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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2014 - 20 SO 477/13 B ER
Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für behinderte Kinder Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger für einen Schulbegleiter zur Teilnahme eines behinderten Kindes am Nachmittagsprogramm einer Offenen Ganztagsschule
1. Die außerschulische Betreuung von Kindern fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe.
2. Der Sozialhilfeträger ist im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht verpflichtet, außerhalb des Unterrichts liegende Aktivitäten wie den freiwilligen Besuch der Nachmittagsangebote der offenen Ganztagsschule (OGS) durch Kostenübernahme für den Schulbegleiter des Kindes zu unterstützen.
3. Die Teilnahme an der nachmittäglichen Hausaufgabenbetreuung wäre allenfalls dann zu unterstützen, wenn die Betreuung im häuslich-familiären Bereich aus zwingenden (insbesondere pädagogischen) Gründen nicht in ähnlicher Weise möglich wäre.
4. Im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes ist anderenfalls die Schulbetreuung im Rahmen der Nachmittagsangebote nicht dem eigentlichen, verpflichtenden Schulbesuch zu zurechnen und der Schulbegleiter nicht auch für diese Zeiten nach dem SGB XII zu finanzieren.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Detmold 22.10.2013 S 2 SO 309/13 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 22.10.2013 geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind in beiden Rechtzügen nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: