Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.05.2015 - 20 SO 355/13
Kein Anspruch auf teilweise Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines türkischen Reisepasses als Zuschuss Berücksichtigung der Kosten für die Ersatzbeschaffung eines Passes bereits im Regelsatz Keine Begründung einer atypischen Bedarfslage i.S.d. § 73 SGB XII durch Passbeschaffungskosten Passkosten als lediglich einmaliger Bedarf Nur alle zehn Jahre anfallender Bedarf
1. Das SGB XII enthält keine Anspruchsgrundlage für eine zuschussweise Übernahme von Passbeschaffungskosten.
2. Allein der Umstand, dass die Beschaffungskosten für einen türkischen Pass höher sind als die Kosten für einen deutschen Personalausweis, führt nach Ansicht des Senats nicht dazu, dass es sich bei den Kosten für einen Auslandspass um etwas wesentlich, "der Art nach" anderes handelt als bei den Kosten für einen Personalausweis, und dass der Anwendungsbereich von § 73 SGB XII eröffnet wäre.
Normenkette:
SGB XII § 73 S. 1
,
SGB XII § 37 Abs. 1
,
AufenthG § 3
,
AufenthG § 95
,
SGB XII § 27
,
SGB XII § 27a Abs. 3
,
SGB XII § 28
,
SGB XII § 8 Nr. 1-2
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB XII § 27a Abs. 4 S. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Aachen 16.07.2013 S 20 SO 75/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 16.07.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: