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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2015 - 1 KR 414/15
Beschwerde gegen einen Streitwertfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Streitwertbestimmung für Stufenklage Klage aus eigenem Recht und in Prozessstandschaft für acht weitere Krankenkassen Auskunftsverlangen über Abrechnungsvorgänge eines Augenoptikers Annahme des Auffangstreitwerts von 5.000 EUR
1. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Allein wegen der Streitwertfestsetzung sind grundsätzlich keine gerichtlichen Beweisermittlungen und -erhebungen geboten.
2. Nach § 39 Abs. 1 GKG kann eine Zusammenrechnung von Auffangstreitwerten nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgen. Voraussetzung ist jedoch, dass tatsächlich mehrere Streitgegenstände vorliegen, deren Wert nach § 52 Abs. 1 GKG nicht im Einzelnen zu bestimmen ist.
Normenkette:
RVG § 32 Abs. 2
,
GKG § 68 Abs. 1
,
SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Hs. 1
,
GKG § 63 Abs. 2 S. 1
,
GKG § 52 Abs. 1
,
GKG § 52 Abs. 2
,
GKG § 39 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Detmold 09.06.2015 S 5 KR 258/14
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 09.06.2015 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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