Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.2016 - 20 AL 92/14
Kurzarbeitergeld Erheblichkeit eines Arbeitsausfalls Kausalzusammenhang Theorie der wesentlichen Bedingung
1. Nach § 170 Abs. 1 S. 1 SGB III a.F. ist ein Arbeitsausfall erheblich, wenn 1. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, 2. er vorübergehend ist, 3. er nicht vermeidbar ist und 4. im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.
2. In beiden Alternativen (wirtschaftliche Gründe oder unabwendbares Ereignis) muss der Arbeitsausfall ursächlich auf den in § 170 Abs. 1 S. 1 SGB III a.F. genannten Gründen beruhen.
3. Zwischen dem Arbeitsausfall und den besonderen wirtschaftlichen Gründen oder dem unabwendbaren Ereignis muss also ein Kausalzusammenhang im Sinne einer conditio sine qua non bestehen.
4. Treffen sowohl betriebliche als auch wirtschaftliche Gründe für den Arbeitsausfall zusammen, ist aufgrund einer wertenden Kausalitätsbetrachtung zu entscheiden; sie hat sich daran zu orientieren, ob die nach Nr. 1 der Vorschrift maßgebenden Umstände den Arbeitsausfall im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung verursacht haben.
Normenkette:
SGB III (in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) § 170 Abs. 1 S. 1
,
SGB III (in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) § 169 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 31.01.2014 S 4 AL 312/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.01.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: