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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2014 - 20 SF 650/14
Unzulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren gegen den ein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss
Die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist unstatthaft, wenn das Ablehnungsgesuch inzwischen selbst nicht mehr statthaft wäre.
Normenkette:
SGG § 178a Abs. 1
,
SGG § 178a Abs. 3
,
SGG § 178a
Vorinstanzen: SG Düsseldorf S 28 SO 429/13
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 05.08.2014 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

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