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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2017 - 1 KR 484/15
Krankenversicherung Prämienzahlung Datenübermittlung an die Finanzverwaltung Fehlendes Feststellungsinteresse Rehabilitationsinteresse
1. Das sowohl nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG als auch nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG erforderliche schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art sein, wobei der Kläger sein berechtigtes Feststellungsinteresse durch entsprechenden Tatsachenvortrag substantiiert darlegen muss, ohne dass große Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen sind.
2. Es besteht jedoch nur, wenn die angestrebte gerichtliche Feststellung die Lage des Klägers verbessern kann, wobei es insoweit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt.
3. Bei vergangenen Rechtsverhältnissen kommt ein Feststellungsinteresse in Betracht, wenn eine ausreichend konkrete, in naher Zukunft oder doch in absehbarer Zeit tatsächlich bevorstehende Gefahr der Wiederholung des Verwaltungsaktes bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen oder rechtlichen Umständen besteht und der Kläger dementsprechend das Interesse verfolgt, durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wiederholung eines entsprechenden Verwaltungsaktes vorzubeugen.
4. Als berechtigtes Interesse ist darüber hinaus das Rehabilitationsinteresse eines Klägers anerkannt, der einem Verwaltungsakt mit diskriminierender Wirkung ausgesetzt war oder durch die Begründung des Verwaltungsaktes oder die Umstände seines Zustandekommens in seiner Menschenwürde, in seinen Persönlichkeitsrechten oder in seinem Ansehen erheblich beeinträchtigt wurde.
5. Unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes kommt weiterhin ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsverletzung nach sich zieht; schließlich kann sich das Feststellungsinteresse aus der Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse, insbesondere zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ergeben.
Normenkette:
SGG § 131 Abs. 1 S. 3
,
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1
,
GG Art. 19 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 16.07.2015 S 8 KR 224/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.07.2015 wird zurückgewiesen. Die mit dem Antrag zu 8) erhobene Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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