Beschwerde gegen einen Streitwertfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts
Streitwertbestimmung für Stufenklage
Klage aus eigenem Recht und in Prozessstandschaft für acht weitere Krankenkassen
Auskunftsverlangen über Abrechnungsvorgänge eines Augenoptikers
Annahme des Auffangstreitwerts von 5.000 EUR
Gründe
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 09.06.2015, über die der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung in der Besetzung mit drei Berufsrichtern entscheidet
(§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 6 Satz 2 GKG), ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
a) Der Prozessbevollmächtigte, der die Beschwerde ausdrücklich im eigenen Namen und nicht im Namen der Beklagten mit dem Ziel
der Festsetzung eines höheren Streitwerts erhoben hat, ist beschwerdebefugt. Er kann gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG aus eigenem Recht die Heraufsetzung des Streitwertes geltend machen.
b) Die Beschwerde ist nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- Euro offensichtlich übersteigt. Bei der im Beschwerdeverfahren
weiterverfolgten Festsetzung eines Streitwerts von 134.666,- Euro stünde dem Beschwerdeführer ein wesentlich höherer Gebührenanspruch
zu als bei dem vom Sozialgericht festgesetzten Streitwert von 5.000,- Euro.
c) Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde ordnungsgemäß eingelegt, auch wenn er sie direkt beim Landessozialgericht und damit
beim Beschwerdegericht erhoben hat. Zwar ist die Beschwerde nicht beim Beschwerdegericht (gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG), sondern bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 5 Satz 5 GKG). Dementsprechend hätte der Beschwerdeführer hier die Beschwerde beim Sozialgericht Detmold einlegen müssen. Der Senat hat
die Beschwerde jedoch zur Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Sozialgericht weitergeleitet. Es kann dahinstehen, ob
der Senat hierzu - etwa in entsprechender Anwendung von §
16 Abs.
2 Satz 1
SGB I oder §
91 Abs.
2 SGG - verpflichtet gewesen ist oder stattdessen befugt oder gehalten gewesen wäre, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen
(in diesem Sinne Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 06.02.2014 - 1 O 11/14 -, [...] Rn. 2). Mit dem Eingang der Akten beim Sozialgericht ist jedenfalls von einer Einlegung der Beschwerde bei diesem
Gericht auszugehen. Auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht an das Sozialgericht adressiert hat, ist der Zugang
der Beschwerde beim Sozialgericht, den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 5 Satz 5 GKG nach ihrem Wortlaut verlangen, auf diese Weise bewirkt worden. Auch der Zweck der Regelungen, dem Sozialgericht zu ermöglichen,
über die Abhilfe zu entscheiden, ist durch das Verfahren des Senats erreicht worden. Es wäre reiner Formalismus, würde man
den Kläger dennoch auf eine erneute Einlegung der Beschwerde beim Sozialgericht, die im Übrigen wegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung
in Bezug auf das Gericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, noch bis zum 09.07.2016 fristgerecht möglich wäre (§
66 Abs.
2 Satz 1
SGG), verweisen. Zudem würde sich der Senat in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten setzen, da er durch die Weiterleitung
an das Sozialgericht dem Beschwerdeverfahren wie bei einer zulässig erhobenen Beschwerde Fortgang gegeben hat.
d) Die Beschwerde ist fristgerecht innerhalb von sechs Monaten nach der hier am 09.07.2015 erfolgten Zustellung des Beschlusses
des Sozialgerichts eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). Insoweit kann dahinstehen, ob bereits die Einlegung der Beschwerde beim Landessozialgericht am 10.07.2015 in entsprechender
Anwendung von §
91 Abs.
1 SGG fristwahrend erfolgte. In jedem Fall wurde die Frist durch den im August 2015 erfolgten Eingang der Beschwerde beim Sozialgericht
nach deren Weiterleitung durch den Senat gewahrt.
e) Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG).
2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Streitwert für die am 26.06.2014 zurückgenommene und dadurch
erledigte Klage zu Recht gemäß §
197a Abs.
