestellt hat der bundesdeutsche Gesetzgeber die erwähnte "Präambel",
die von zwei Grundsätzen ausgeht: Für die Einstufung
in eine Qualifikationsgruppe ist nicht nur erforderlich, dass die Merkmale dieser Qualifikationsgruppe erfüllt sind, es muss
vielmehr auch eine dieser Qualifikation "entsprechende" Tätigkeit ausgeübt worden sein. Zum anderen ist darüber hinaus gehend
vorgesehen, dass bei fehlender formeller Berufsqualifikation diese durch entsprechende, nach langjähriger Berufserfahrung
erworbene Fähigkeiten ersetzt werden kann. Was unter einer "entsprechenden" Tätigkeit zu verstehen ist, ist den Gesetzesmaterialien
ebensowenig zu entnehmen wie konkrete Ausführungen zu den einzelnen Qualifikationsgruppen selbst. Der Gesetzgeber begnügt
sich vielmehr mit dem Hinweis auf die genannten DDR-Richtlinien, der die jeweiligen Definitionen der Qualifikationsgruppen
entnommen sind (Bundesratsdrucksache 350/90, S. 113 f.). Gemessen am Wortlaut und den generellen Überlegungen zur Einführung
eines einheitlichen Rentenrechts, wird allerdings hinreichend deutlich, inwieweit die Merkmale der einzelnen Qualifikationsgruppen
zu der "entsprechenden" Tätigkeit korrelieren müssen.
Allein ein Abstellen auf die erworbene Qualifikation kann dann zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn durch Ausbildung eine
(relativ) hohe Qualifikation erworben worden ist, im späteren Berufsleben allerdings "nur" Hilfsarbeiten verrichtet werden
bzw. die erworbene Qualifikation sich in keiner Weise in der beruflichen Tätigkeit wiederfinden läßt. Ohne das Erfordernis
der Ausübung einer "entsprechenden" Tätigkeit würde so eine hohe Qualifikationsgruppe zu entsprechend hohen zu Grunde zu legenden
Entgeltpunkten führen. Eine einigermaßen gerechte Bewertung der tatsächlichen Arbeits- und Einkommensverhältnisse wäre nicht
mehr gewährleistet. In diesem Zusammenhang muss allerdings gesehen werden, dass es im Falle der Anrechnung/Bewertung von Beitragszeiten
im Herkunftsgebiet - hier Polen - um die diesen zu Grunde liegenden Tätigkeiten geht, die lange zurückliegen und die vor allem
anderen (Sozial-)Systemen unterlagen. Es galt Versicherungsbiographien aufzuarbeiten und in ein einheitliches Rentensystem
einzubinden, die sich unter kaum vergleichbaren Rahmenbedingungen auf- gebaut hatten (Bundesratsdrucksache 197/91, S. 108).
Dabei kann es keinen Unterschied machen, dass der vorliegende Sachverhalt sich nicht auf eine Versicherungsbiographie der
(ehemaligen) DDR bezieht. Denn einmal kennzeichnet die Ausbildung des Klägers zum Techniker in Polen ein Ausbildungsniveau
mit Abschluss als Techniker in der Fachrichtung Mechanik (vgl. Veröffentlichungen der BiBB "Anerkennung von Aussiedlerzeugnissen/berufliche
Bildung und berufliche Qualifikation in der VR Polen, Göring, 2. Aufl. 1989) wie es unter der Qualifikationsgruppe 2 Nr. 4
entsprechend den o.g. DDR-Richtlinien zu finden ist. Zum anderen ist die Bewertung der FRG-Zeiten mit dem Verweis in § 22 FRG auf die Vorschrift des §
256b Abs.
1 SGB VI mit denen glaubhaft gemachter DDR-Zeiten identisch.
Das die uneingeschränkte Anwendung der Qualifikationsgruppenmerkmale einschränkende Erfordernis der Ausübung einer "entsprechenden"
Tätigkeit kann vor diesem Hintergrund nicht in dem von der Beklagten zu Grunde gelegten engen Verständnis gesehen werden.
