Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung höherer Witwenrente.
Die am 00.00.1949 im damaligen Jugoslawien (heute Bosnien-Herzegowina) geborene Klägerin ist die Witwe des am 00.00.1936 ebenfalls
im damaligen Jugoslawien geborenen und am 00.00.2002 verstorbenen J C (im Folgenden: Versicherter) und die Mutter der am 00.00.1987
geborenen gemeinsamen Tochter C C. Der Versicherte hatte in der Zeit vom 3.9.1968 bis zum 22.8.1974 für insgesamt 71 Monate
Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung bzw. zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten entrichtet.
Auf ihren am 14.6.2002 gestellten Antrag hin bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 2.4.2003 ab dem 1.6.2002
große Witwenrente in Höhe von damals 88,23 EUR monatlich.
Unter dem 25.1.2013 übersandte die Klägerin ein als Widerspruch bezeichnetes Schreiben, mit welchem sie die zu geringe Höhe
ihrer Witwenrente rügte. Die Beklagte wertete dies als Antrag auf Überprüfung des bestandskräftigen Rentenbescheides vom 2.4.2003
und lehnte ihn mit Bescheid vom 25.2.2013 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Bescheid sei bindend geworden, Hinweise auf
eine neue Sach- oder Rechtslage gebe es nicht.
Mit ihrem am 3.5.2013 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch wandte die Klägerin ein, in dem Bescheid vom 2.4.2003 heiße
es, der Versicherte sei am 00.00.2002 verstorben und sie habe das 45. Lebensjahr vollendet. Dies sei nicht richtig, denn im
Zeitpunkt des Todes des Versicherten habe sie bereits das 53. Lebensjahr vollendet gehabt. Die Beklagte habe sie also viel
jünger eingestuft. Viel zu niedrig sei ihre Rente auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Versicherte sechs Jahre in Deutschland
und etwa 30 Jahre in Bosnien-Herzegowina gearbeitet habe. In Deutschland habe er unter anderem in einem Bergwerk gearbeitet;
er habe hohe Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Schließlich sei sie sehr krank und benötige Geld für teure Medikamente und
ärztliche Behandlungen.
Nachdem die Beklagte den Widerspruch durch Bescheid vom 8.7.2013 zurückgewiesen hatte, legte die Klägerin am 2.9.2013 "Beschwerde
gegen den Widerspruchsbescheid" ein. Die Beklagte erläuterte ihr daraufhin, dass ihr große Witwenrente unter anderem deshalb
gewährt worden sei, weil sie das insoweit gesetzlich geforderte Mindestalter von 45 Jahren erreicht gehabt habe. Eine höhere
Rentenleistung für Witwen sehe das deutsche Rentenrecht nicht vor.
Sodann hat die Beklagte die "Beschwerde gegen den Widerspruchsbescheid" an das Sozialgericht Dortmund gesandt, bei welchem
das Schreiben am 24.6.2014 eingegangen und als Klage behandelt worden ist. Die Klägerin hat ihr bisheriges Vorbringen wiederholt
und um den Hinweis auf ihr fortgeschrittenes Alter und ihre Invalidität vertieft.
Nach Anhörung der Beteiligten zu dieser Verfahrensweise hat das Sozialgericht Dortmund die Klage durch Gerichtsbescheid vom
31.5.2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Bescheid der Beklagten vom 25.2.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 8.7.2013 sei rechtmäßig; die Klägerin habe keinen Anspruch auf Änderung des Bescheides vom 2.4.2013 und daher auch keinen
Anspruch auf höhere Witwenrente. Das Gericht folge den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides und sehe daher von
einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Lediglich zur nochmaligen Klarstellung werde darauf hingewiesen, dass
das Lebensalter der Klägerin im Zeitpunkt des Todes des Versicherten für die Berechnung und für die Höhe der Witwenrente keine
Rolle gespielt habe und auch weiterhin nicht spiele. Maßgeblich seien allein die berücksichtigungsfähigen Versicherungszeiten
ihres verstorbenen Ehemannes; insoweit seien weder Fehler noch neue Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich.
Gegen den ihr am 29.6.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 12.8.2016 Berufung eingelegt, um ihr Begehren
weiterzuverfolgen. Sie wiederholt und vertieft erneut ihr bisheriges Vorbringen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 31.5.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.2.2013 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 8.7.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr unter entsprechender Änderung des
Bescheides vom 2.4.2003 höhere Witwenrente zu gewähren
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann trotz Ausbleibens der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung entscheiden (§§
153 Abs.
1,
126 SGG), denn sie sind von dem Termin ordnungsgemäß benachrichtigt und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§
110 Abs.
1 SGG). Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte haben vorab (Eingang des entsprechenden Schriftsatzes jeweils am 12.6.2017) schriftlich
mitgeteilt, dass sie nicht erscheinen werden; die Klägerin hat ausdrücklich um eine Entscheidung gebeten.
Aufgrund des entsprechenden Übertragungsbeschlusses entscheidet der Senat über die Berufung in der Besetzung der Berichterstatterin
gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern (§
153 Abs.
5 SGG).
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere, da die Klägerin im Ausland wohnt und daher
abweichend von §
151 Abs.
1 SGG nach §
153 Abs.
1 i.V.m. §
87 Abs.
1 Satz 2
SGG für die Einlegung der Berufung eine Frist von drei Monaten gilt, fristgerecht eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 25.2.2013 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 8.7.2013 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Änderung des Rentenbescheides
vom 2.4.2013 und daher auch keinen Anspruch auf höhere Witwenrente. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen
Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab (§
153 Abs.
2 SGG).
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage im §
193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §
160 Abs.
2 Nrn 1 und 2
SGG genannten Gründe vorliegt.