Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) im Hinblick
auf seine Aufwendungen für ein Assistenzzimmer zur Unterbringung der von ihm zu seiner Pflege und Betreuung angestellten Hilfskräfte.
Der am 00.00.1973 geborene Kläger leidet an einer weit fortgeschrittenen Duchenne'schen Muskeldystrophie, einer beatmungspflichtigen
respiratorischen Insuffizienz sowie einer Herzinsuffizienz. Er ist auf einen Spezialrollstuhl, Rund-um-die-Uhr-Pflegeleistungen
in allen Bereichen und Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung angewiesen. Nachts muss er u.a. zwischen fünf- und achtmal
durch eine Pflegekraft gelagert werden; etwa drei- bis viermal pro Nacht muss seine Nasen-Mund-Maske gerichtet werden, wozu
er eine Assistenzkraft per Ruftaste heranzieht.
In der Gesetzlichen Pflegeversicherung wurde der Kläger (unter zusätzlicher Anerkennung der Voraussetzungen des §
43 Abs.
3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (
SGB XI)) der Pflegestufe III zugeordnet. Ihm sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen "G", "aG" und "H"
zuerkannt. Der Beigeladene - in seiner Funktion als Integrationsamt - gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 05.01.2006 für
die Zeit vom 01.09.2005 bis 31.12.2007 einen Zuschuss aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Beschäftigung einer Assistenzkraft
am Arbeitsplatz (§§ 33 Abs. 8 Nr.
3 und
102 Abs.
4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (
SGB IX) i.V.m. § 17 Abs. 1a Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)) i.H.v. monatlich 730,00 EUR. Der Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung, die AOK Rheinland/Hamburg, übernahm seit
Januar 2005 die Kosten für die Pflege des Klägers in Höhe von 70% der entstandenen Kosten (seit Mitte Juni 2010 von 84,9 %).
Die Pflegekasse zahlte laufend Pflegegeld in gesetzlicher Höhe direkt an den Kläger.
Der Kläger wohnte zunächst in U. Nach dem Abitur (1992) studierte er Soziologie. Er lebte seinerzeit im (Studenten-)Wohnheim;
dort war die Betreuung bereits durch eine 24-Stunden-Assistenz (individuelle Schwerstbehindertenbetreuung) im Rahmen des sogenannten
Arbeitgebermodells sichergestellt. Die Kosten hierfür - einschließlich der Kosten eines separaten Einzimmerappartements für
die Unterbringung der Assistenzkräfte - wurden von dem örtlichen Träger der Sozialhilfe (Stadt U) als Leistung der Eingliederungshilfe
nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) übernommen.
Nach Abschluss seines Studiums (Sommer 2004) beabsichtigte der Kläger, von U nach C umzuziehen. Vor diesem Hintergrund beantragte
er in U am 07.07.2004 die Übernahme der Kosten für die persönliche Assistenz im Rahmen des Arbeitgebermodells. Die Stadt U
leitete den Antrag an die Beklagte weiter, wo er am 13.07.2004 einging. Mit E-Mail vom 18.10.2004 erinnerte der Kläger an
eine zügige Entscheidung über seinen Antrag auf Übernahme der Pflegekosten; gleichzeitig kündigte er einen weiteren Antrag
auf Teilübernahme der Mietkosten an, da er ein zweites Zimmer für die Pflegeperson benötige. Diesen Antrag stellte er mit
Schreiben vom 27.10.2004 und führte aus, die Assistenten benötigten für die Ruhephasen eine angemessene Rückzugsmöglichkeit;
er selbst müsse Gelegenheit haben, seine Privatsphäre zu wahren. Als Arbeitgeber sei er verpflichtet, für seine Assistenten
eine angemessene Schlafmöglichkeit zur Verfügung stellen. Diesen Antrag wiederholte er mündlich am 17.11.2004.
Zum 01.11.2004 mietete er eine etwa 63 m² große Zwei-Zimmer-Wohnung in der F-straße 00 in C an. Im Mietvertrag wurde neben
ihm auch sein Vater als Mieter aufgeführt. Die Kosten für die Wohnung beliefen sich insgesamt auf 614,51 EUR (487,15 EUR Grundmiete
zzgl. 127,36 EUR Vorauszahlung für Betriebs-, Heiz-, und Nebenkosten). Ein etwa 16 m² großer Raum der Wohnung wurde als Assistenzzimmer
eingerichtet und als solches von den Assistenzkräften genutzt. Dieses Zimmer war mit einem Bett, Nachttisch, Tisch und Stuhl
für die Pflegekräfte ausgestattet. Außerdem befand sich darin noch der Kleiderschrank des Klägers.
