Gründe
I.
Der Kläger begehrt mit seiner Beschwerde Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht.
In dem zugrunde liegenden Klageverfahren wendet sich der Kläger gegen den Bescheid vom 28.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 09.06.2020, mit denen die Beklagte die Übernahme offener Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber seinem Stromversorger
nach dem SGB XII abgelehnt hat.
Durch Beschluss vom 30.11.2020 hat das Sozialgericht den bei Klageerhebung gestellten Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe,
gestützt auf §
73a SGG i.Vm. §
118 Abs.
2 Satz 4
ZPO, abgelehnt. Der Kläger habe seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der gesetzten Frist nicht hinreichend
glaubhaft gemacht. In der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung
nach §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG hingewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 23.12.2020 Beschwerde eingelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Dieser ist
Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist bereits unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
2a SGG, auf den bereits das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen hat, ist die Beschwerde gegen die Ablehnung
von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe
verneint. Der Beschwerdeausschluss erfasst auch den Fall, dass das Sozialgericht - wie hier - Prozesskostenhilfe wegen unzureichender
Angaben des Antragstellers nach §
118 Abs.
2 ZPO ablehnt (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a.,
SGG, 13. Auflage 2020, §
172 Rn. 6g m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
73a SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).