Danach würde man einmal der erworbenen Berufsqualifikation als eigentliche Grundlage der Qualifikationsgruppeneinstufung und
zum anderen auch nicht der Regelvermutung gerecht, dass bei bestimmtem Ausbildungsabschluss die sodann ausgeübte Tätigkeit
dieser Ausbildung weitgehend entspricht. Denn für die Frage der Ausübung einer "entsprechenden" im Sinne einer der Ausbildung
ähnlichen Tätigkeit kann es nicht entscheidend sein, welcher Aufgabenbereich zu einem bestimmten Beruf gehört; es kommt vielmehr
darauf an, dass die von dem Versicherten verrichtete Arbeit nach der Art der Verrichtung und den erforderlichen Kenntnissen
und Fähigkeiten in etwa mit dem Ausbildungsinhalt übereinstimmt. Das ist nicht mehr der Fall, wenn ein augenscheinliches Mißverhältnis
zwischen erworbener Qualifikation und ausgeübter Tätigkeit besteht. Das sieht der Senat vorliegend nicht. Der Kläger hatte
nicht etwa nur einen Facharbeiterabschluss erlangt, sondern den Fachschulabschluss mit der Qualifikation eines Technikers.
Nach den vorliegenden Arbeitgeberauskünften ist der Kläger nicht nur als "normaler" Facharbeiter, sondern in einer qualifizierten
Facharbeiterposition - als Schlosser-Vorarbeiter oder wie ein Aufsichtshauer - wie der Zeuge B dies bekundet hat, in dieser
Zeit beschäftigt gewesen. Damit entsprach diese Tätigkeit in dieser Zeit den Ausbildungsinhalten und in gewisser Weise auch
dem Ausbildungsniveau. Hinzu kommt, dass der Kläger nach der Bescheinigung des Bergamts D vom 26. Juli 1965 als Aufseher für
maschinelle Einrichtungen unter Tage anerkannt war, d.h. als Aufsicht eingesetzt werden konnte und auch seinen Bekundungen
entsprechend und denen sowohl des Zeugen B als auch des Zeugen K entsprechend während der Einrichtungszeit für die neuen Maschinen
eingesetzt worden ist. Ein Stufenverhältnis, wie das bei den Leistungsgruppen der Fall war, ist den Qualifikationsgruppen
nicht mehr zu entnehmen. Vielmehr ist bereits in der Bezeichnung- "Qualifikationsgruppe" gegenüber der früher geltenden "Leistungsgruppe"
eine wesentliche Änderung dahin dokumentiert, dass das wichtigste Unterscheidungskriterium der einzelnen Gruppen die erworbene
Qualifikation ist und nicht die Berufserfahrung oder die an die Tätigkeit zu stellenden (Arbeits-)Anforderungen. Die mit dem
Wegfall der (nach altem Recht) besonderen Leistungsgruppen für den Bergbau verbundene stärkere Pauschalierung kann sich insoweit
nicht belastend für diesen Personenkreis auswirken.
Im Übrigen ist die Berufung des Klägers nicht begründet.
Ihm steht für die Zeit vom 01.09.1961 bis zum 30.09.1966 nicht der volle Leistungszuschlag zu. Rechtsgrundlage hierfür ist
§
265 Abs.
5 SGB VI. Danach werden für die Ermittlung der zusätzlichen .Entgeltpunkte des Leistungszuschlags für ständige Arbeiten unter Tage
auch Zeiten berücksichtigt, in denen Versicherte vor dem 01. Januar 1968 unter Tage beschäftigt waren, wobei für je drei volle
Kalendermonate mit anderen als Hauerarbeiten je zwei Kalendermonate angerechnet werden. Daraus folgt, dass für ständige Arbeiten
unter Tage vor dem 01. Januar 1968 für je drei volle Kalendermonate drei Kalendermonate angerechnet werden, wenn die unter
Tage Tätigkeiten als Hauerarbeiten im Sinne der Anlage 9 zu
SGB VI anzusehen sind. In der streitbefangenen Zeit war der Kläger bis April 1963 als Techniker-Mechaniker unter Tage und anschließend
bis einschließlich September 1966 als Oberschlosser oder Schlosservorarbeiter unter Tage oder wie ein Aufsichtshauer beschäftigt.