Am 01.02.2005 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Formularantrag auf Gewährung von Leistungen in Form der Hilfe zur
Pflege (HzP). Diesem Antrag gab die Beklagte mit Bescheid vom 02.02.2005 statt. Sie bewilligte dem Kläger im Rahmen des "Arbeitgebermodells"
Leistungen i.H.v. 11.556,67 EUR monatlich für die Zeit "ab" dem 01.01.2005. Hierbei berücksichtigte sie voraussichtlich anfallende
Kosten für die Beschäftigung von fünf Vollzeitpflegekräften ohne qualifizierte Ausbildung nebst Umlagen und Arbeitgeberanteilen
zur Sozialversicherung abzüglich des von der Pflegekasse an den Kläger gezahlten Pflegegeldes (hinsichtlich der Einzelheiten
der Berechnung wird auf Band I, Bl. 1/116, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen). Seit dem 01.01.2005 erhielt
der Kläger monatliche Abschlagzahlungen i.H.v. 11.335,00 EUR zzgl. 3.000,00 EUR Vertretungskosten halbjährlich sowie Weihnachts-
und Urlaubsgeld einschließlich der Leistungen für die Arbeitsassistenz. Hieraus ergab sich für das Jahr 2005 bei Gegenüberstellung
mit den tatsächlich angefallenen Kosten eine Überzahlung i.H.v. 5.989,27 EUR; diese Überzahlung verrechnete die Beklagte mit
den Leistungen für die Folgejahre (Bescheid vom 13.09.2006).
Seine Betreuung und Pflege stellte der Kläger seit dem Umzug durch mehrere - etwa zehn - von ihm selbst über eine Suchbörse
oder Zeitungsannoncen angeworbene und angelernte Kräfte sicher. Die Einarbeitung erfolgte durch die vorhandenen Assistenzkräfte
und nach den Anweisungen des Klägers. Diese Kräfte arbeiteten in 24-stündigen Schichten mit mehrtägigen Pausen zwischen den
Einsatztagen. Mit den Betreuungskräften schloss der Kläger jeweils einen schriftlichen Arbeitsvertrag, in dem diese sich verpflichteten,
monatlich in der Regel eine bestimmte Mindeststundenzahl zu einem Stundenlohn von 8,50 EUR zu arbeiten. Die Arbeitszeit begann
um 16.00 Uhr und endete jeweils um 16.00 Uhr des Folgetages, wobei nach dem Vertragswortlaut die Ruhezeiten gemäß dem Arbeitszeitgesetz gewährleistet sein sollten. Hinsichtlich der Einzelheiten zu Vertragsinhalt und Tätigkeit der Assistenzkräfte wird auf eine
in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten (Band I, Bl. 3-2-1 bis 3-2-4) befindliche Vertragskopie nebst Arbeitsplatzbeschreibung
Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 10.02.2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom "17.11.2004" auf Übernahme der anteiligen Mietkosten
für die Pflegeperson ab. Bei der beantragten Leistung handele es sich um Kosten der Unterkunft und damit um einen Bedarf,
der grundsätzlich im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen sei. Seinen Lebensunterhalt könne der Kläger
jedoch durch Unterhaltsleistungen seiner Eltern sicherstellen. Ohnehin entstünden ihm in diesem Bereich keine Kosten, weil
seine Eltern die Miete zahlten.
Mit seinem dagegen am 16.02.2005 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, es müsse zumindest ein Drittel der gesamten
Mietkosten übernommen werden. Ergänzend zu seinen bisherigen Ausführungen trug er vor, er sei aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit
auf die Anwesenheit eines Assistenten in der Wohnung auch während der Nachtstunden dringend angewiesen. Die Pflegekräfte müssten
auch die Möglichkeit haben, sanitäre Einrichtungen zu nutzen und sich Essen zuzubereiten. Sachlich handele es sich um eine
Leistung der HzP, da ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Pflegebedürftigkeit und den erhöhten Kosten für die Wohnung
bestehe. Zwar treffe es zu, dass seine Eltern derzeit die gesamten Kosten der Unterkunft trügen; dies täten sie aber nur bis
zur Übernahme eines Teiles der Mietkosten durch die Beklagte. Seine Eltern seien in Anlehnung an § 19 Abs. 1 und Abs. 3 SGB
XII ihm gegenüber auch nicht zum Unterhalt verpflichtet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dem Kläger stehe weder nach dem BSHG noch nach dem SGB XII die Übernahme (eines Teiles) seiner Mietkosten in dem Zeitraum vom 01.12.2004 bis zur Erteilung des
Widerspruchsbescheides zu. Es lägen weder die Voraussetzungen der §§ 28 und 68 des BSHG noch die Voraussetzungen der §§ 19 Abs. 3 i.V.m. § 61 SGB XII vor. Vielmehr seien die Kosten der Unterkunft nach dem BSHG bzw. dem SGB XII ausschließlich Bestandteil der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. der Grundsicherungsleistungen. Denn die Hilfe
zum Lebensunterhalt nach § 12 Abs. 1 S. 1 BSHG bzw. § 27 Abs. 1 S. 1 SGB XII umfasse insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse
des täglichen Lebens. Nach § 42 S. 1 Nr. 2, 1. Halbsatz SGB XII zählten zu den Leistungen der Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung u.a. die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII.
