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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.01.2021 - 20 AY 1/21 B ER
Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG anstelle zuerkannter Grundleistungen Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Abwartens bis zur Entscheidung der Hauptsache und auf eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung des Aufenthalts im Bundesgebiet durch Nichtbekanntgabe des Aufenthaltsortes während eines Kirchenasyls
Normenkette:
AsylbLG § 2 Abs. 1
, ,
SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2
Vorinstanzen: SG Detmold 03.12.2020 S 8 AY 74/20 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 03.12.2020 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I, C, bewilligt.

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