Eigenen Erklärungen des Klägers im Termin am 23. April 2002 zufolge war er in dieser Zeit für die Materialwirtschaft zusammen
mit einem anderen Mitarbeiter zuständig. Er hatte die Registratur zu führen, Rapporte zu schreiben, Materialien zu katalogisieren,
die Mechanisierung (unter Tage) zu beaufsichtigen, die Maschinen zu beaufsichtigen und Sicherheitsschulungen durchzuführen.
Dabei hatte er sich weniger körperlich einzusetzen als bei seinen voraufgegangenen Tätigkeiten. Die vom Kläger aufgeführten
Arbeiten werden von dem Zeugen B insofern bestätigt, als daß der Kläger als Vorarbeiter oder wie ein Aufsichtshauer mit dem
Einbau von. Maschinen unter Tage oder im Streb zu tun hatte.
Damit hat der Kläger Arbeiten, die unmittelbar die Kohlegewinnung auf der Grube zum Ziel hatten nicht zu verrichten. Er ist
zwar unter Tage mit wesentlichen Arbeiten beschäftigt gewesen, seine Aufgaben erschöpften sich aber in der Materialverwaltung,
den damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten sowie der Beaufsichtigung bei eigener Mitarbeit, des Einbauens neuer Maschinen
und deren Inbetriebnahme. All diese Arbeiten ebenso wie die Sicherheitsschulung anderer Mitarbeiter sind nur mittelbar dazu
bestimmt gewesen Kohle zu gewinnen. Diese Tätigkeiten sind nicht als Hauerarbeiten im Sinne der Anlage 9 zum
SGB VI anzusehen. Denn durch die Anlage 9 Abs. 1. Nr. 1, in der Rubrik "Bezeichnung des Versicherten" ist zwar die Tätigkeit des
Aufsichtshauers aufgeklärt; ob der Kläger tatsächlich als Aufsichtshauer beschäftigt gewesen ist, hat der Senat nur den eigenen
Erklärungen und den Bekundungen des Zeugen B, der diese Berufsbezeichnung, aber nur alternativ zum Schlosser-Vorabeiter verwendet,
entnehmen können. Ob er nicht doch "nur", als Oberschlosser oder als Schlosser-Vorarbeiter entsprechend seiner Technikumsausbildung
eingesetzt worden ist, hat letztlich nicht festgestellt werden können, denn auch der Zeuge hat diese beiden Berufsbezeichnungen
letztlich alternativ
verwendet, d.h. er hat den Kläger sowohl als Schlosser-Vorarbeiter als auch als Aufsichtshauer angesehen und bezeichnet. Dafür
dass er nicht als Aufsichtshauer im eigentlichen Sinne gearbeitet hat, sondern nur wie ein solcher, trotz seines Einsatzes
im Breich Mechanik, also als Schlosser-Vorarbeiter entlohnt worden ist, geht auch aus der Bescheinigung des Bergamtes D vom
26. Juli 1965 hervor, nach der er als Aufseher für maschinelle Einrichtungen unter Tage anerkannt worden war. Nicht zuletzt
nach dieser Bescheinigung geht der Senat davon aus, dass der Kläger nicht als Hauer im eigentlichen Sinne oder als einem solchen
gleichgestellter Arbeiter unter Tage beschäftigt war, sondern dass er für die Einrichtung, wie der Kläger dies selbst beschrieben
hat, der Maschinen im Rahmen der Mechanisierung der Grube eingesetzt war. Damit aber hat er nicht unmittelbar, an der Kohlengewinnung
teilgenommen.
Der Kläger hat in der Zeit von September 1971 bis August 1985 auch keine Arbeiten verrichtet, die der knappschaftlichen Rentenversicherung
zuzuordnen waren. In diesem Zeitraum war der Kläger weder in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt noch hat er knappschaftliche
Arbeiten verrichtet.