1 Satz 1 1. Halbsatz
SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt.
a) Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der
sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand
für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Dieser Auffangstreitwert wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig zugrunde gelegt, wenn ein Auskunftsverlangen
streitgegenständlich ist (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 24.02.2011 - B 14 AS 87/09 R -, [...] Rn. 26; Beschl. v. 20.12.2012 - B 8 SO 75/12 B -, [...] Rn. 11; Urt. v. 22.04.2015 - B 3 KR 2/14 R -, [...] Rn. 23 und Tenor). Zwar dienen Auskunftsklagen in der Regel dazu, Klarheit darüber zu gewinnen, ob und in welcher
Höhe Ansprüche auf Geldleistungen bestehen. Der Anspruch auf Geldleistungen, der mit der Auskunftsklage vorbereitet werden
soll, ist nach § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich auch bei der Bestimmung des Streitwerts für die Auskunftsklage zu berücksichtigen. Dies gilt gerade auch für
eine Stufenklage, wie sie die Klägerin hier erhoben hat, sei es weil man insoweit § 44 GKG anwendet und entsprechend dieser Vorschrift auf den - nach Auskunftserteilung auf der ersten Stufe auf der zweiten Stufe
geltend zu machenden - Geldleistungsanspruch als den höheren Anspruch abstellt (so BSG, Urt. v. 13.11.2012 - B1 KR 24/11 R -, [...] Rn. 47), sei es weil man, soweit, wie hier, bis zur Beendigung des Rechtsstreits
nur über den Auskunftsanspruch gestritten wurde, dessen Wert allein für maßgeblich hält, diesen aber mit Blick auf den - zukünftig
denkbaren - Geldleistungsanspruch bestimmt (so BSG, Urt. v. 28.11.2013 - B 3 KR 27/12 R -, [...] Rn. 54). Im Regelfall wird man aber den Wert des Geldleistungsanspruchs weder bestimmen noch schätzen können, denn
ein Auskunftsanspruch wird gerade deshalb geltend gemacht, weil Grund und Umfang eines möglichen Geldleistungsanspruchs unklar
sind. Dann ist nach der unmissverständlichen Anordnung des § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert von 5.000,- Euro anzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine
genügenden Anhaltspunkte bietet. Diese Vorschrift macht weitreichende Schätzungen "ins Blaue hinein" entbehrlich und auch
unzulässig, wenn für die Bestimmung des wertmäßigen Interesses an der Klage keine genügenden Anhaltspunkte bestehen. Insoweit
unterscheidet sich das sozialgerichtliche Verfahren grundlegend vom zivilgerichtlichen Verfahren, das einen Auffangstreitwert
nicht kennt.
Dementsprechend ist auch für das vorliegende Klageverfahren der Auffangstreitwert anzusetzen. Zwar hat die Klägerin in ihrem
Antrag zu 2. im Nachgang zu der mit ihrem Antrag zu 1. erhobenen Auskunftsklage mögliche Erstattungsansprüche geltend gemacht.
Es waren jedoch keinerlei Anhaltspunkte für die Bestimmung der Höhe dieser Ansprüche vorhanden. Dem Vortrag der Beteiligten
konnte zur Höhe der auf der 2. Stufe der Klage geltend gemachten Geldleistungsansprüche nichts entnommen werden. Dies hat
die Beklagte sogar ausdrücklich moniert (siehe insoweit auch den Beschluss des Senats vom 24.03.2015 - L 1 KR 482/14 B -, [...] Rn. 35). Genügende Anhaltspunkte für die Bestimmung möglicher Geldleistungsansprüche der Klägerin ergaben sich
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht aus dem von der Klägerin im Vorfeld der Klageerhebung eingeholten
und zu den Akten gereichten Gutachten der Augenoptikermeisterin I vom 23.02.2008. Ziel und Inhalt dieses Gutachtens bestanden
allein darin, Unregelmäßigkeiten bei der Gewährung und Abrechnung von Leistungen der Beklagten aufzuzeigen, die Anlass für
weitere Ermittlungen im Hinblick auf die Berechtigung der bereits geltend gemachten und abgerechneten Vergütungsansprüche
der Beklagten gaben. Bestandteil dieser weiteren Ermittlungen waren u.a. die klageweise geltend gemachten Auskunftsansprüche.