Bei der Frage, ob die tatsächlichen Aufwendungen angemessen i.S.v. § 3 der Durchführungsverordnung zu § 22 BSHG - Regelsatzverordnung - bzw. § 29 SGB XII seien, gebiete der Bedarfsdeckungsgrundsatz ggf. die Berücksichtigung eines besonderen, etwa behinderungs- oder pflegebedingten
Raumbedarfs (z.B. im Hinblick auf einen Übernachtungs- oder Aufenthaltsraum für eine Betreuungsperson). Sei mithin eine pflegebedürftige
Person - neben der Sicherstellung der Pflege - tatsächlich nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt inklusive der Miete sicherzustellen,
so wäre ihr ggf. Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des BSHG bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsleistungen nach den Bestimmungen des SGB XII zu gewähren, sofern sie nicht
unter das Leistungsregime des zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende
(SGB II) falle. Letzteres dürfte jedoch auf den Kläger zutreffen, der angegeben habe, zum Zwecke der Arbeitssuche zugezogen
zu sein; zudem habe er mitgeteilt, ein dreimonatiges Praktikum bei der Friederich-Ebert-Stiftung zu machen, und er sei im
Übrigen auch derzeit erwerbstätig.
Zwischenzeitlich hatte der Kläger nach seinem Umzug in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten erstmalig zum 01.09.2005 eine
(sozialversicherungspflichtige) Beschäftigung als Bildungs- und Sozialberater bei der Arbeitsgemeinschaft Behinderung und
Studium e.V. (AG-BS) aufgenommen. Dort arbeitete er 19,25 Stunden pro Woche. Sein Bruttoeinkommen belief sich im Oktober 2005
auf 1.572,73 EUR (netto: 1.066,69 EUR). Das Beschäftigungsverhältnis endete am 31.12.2007. Anschließend war der Kläger bis
zum 30.06.2008 arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld I (Alg I). Vom 01.07.2008 bis zum 30.06.2011 war er wiederum sozialversicherungspflichtig
bei der AG-BS beschäftigt; sein Bruttoverdienst betrug jetzt bei einer 19,5-Stunden-Woche 1.725,26 EUR monatlich. Am 16.02.2009
machte sich der Kläger zudem selbständig als Berater für die barrierefreie Gestaltung verschiedener Gesellschaftsfelder; aus
dieser Tätigkeit, die er nunmehr zu seinem Arbeitsschwerpunkt machen will und für die er seit dem 01.10.2011 einen Gründungszuschuss
der Bundesagentur für Arbeit erhält, erzielte er in der Vergangenheit keine nennenswerten Einkünfte. Über Vermögen oberhalb
eines Betrages von 2.600,00 EUR verfügte der Kläger jedenfalls bis einschließlich Oktober 2005 nicht.
Am 17.01.2006 hat er Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben.
Zur Begründung hat er vorgetragen, ihm stünden zusätzlich zu den ihm nach §§ 61 ff. SGB XII bereits bewilligten Leistungen
im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§
53 ff. SGB XII i.V.m. dem
SGB IX Leistungen in Höhe eines Drittels der monatlichen Warmmiete (204,84 EUR) zu. Denn es gehe bei diesen Kosten nicht um seinen
Lebensunterhalt, sondern um das von seinen Assistenten als Ruhe- und Bereitschaftsraum genutzte Zimmer. Ihm sei nicht zuzumuten,
seinen aufgrund der Pflegebedürftigkeit bestehenden behinderungsbedingten Mehrbedarf selbst zu decken. Die gemeinsame Anmietung
der Wohnung mit seinem Vater sei der Tatsache geschuldet, dass der Vermieter eine Sicherheit für die Mietzinszahlungen hätte
haben wollen. Er habe mit seinen Eltern mündlich vereinbart, dass sie bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Antrag
die Hälfte der Mietkosten als zinsloses Darlehen übernähmen. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger im Laufe des Verfahrens
ein Schreiben seiner Eltern vom 23.04.2006 vorgelegt, mit dem sie ein ihm für die Zeit von Dezember 2004 bis August 2005 "als
Mietzuschuss" gewährtes Darlehen i.H.v. 1.800,00 EUR (monatlich 200,00 EUR) zurückforderten.