Welcher Versicherungsart die in dieser Zeit zurückgelegten Beschäftigungszeiten zuzurechnen sind, ergibt sich ausgehend von
der oben dargelegten Rechtsgrundlage aus § 20 Abs. 4 FRG. Danach werden Beitragszeiten, selbst dann der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn Beiträge zu einer knappschaftlichen
Rentenversicherung im Herkunftsland nicht entrichtet worden sind, die Beschäftigung aber nach bundesrechtlichen Vorschriften
der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen hätten. Ohne Bedeutung ist daher, dass der
polnische Sozialversicherungsträger formularmäßig mitgeteilt hat, Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung seien
in dieser Zeit nicht entrichtet worden, obwohl es in Polen eine der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechende Berufsversicherung
der Bergleute gibt (vgl. dazu Gesetz über die Rentenversorgung der Bergleute und ihrer Familien vom 01.02.1983 - in Poletzki,
Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen, 2. Aufl. Anl. 16, S. 293)
Sind die Beitragszeiten des Klägers allein nach deutschem Recht zu bewerten, so kommt es entscheidend darauf an, ob der Kläger
in Polen in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des §
138 SGB VI beschäftigt gewesen ist und die Beschäftigung, wäre sie im Bundesgebiet verrichtet worden, nach den jeweils geltenden reichs-
oder bundesgesetzlichen Vorschriften der Versicherungspflicht in der (deutschen) knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen
hätte (vgl. u.a. B.SG Urteil vom 06.08.1992, 8 RKN 8/91 - SozR 3 - 5050 § 22 Nr. 2). Die R ist kein knappschaftlicher Betrieb; sie erfüllt die
Voraussetzungen des §
138 Abs.
1 SGB VI nicht. In dem streitbefangenen Zeitraum hat sie jedenfalls nicht Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen, noch
ist sie ein überwiegend unterirdisch betriebener Betrieb der Industrie der Steine und Erden. Nach dem Gesamtbeweisergebnis
war die R ein im Bereich des Bergbau tätiges eigenständiges Projektierungsunternehmen vornehmlich für bergbauliche Anlagen
im Ausland. Sie entwarf Projekte, fertigte die dazu erforderlichen Pläne und suchte die möglicherweise dazu erforderlichen
passenden und finanziell günstigsten Maschinen aus, die sie installierte und in Betrieb nahm. Sie projektierte Grubentäufungen,
führte diese durch und beaufsichtigte die damit sonst zusammenhängenden Aufgaben. Sie war sowohl nach der Einschätzung des
Klägers als auch des Sachverständigen Z der kaufmännischen Abteilung der E Steinkohle AG vergleichbar.
Alleine aus dieser letzten Einschätzung des Sachverständigen und des Klägers zu schließen, dass es sich bei der R auch um
einen knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 138 SGB. VI gehandelt habe, ist zu kurz gegriffen. Die kaufmännische Abteilung,
wäre sie nicht Abteilung der E Steinkohle AG, sondern eigenständiger Betrieb, der die im Unternehmen obliegenden Aufgaben
ausserhalb des Unternehmens erledigen könnte, wäre dann jedenfalls nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen.
Sie wäre dann jedenfalls nicht mehr Abteilung eines an sich schon knappschaftlichen Unternehmens.
Mit der eigentlichen Gewinnung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen hatte die R nur mittelbar zu tun, indem sie mit ihrem
Know how die Einrichtung plante und erstellte, die Maschinen kaufte/verkaufte und installierte und/oder diese Arbeiten leitete/beaufsichtigte.
Mineralien oder ähnliche Stoffe abzubauen gehörte nicht zu ihren originären Aufgaben.
