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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2016 - 20 SO 545/11
Sozialhilfe Eingliederungshilfe zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung Streit um die Übernahme der Kosten für den Besuch einer kostenpflichtigen privaten Förderschule in einem anderen Bundesland als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Aufnahme der kostenverursachenden Schulbildung trotz einer die Kostenübernahme ablehnenden Entscheidung des Sozialhilfeträgers Vorliegen einer zumutbaren öffentlichen Beschulungsalternative Verweisung auf eine öffentliche nordrhein-westfälische Förderschule Beurteilung der Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit des Besuchs einer öffentlichen Schule Zumutbarkeit eines nachträglichen Wechsels des behinderten Kindes auf die ebenfalls geeignete öffentliche Schule in Nordrhein-Westfalen
1. Es besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer privaten Förderschule in einem anderen Bundesland als Eingliederungshilfe zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung (§ 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 2 EinglhV), wenn das betroffene Kind im streitigen Zeitraum an einer geeigneten öffentlichen Schule in Nordrhein-Westfalen zumutbar hätte beschult werden können, ohne dass es dazu Sozialhilfeleistungen bedurft hätte.
2. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 5 C 20.04 Rn. 11; Senatsurteil vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 Rn. 55 m.w.N.) die Träger der Sozialhilfe bei der Eingliederungshilfe an schulrechtlich verbindliche Entscheidungen des Schulamtes gebunden, so etwa an die Bestimmung des Förderortes. Insofern können allerdings besondere Umstände Ausnahmen erfordern.
3. Hat der Kläger letztlich durch eigenes Verhalten (Rücknahme des Widerspruchs gegen den Bescheid des Beigeladenen mit Feststellung des Förderschwerpunkts Lernen, Einschulung an der L-Schule in Hessen) selbst die Tatsachen geschaffen, die eine rechtzeitige schulamtliche Feststellung des eigentlich einschlägigen Förderschwerpunktes vereitelt haben, so kann ihm die unzutreffende Feststellung des Förderschwerpunktes Lernen im vorliegenden Verfahren nicht (durch Abstellen auf die bestandskräftige Feststellung des Förderschwerpunkts Lernen) zum Vorteil gereichen.
Normenkette:
SGB XII § 53
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
EinglhV § 12 Nr. 2
,
SGB XII § 1
,
SGB XII § 2 Abs. 1
,
GG Art. 7 Abs. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Detmold 28.09.2011 S 16 (19) SO 138/08
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 28.09.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

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