Ob und in welchem Umfang der Klägerin Erstattungsansprüche ihrer Auffassung nach möglicherweise zustanden, konnte dem Gutachten
weder entnommen werden, noch bot das Gutachten eine taugliche Grundlage für eine Schätzung insoweit. Dies gilt insbesondere
für die insgesamt 70 im Gutachten genannten Fälle, die mit "Bruch" bezeichnet worden sind, da, wie die Klägerin im Verlauf
des Klageverfahrens auch klargestellt hat, tatsächlicher Bruch oder Verlust zur Ausgabe und Abrechnung einer neuen Sehhilfe
berechtigt. Die Häufigkeit der Ersatzlieferungen auf Berechtigungsscheinen für wiederholende Brillenglaslieferungen bot gerade
auch nach den Ausführungen der Gutachterin lediglich Anlass für weitere Untersuchungen.
Zu einer anderen Bewertung sieht sich der Senat nicht durch die Entscheidung des 5. Senats vom 07.09.2009 - L 5 B 104/08 KR - veranlasst, auf die der Beschwerdeführer hingewiesen hat. Das Gutachten, auf das der 5. Senat seine Entscheidung gestützt
hat, liegt dem Senat nicht vor. Der Senat vermag daher auch nicht zu beurteilen, ob es sich bei den 84 Fällen, die der 5.
Senat in den Gründen seiner Entscheidung erwähnt, nach den Feststellungen in dem betreffenden Gutachten um tatsächlich fehlerhafte
Abrechnungen gehandelt hat. Das im vorliegenden Verfahren zu den Akten gereichte Gutachten listet jedenfalls nur insgesamt
50 Fälle auf, in denen nach Auffassung der Gutachterin definitiv fehlerhaft abgerechnet wurde. In Bezug auf die anderen genannten
92 Fälle hat die Gutachterin lediglich "Auffälligkeiten" festgestellt, denen u.a. durch die Auskunftsklage weiter nachgegangen
werden sollte. Auf keinen Fall hält es der Senat für gerechtfertigt, die im Gutachten der Frau I genannten Fälle für die Bestimmung
des Streitwertes mit dem Faktor 10 zu multiplizieren, wie es der Beschwerdeführer wünscht. Insoweit würde es sich um eine
Schätzung "ins Blaue hinein" handeln, die nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG nicht zu erfolgen hat.
Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG in einem Parallelverfahren, wonach der Wert des möglichen Erstattungsanspruchs auf der zweiten Stufe mit rund 50,- Euro pro
Versorgung, zu der mit der Auskunftsklage Angaben bzw. Unterlagen angefordert werden, anzusetzen und für den Wert des Auskunftsanspruchs
hiervon ein Abschlag von einem Drittel vorzunehmen ist (BSG, Urt. v. 28.11.2013 - B 3 KR 27/12 R -, [...] Rn. 54). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung (so bereits im Beschluss
vom 24.03.2015 - L 1 KR 482/14 B -, [...] Rn. 32 f.; ebenso jetzt auch der 16. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.11.2015 - L 16 KR 497/14 B -), wenngleich das BSG nicht angegeben hat, wie es auf den Wert von 50,- Euro pro Versorgung kommt. Hier steht jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht
fest, zu wie vielen Versorgungsfällen die Klägerin Angaben bzw. Unterlagen gefordert hat. Die Anzahl der betroffenen Versorgungsfälle
kann auch nicht geschätzt werden, weil es hierfür an hinreichenden Anhaltspunkten fehlt. Insoweit wird auf die vorstehenden
Ausführungen Bezug genommen. Denkbar wäre allenfalls, die im Gutachten der Frau I genannten 50 Fälle, in denen die Gutachterin
ausdrücklich fehlerhafte Abrechnungen festgestellt hat, oder - unter Zurückstellung der oben dargelegten Einwände - alle 142
in dem Gutachten behandelten Verdachtsfälle für die Bestimmung des Wertes des möglichen Erstattungsanspruchs heranzuziehen.
Hieraus ergäbe sich jedoch kein 5.000,- Euro übersteigender Wert (142 x 50 x 2/3 = 4.733,33 Euro).
