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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2017 - 20 SO 46/16
SGB-XII-Leistungen Übernahme von Bestattungskosten Unzumutbarkeit der Kostentragung Wirtschaftliche Verhältnisse
1. Gemäß § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen; Voraussetzung ist demnach, dass der Anspruchsteller Verpflichteter ist und ihm die Kosten nicht zugemutet werden können.
2. Dabei kommt seinen wirtschaftlichen Verhältnissen entscheidende Bedeutung zu, denn nach §§ 2, 19 Abs. 3 SGB XII werden Hilfen in anderen Lebenslagen nur dann erbracht, soweit dem Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels nicht zumutbar ist.
3. Ist der Leistungsberechtigte nach diesen Vorschriften bedürftig, ist ihm eine Übernahme der Kosten grundsätzlich nicht zumutbar.
4. Das Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde kann hingegen von vornherein nicht Verpflichteter i.S.d. § 74 SGB XII sein.
5. Etwas andere folgt nicht etwa aus § 8 Abs. 1 S. 2 BestG NW, wonach die Ordnungsbehörde die Bestattung zu veranlassen hat, wenn keiner der Verpflichteten dies (rechtzeitig) tut.
Normenkette:
SGB XII § 74
,
BGB § 677
,
BGB § 683
,
SGB XII § 2
,
SGB XII § 19 Abs. 3
,
BestG NW § 8 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Münster 18.12.2015 S 15 SO 13/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18.12.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 EUR, zahlbar an die Landeskasse, auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.

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