Gründe:
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, der im
Rahmen eines Verfahrens auf Festsetzung ihrer anwaltlichen Vergütung gegen die Staatskasse ergangen ist.
Die Beschwerdeführerin war den Antragstellerinnen in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht
im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet. Unter dem 15.12.2010 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts
die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 286,79 Euro fest. Die dagegen eingelegte Erinnerung der Beschwerdeführerin,
mit der sie sich gegen die Kürzung der geltend gemachten Gebühren um 123,76 Euro wandte, wies das Sozialgericht Köln durch
Beschluss vom 05.08.2011 zurück. In den Gründen führte das Sozialgericht u.a. aus, die Entscheidung sei für die Beschwerdeführerin
endgültig und könne nicht mit der Beschwerde angefochten werden, weil der Wert der Beschwer den Betrag von 200,00 Euro nicht
übersteige.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts hat die Beschwerdeführerin am 19.08.2011 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Sie macht
geltend, das Sozialgericht habe die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen müssen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist nicht statthaft und daher in entsprechender Anwendung des §
158 S. 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) als unzulässig zu verwerfen.
Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts, mit dem die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung ihrer anwaltlichen
Gebühren nach § 55 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zurückgewiesen wurde, ist einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zugänglich. Ein solches Rechtsmittel ist weder im
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) noch im RVG vorgesehen.
Nach §
145 Abs.
1 S. 1
SGG findet eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Urteil oder (i.V.m. §
105 Abs.
1 S. 3
SGG) einem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts statt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts,
die - wie hier - im Rahmen eines Verfahrens auf Festsetzung der anwaltlichen Gebühren gegen die Staatskasse ergangen ist,
sieht das
SGG hingegen nicht vor. Vielmehr entscheidet das Sozialgericht, das gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten angerufen wird,
gemäß §
178 Abs.
1 SGG endgültig.
Ebenso wenig eröffnen die Vorschriften des RVG die Möglichkeit, gegen einen Beschluss des Sozialgerichts im Kostenfestsetzungsverfahren Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben.
Gegen einen Beschluss über die Erinnerung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Gebührenfestsetzung
nach § 55 RVG kann Beschwerde nur eingelegt werden, wenn entweder -anders als vorliegend - der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro
übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde in dem Beschluss wegen grundsätzlicher
Bedeutung zugelassen hat (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG). Hat das Sozialgericht die Beschwerde nicht zugelassen, so ist diese Entscheidung gemäß § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 4, 2. Halbsatz RVG unanfechtbar.
Eine solche - unanfechtbare und damit nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angreifbare - Entscheidung über die Nichtzulassung
der Beschwerde im Sinne des § 56 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 4, 2. Halbsatz RVG hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss jedoch getroffen; denn eine Ablehnung der Zulassung der Beschwerde liegt
bereits dann vor, wenn diese - wie hier - nicht explizit zugelassen wurde (vgl. dazu u.a. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
9. Auflage 2008, § 144 Rdnr. 41 zu § 144; Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage 2011, § 55 Rdnr. 15 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG bzw. einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Gegen diese Entscheidung findet eine Beschwerde nicht statt (§
177 SGG).