Die R ist auch nicht als knappschaftlicher Nebenbetrieb (§
138 Abs.
2 SGB VI) von knappschaftlichen Hauptbetrieben mit den Merkmalen des §
138 Abs.
1 SGB VI anzusehen. Um einen unselbständigen Betriebsteil handelt es sich nur, wenn eine Produktionsstätte in Bezug auf die Gesamtheit
der eingesetzten Arbeitsmittel über keinen selbständigen Leistungsapparat verfügt (BSG Urteil vom 22.05.1974, 5 RKN 7/73 - SozR 2600 § 2 Nr. 1) und zwischen der vorhandenen "Zentrale" und der Produktionsstätte auf dem Gebiet der Planung, der Entwicklung, der
Produktion und des Vertriebes eine derartig starke organisatorische Verflechtung besteht, dass eine Verselbständigung nicht
ohne grundlegende Umwandlung der Organisationsstruktur möglich wäre (BSG Urteil vom 06..11.19 85, 8 RK 20/84, SozR 2200 § 245 Nr. 4). Die R hatte als eigenständiges Unternehmen, lediglich dem Bergbauministerium unterstellt einen eigenen Leistungsapparat.
Es kann deshalb von einem einheitlichen Leistungsapparat der inländischen wie ausländischen Auftraggeber, selbst wenn dies
einzelne Bergwerke waren, zusammen mit der R, ebensowenig ausgegangen werden wie von einer organisatorischen und/oder personellen
Verflechtung oder sogar einem räumlichen Zusammenhang von R einerseits und den jeweiligen bergbaulichen Betriebsstätten andererseits.
Sie kann bestenfalls als ein Betriebsteil des polnischen Bergbauministeriums angesehen werden. Damit wäre sie aber keinesfalls
Nebenbetrieb eines knappschaftlichen Betriebes gewesen, denn das polnische Bergbauminiserum war kein knappschaftlicher Betrieb.
Es handelte sich bei der R damit um eine eigenständige Einrichtung, die eine Vielzahl von Steinkohlebergwerken und anderen
mineraliengewinnenden Bergwerken oder Tagebauen z.B. in Deutschland, in der DDR, in Jugoslawien, in der Sowjetunion in dem
oben dargelegten Sinne betreute.
Nicht entscheidend für die Qualifizierung als Nebenbetrieb ist das Maß der wirtschaftlichen Abhängigkeit der R von einem Bergwerksbetrieb.
Ungeachtet der seinerzeit bestehenden Besonderheiten des polnischen Wirtschafts- und Sozialsystems, führt auch in der Bundesrepublik
Deutschland eine - allein auf der unternehmerischen Entscheidung beruhende - einseitige Ausrichtung eines Betriebes auf im
Bergbau benötigte Projektierungen und Produkte nicht dazu, diesen Betrieb als knappschaftlichen Nebenbetrieb anzusehen, selbst
dann nicht, wenn seine wirtschaftliche Existenz eng mit der eines oder wie hier mehrerer Bergwerke oder Tagebaue verbunden
ist.
Bei den vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten handelte es sich auch nicht um solche in einem Unternehmen, das in einem knappschaftlichen
Betrieb (Bergwerksbetrieb) bestimmte Arbeiten auszuführen hatte, die als knappschaftliche Arbeiten anzusehen gewesen und damit
für die knappschaftliche Versicherung einem knappschaftlichen Betrieb gleichzustellen gewesen wären.
Knappschaftliche Arbeiten sind nach §
138 Abs.
4 Satz 1
SGB VI räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängende Arbeiten, die von einem anderen Unternehmer ausgeführt
werden, wobei nach Satz 2 Art und Umfang dieser Arbeiten durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt werden. Da eine solche Rechtsverordnung noch nicht existiert, könnte die unmittelbare
oder auch nur als Auslegungshilfe gedachte Anwendung der Verordnung über knappschaftliche Arbeiten des Reichsarbeitsministeriums
vom 11.02.1933 = Unternehmerarbeiten-Verordnung in Betracht gezogen werden.
