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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2018 - 20 AL 224/17
Nach einer Beiordnung entstandene Verfahrensgebühr Prinzip der Pauschalgebühren Keine Trennung anwaltlicher Teilbetätigungen vor oder nach einer Beiordnung
1. Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ist für die Bemessung der nach der Beiordnung entstandenen Verfahrensgebühr auch auf die Tätigkeiten des Rechtsanwalts abzustellen, die dieser vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Beiordnung erbracht hat.
2. Denn das RVG wird aus Gründen der Kostengerechtigkeit und Vereinfachung vom Prinzip der Pauschalgebühren beherrscht; die Gebühren entgelten die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
3. Der Anwalt wird also nicht für einzelne Teiltätigkeiten, sondern insgesamt durch eine pauschale Gebühr vergütet; dabei entstehen die Gebühren durch jede weitere Erfüllung des Gebührentatbestandes (also z.B. bei jeder Teiltätigkeit, die auch für sich allein das Verfahren betreibt) gleichsam immer aufs Neue;
4. Allerdings kann der Anwalt die betreffende Gebühr im gerichtlichen Verfahren für jeden Rechtszug nur einmal fordern.
5. Damit unvereinbar wäre es, die jeweiligen anwaltlichen Teilbetätigungen danach zu trennen, ob sie vor oder nach der Beiordnung erfolgt sind, und die Verfahrensgebühr allein danach zu bemessen, welcher Tätigkeitsanteil erst ab Wirksamkeit der Beiordnung erfolgt ist (dementsprechend erfolgt auch keine Kürzung der Verfahrensgebühr, wenn der Prozesskostenhilfeantrag zugleich mit der Klageschrift vorgelegt wird, die Klageschrift aber notwendig bereits vor Einreichen von Klage und Prozesskostenhilfeantrag vom Anwalt gefertigt worden ist).
Normenkette:
RVG § 15 Abs. 1
,
RVG § 15 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 25.10.2017 S 21 SF 225/17 E
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.10.2017 geändert. Die dem Beschwerdeführer zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 1.055,53 EUR festgesetzt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: