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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.08.2014 - 20 SO 141/13
Gewährung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung für einen volljährigen, voll erwerbsgeminderten Hilfebedürftigen, der zur Untermiete bei seinen Eltern wohnt Prüfung der Begründung eines rechtsverbindlichen Untermietverhältnisses zwischen Eltern und volljährigem Kind
Zur Beantwortung der Frage, ob unter Verwandten ein rechtsverbindliches Mietverhältnis begründet wurde, ist ein Fremdvergleich mit anderen Mietverhältnissen nicht anzustellen. Dass die Eltern aus familiärer Verbundenheit oder aus Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand des Kindes trotz Vorliegens erheblicher Mietrückstände keine Kündigung betrieben haben, oder die Räume auf dem freien Wohnungsmarkt mangels Abgeschlossenheit etc. nicht vermietbar wären, spricht nicht automatisch gegen einen Rechtsbindungswillen.
Normenkette:
SGB XII § 43 Abs. 3 S. 1
,
SGB XII § 28 Abs. 1
,
SGB XII § 27a
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 09.01.2013 S 17 SO 292/11
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.01.2013 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 20.12.2005, 23.01.2006 und 17.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2011 verurteilt, dem Kläger für den Monat Januar 2006 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 128,56 EUR zu gewähren. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

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