Der Sachverhalt ist im Beschwerdeverfahren auch nicht weiter aufzuklären, um eine hinreichende tatsächliche Grundlage für
eine Schätzung zu erhalten. Der Senat hat bereits entschieden, dass allein wegen der Streitwertfestsetzung grundsätzlich keine
gerichtlichen Beweisermittlungen und -erhebungen geboten sind (Beschluss vom 24.03.2015 - L 1 KR 482/14 B -, [...] Rn. 36)
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Auffangstreitwert von 5.000,- Euro nicht mit 9 zu multiplizieren,
weil die Klägerin die Klage nicht nur aus eigenem Recht, sondern in Prozesstandschaft auch für acht weitere Krankenkassen
geführt hat. § 39 Abs. 1 GKG, wonach in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet werden,
soweit nichts anderes bestimmt ist, ist nicht einschlägig. Zwar kann nach § 39 Abs. 1 GKG auch eine Zusammenrechnung von Auffangstreitwerten nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgen (so die wohl herrschende Meinung, vgl. statt vieler BSG, Beschl. v. 19.09.2006 - B 6 KA 30/06 B -, [...] Rn. 2 f.). Voraussetzung ist jedoch, dass tatsächlich mehrere Streitgegenstände vorliegen, deren Wert nach § 52 Abs. 1 GKG nicht im Einzelnen zu bestimmen ist. Dies war hier nicht der Fall.
Der Streitgegenstand wird durch den geltend gemachten prozessualen Anspruch, d.h. durch den Klageantrag und den Klagegrund
im Sinne eines bestimmten Sachverhalts bestimmt. Dem Klageantrag liegt die Rechtsbehauptung zugrunde, das Gericht habe im
Sinne des Antrags zu entscheiden (vgl. insoweit BSG, Beschl. v. 22.04.2008 - B 1 SF 1/08 R -, [...] Rn. 26 m.w.N.).
Ausgehend von diesem prozessualen Streitgegenstandbegriff lag bei der hier erhobenen Stufenklage auf jeder Stufe ein Streitgegenstand
vor. Die Klägerin hat auf jeder Stufe einen einzigen Antrag gestellt. Dieser bezog sich auch auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt,
nämlich auf sämtliche Leistungs- und Abrechnungsvorgänge im Abrechnungszeitraum 2001 bis 2003 über Berechtigungsscheine und
aufgrund vertragsärztlicher Verordnung. Dass diese Abrechnungs- und Leistungsvorgänge nicht nur Versicherte der Klägerin,
sondern auch Versicherte anderer Krankenkassen, die die Klägerin zur Durchführung des Klageverfahren ermächtigt hatten, umfassten,
zwingt nicht zur Aufspaltung des klagegegenständlichen Lebenssachverhalts oder des gestellten einheitlichen Antrags. Eine
solche Aufspaltung wäre tatsächlich gar nicht möglich gewesen, da, wie bereits ausgeführt, vollkommen unklar war, wie viele
Versorgungsfälle betroffen waren, so dass auch die jeweiligen Versicherten und ihre Kassenzugehörigkeit nicht identifiziert
werden konnten. Die Ermächtigung der anderen Kassen betraf nur die Frage, ob die Klägerin materiell-rechtlich berechtigt war,
über alle Abrechnungsvorgänge Auskunft zu erhalten, auch wenn sie u.U. nicht ihre eigenen Versicherten betrafen. Der Streitgegenstand
ist jedoch unabhängig von den einschlägigen materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen zu bestimmen, denn im sozialgerichtlichen
Verfahren gilt kein materiell-rechtlicher Streitgegenstandbegriff (vgl. Leitherer, in: Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl. 2014, §
95 Rn. 5).
Der Beschwerdeführer dringt auch nicht mit seinem Einwand durch, dass unterschiedliche Streitgegenstände vorgelegen hätten,
wenn die anderen Krankenkassen selbst eine entsprechende Klage erhoben hätten. Bei dieser Sachlage wären bereits unterschiedliche
Anträge gegeben gewesen, so dass allein deshalb unterschiedliche Streitgegenstände anzunehmen wären. Hier hat die Klägerin
jedoch einen einheitlichen Antrag gestellt.
c) Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§
177 SGG).