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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.12.2016 - 1 KR 358/15
Vergütung von vollstationären Krankenhausbehandlungen Konkludentes Aufrechnungsverbot Anspruchsvoraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs
1. Nach ständiger Rechtsprechung der mit dem Krankenversicherungsrecht betrauten Senate des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen enthält die in § 15 Abs. 4 Satz 2 Landesvertrag vereinbarte Regelung ein (konkludentes) Aufrechnungsverbot für die nicht ausdrücklich erwähnten Fälle, d.h. für Erstattungsansprüche bei Beanstandungen sachlicher Art, insbesondere bei Verstößen gegen das in § 12 SGB V geregelte Wirtschaftlichkeitsgebot.
2. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an.
3. Soweit das BSG entschieden hat, aus Regelungen der auf § 18 Abs. 2 KHG beruhenden Pflegesatzvereinbarung könnten keine Aufrechnungsverbote abgeleitet werden, weil es hierfür an einer Ermächtigungsgrundlage fehle, lässt sich dies nicht auf das aus § 15 Abs. 4 Satz 2 Landesvertrag folgende Aufrechnungsverbot übertragen.
4. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt u.a. voraus, dass der Berechtigte im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht hat.
5. Der Vergütungsanspruch für die Krankenhausbehandlung und damit korrespondierend die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt und i.S. von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist.
Normenkette: ,
Landesvertrag NRW § 15 Abs. 4 S. 2
,
KHG § 18 Abs. 2
,
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Münster 21.05.2015 S 16 KR 43/09
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 21.05.2015 geändert. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 5.340,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.04.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 10.680,46 Euro festgesetzt.

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