Die Art der Verwendung der Unternehmerarbeiter-Verordnung kann hier jedoch dahinstehen; denn keine der benannten Möglichkeiten
greift Platz. Dafür, dass die Verordnung unmittelbar nicht mehr Anwendung finden kann kommen zwei Gründe in Betracht. Zum
einen könnte diese Anwendungsmöglichkeit entfallen sein, da die ehemalige Fortgeltungsregelung des Art. 2 §
2 Knappschaftsversicherungsneuregelungsgesetz vom 21. Mai 1957 durch Art. 83
SGB VI aufgehoben worden ist (vgl. hierzu May in NZ S 96, 377, 378). Das kann aber dahinstehen, denn jedenfalls ist die Unternehmerarbeiten-Verordnung
nicht unmittelbar anwendbar, da die R keine Unternehmerfirma ist, die von den Bergwerken bei der unmittelbaren bergmännischen
Gewinnung von Mineralien o.ä. Stoffen eingesetzt war (2. Grund). Dazu hat der Senat oben bereits Stellung genommen. Mittelbar
oder entsprechend aber ist sie auch nicht anwendbar. Bei den nummerativ in § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 11.02.1933 genannten
Tätigkeiten handelt es sich grundsätzlch um Arbeiten, die entweder unter Tage ausgeführt werden oder die räumlich und betrieblich
mit einem Bergwerksbetrieb Zusammenhängen und rein körperlicher Art sind. Die Arbeiten die der Kläger in der Zeit von 1971
bis 1985 während seiner Beschäftigungszeit bei der R ausgeübt hat, waren jedoch - nach eigenem Vortrag des Klägers - in erster
Linie reine Organisations,- Projektierungs- und Überwachungsarbeiten. So hat der Kläger eigenen Angaben zufolge in der Zeit
von September 1971 bis April 1976 im wesentlichen kaufmännische Tätigkeiten ausgeführt. Er musste, für verschiedene Maschinen,
die im Bergbau benötigt werden, Angebote von mehreren Anbietern einholen und das für den Zweck ,jeweils geeignetste Angebot
aussuchen, die folgende vertragliche Abwicklung überwachen und jeweils bei richtiger Lieferung diese bestätigen. Er hatte
ganz wesentlich den Einkauf zu organisieren und die entsprechenden Verträge vorzubereiten. In der Zeit danach bis April 1976
während seines Einsatzes als Baustellenleiter in C hat er den Einbau der Bänder und Maschinen in dem Tagebau überwacht. In
der Zeit danach ist er als Exportleiter bis Januar 1982 und wieder in Juli und August 1985 beim Import und Export von Maschinen
im wesentlichen zur damaligen Sowjetunion und aus der Sowjetunion beschäftigt gewesen. In der Zeit dazwischen lag von Januar
1982 bis Juni 1985 seine Tätigkeit als Leiter von Projekten in Jugoslawien. Dort hatte jede einzelne Baustelle einen eigenen
Baustellenleiter, die alle zusammen ihm als Oberbeaufsichtigendem unterstellt waren. Aus dieser Schilderung geht für den Senat
unmißverständlich hervor, dass der Kläger auch in dieser Zeit keine knappschaftlichen Arbeiten verrichtet hat, da er jeweils
nur - wie bereits vorweg beschrieben - mit dem Einkauf und Verkauf von Maschinen zu jeweiligen. Projekten, und der Beaufsichtigung
von Arbeiten beschäftigt war, die nicht unmittelbar der Kohlengewinnung dienten. Er hatte lediglich die Einrichtungen dafür
zu projektieren, installieren und in Betrieb zu nehmen. Seine Aufgabe als Bediensteter der R bestand im weitesten Sinne darin,
die für die Gewinnung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen erforderlichen Einrichtung zur' Verfügung zu stellen. Diese Arbeiten
aber unterfallen nicht der Unternehmerarbeiten-Verordnung. Diese allein der Betriebswirtschaft dienenden Tätigkeiten werden
von der Verordnung über die Unternehmerarbeiten nach ihrem Sinn und Zweck nicht erfaßt.
Die Beschäftigung des Klägers während dieser steitigen Zeit hätte daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der Versicherung
in der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden können, wenn sie in einem Unternehmen dieses Gegenstandes in
der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt worden wäre. Andernfalls würde man den Kläger als Vertriebenen besser stellen, als
diejenigen Versicherten, die allein unter den Vorschriften des Bundesrechtes in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung
versichert waren und sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Der Senat hat die Revision nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG zugelassen.