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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.03.2015 - 1 KR 204/13
Kostenerstattung für eine stationäre Krankenhausbehandlung Klage eines Krankenhausträgers gegen eine Krankenkasse auf Zahlung von Behandlungskosten eines notfallmäßig aufgenommenen Patienten nach erlittenem Verkehrsunfall ohne Bewusstseinswiedererlangung bis zum Tode und ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall Entstehen des Vergütungsanspruchs des Krankenhausträgers bereits mit der Behandlung des Patienten kraft Gesetzes Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V Vorliegen einer zeitlichen Lücke zwischen der letzten gesetzlichen Krankenversicherung des Patienten und dem Eintritt der gesetzlichen Auffangversicherung Entstehen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V kraft Gesetzes
1. Der Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen die Krankenkasse gründet im Krankenversicherungsrecht. Es entspricht dem Naturalleistungsprinzip (§ 2 Abs. 2 SGB V), dass die Vergütung der Sach- und Dienstleistungen, auf die die Versicherten Anspruch haben, unmittelbar durch die Krankenkasse erfolgt. Da die Krankenkassen auch die Krankenhausbehandlung als Naturalleistung schulden, ist die Auffassung überholt, dass der Vergütungsanspruch einen auf das Krankenhaus übergegangenen Kostenerstattungsanspruch des Versicherten darstellt.
2. Die einsetzende Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V muss sich nicht zeitlich ohne Unterbrechung an eine zuvor bestehende Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung anschließen. D.h. es schadet nicht, wenn zwischen der letzten gesetzlichen Krankenversicherung des Patienten und dem Eintritt der gesetzlichen Auffangversicherung eine zeitliche Lücke (hier ein Zeitraum ohne jedwede andere Absicherung) bestand.
Normenkette:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 13 Buchst. a
,
SGB V § 108 Nr. 1
,
SGB V § 109 Abs. 4 S. 2-3
,
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 5
,
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2
,
SGB V § 2 Abs. 2
,
SGB V § 186 Abs. 11 S. 3
Vorinstanzen: SG Duisburg 19.02.2013 S 9 KR 291/11
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 19.02.2013 insoweit wirkungslos ist, als Zinsen für den Zeitraum vom 19.11.2008 bis 04.12.2008 zugesprochen worden sind. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 19.02.2013 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 51.692,97 EUR festgesetzt.

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