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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2017 - 1 KR 398/14
Krankenversicherung Elektronische Versicherungskarte Anforderung eines Lichtbilds zur Herstellung der eGK Überwiegendes Allgemeininteresse Missbrauchsabwehr und Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung Verfassungskonformität des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
1. Das Missbrauchspotenzial der mit einem Lichtbild versehenen eGK ist offensichtlich deutlich geringer als jenes der bisherigen Krankenversicherungskarte, weil durch einen Vergleich des Aussehens des die eGK Vorlegenden mit dem Lichtbild gerade auch ohne Vorlage eines Personalausweises die Identität mit dem ausgewiesenen Versicherten offensichtlich besser geprüft werden kann.
2. Die eGK dient damit offensichtlich einem überwiegenden Allgemeininteresse, nämlich der Missbrauchsabwehr und der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung, und erreicht dieses Ziel in verhältnismäßiger Weise.
3. Der durch §§ 15 Abs. 2, 291 und 291a Abs. 2 SGB V bewirkte Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
4. Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Prüfung den Ausführungen des BSG (Urteil vom 18.11.2014 - B 1 KR 35/13 R -) an.
Normenkette:
SGB V § 15 Abs. 2
, ,
SGB V § 291a Abs. 2
,
GG Art. 2 Abs. 1
,
GG Art. 1 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 27.06.2013 S 9 KR 744/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.06.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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