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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2017 - 1 KR 789/15
Krankenversicherung Ausstellung von quartalsbezogenen Berechtigungsscheinen anstelle von Einzelfallnachweisen für die Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Verfassungskonformität der eGK Keine konkreten Leistungsansprüche aus dem Verfassungsrecht
1. § 15 Abs. 3 SGB V ermächtigt die Krankenkasse nicht generell zur Ausstellung eines anderen Leistungsberechtigungsnachweises anstelle der eGK; sie greift von vornherein nur für die Inanspruchnahme "anderer Leistungen" ein.
2. Gemeint sind hiermit nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes andere als die in § 15 Abs. 2 SGB V genannten Leistungen, also andere als ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistungen; in Betracht kommt die Verwendung von Berechtigungsscheinen insbesondere bei Heilmitteln, Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege, Krankenhausbehandlung, Soziotherapie, Haushaltshilfe, Krankentransport, sozialpädiatrischen Leistungen, Früherkennungsuntersuchungen und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation.
3. Für die Ausstellung quartalsbezogener Berechtigungsscheine für die Inanspruchnahme ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungen im Allgemeinen gibt die Regelung dementsprechend nichts her.
4. Gegen die eGK bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
5. Zum anderen können aus dem Verfassungsrecht keine konkreten Leistungsansprüche hergeleitet werden, für die es keine einfachgesetzliche Grundlage gibt; nur das BVerfG wäre befugt, z.B. im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 32 BVerfGG, Übergangsregelungen bis zum Abschluss eines etwaigen verfassungsgerichtlichen Verfahrens gegen die eGK zu erlassen, den Fachgerichten ist eine solche Rechtsschöpfung nach der Kompetenzordnung des GG verwehrt.
Normenkette:
SGB V § 15 Abs. 3
,
SGB V § 15 Abs. 2
,
BVerfGG § 32
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 19.11.2015 S 8 KR 569/15
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.11.2015 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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