Der Kläger und die Beklagte haben sich im Übrigen während des Klageverfahrens im Rahmen eines Teilvergleiches für den Zeitraum
vom 01.12.2004 bis zum 31.08.2005 darauf geeinigt, dass die Beklagte zur Finanzierung des Assistenzzimmers einen Betrag i.H.v.
100,00 EUR monatlich zahlt. In einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beweisaufnahme am 02.08.2007
hat der Kläger gegenüber dem Sozialgericht erklärt: "Ich schränke den Klageantrag vom 17.01.2006 dahingehend ein, dass die
Leistung ab 01.09.2005 begehrt wird. Zunächst bis zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. bis zum Zeitpunkt des
Widerspruchsbescheides."
Der Kläger hat - in der Fassung seines Begehrens durch das Sozialgericht - beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 10.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2005 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, die anteiligen Kosten für das der Pflegeperson zur Verfügung gestellte Zimmer zu übernehmen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Antrag des Klägers sei nicht auf die Gewährung von Eingliederungshilfe, sondern auf die Übernahme des Mietanteils im Rahmen
der HzP gerichtet. Sofern er nunmehr Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe beanspruche, gehe es wohl um Hilfe zum selbstbestimmten
Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten nach §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX. Dafür sei jedoch nicht die Beklagte, sondern nach §
97 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Ausführungsverordnung zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen (AV-SGB XII NRW) der
überörtliche Träger der Sozialhilfe - der Beigeladene - sachlich zuständig, so dass die gegen sie gerichtete Klage insoweit
bereits deshalb keine Aussicht auf Erfolg haben könne. Unabhängig davon seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe
zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten nicht erfüllt, weil es hier ausschließlich um Kosten der Unterkunft
gehe, die jedoch Bestandteil der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. der Grundsicherungsleistungen seien. Der Abschluss eines Darlehensvertrages
zwischen dem Kläger und seinen Eltern betreffend die vorläufige Übernahme von Kosten für die Wohnung sei nicht glaubhaft.
Zudem sei der Vater des Klägers nach dem Inhalt des Mietvertrages ohnehin zur Zahlung der vollen Miete verpflichtet, da er
gemeinsam mit dem Kläger als Gesamtschuldner hafte. Dies gelte zumindest für die Zeit bis zum 31.08.2005. Jenseits der Kosten
der Unterkunft anfallende weitere Kosten, wie beispielsweise die Stromkosten, müssten ggf. im Rahmen von § 28 Abs. 1 S. 2
SGB XII aufgefangen werden. Wenn das SGB XII ausdrückliche gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Zuordnung von Unterkunfts-,
Heiz- und Stromkosten treffe, könne in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe
zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsleistungen wegen eigener Einkünfte nicht erfüllt seien, die durch die Unterbringung
einer besonderen Pflegekraft in der eigenen Wohnung des Pflegebedürftigen entstehenden Kosten nicht wahlweise unter die Leistungen
der HzP subsummiert werden. Diese Auffassung vertrete auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Urteil vom 21.01.1988
- 5 C 68/85. Denn hiernach seien die (angemessenen) Aufwendungen für die Unterkunft auch in Fällen der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit
im Rahmen der §§ 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG (jetzt § 27 Abs. 1 S. 1 SGB XII) und des § 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung (jetzt § 29 Abs. 1 SGB XII) abzugelten.
Das Sozialgericht hat in einem Termin vom 02.08.2007 den Vater des Klägers als Zeugen vernommen. Dieser hat ausgeführt, er
bzw. seine Ehefrau hätten ab dem 01.09.2005 keine Zahlungen mehr zur Deckung von Unkosten für die Wohnung des Klägers geleistet.
Der Kläger trage seitdem die Kosten für die Wohnung alleine. Die Beteiligten haben sich in diesem Termin mit einer Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 27.09.2007 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die
Beklagte verurteilt, "ab 01.09.2005 die anteiligen Kosten für das der jeweiligen Pflegeperson zur Verfügung gestellte Zimmer
zu übernehmen". Der Anspruch ergebe sich aus § 65 Abs. 1 S. 2 SGB XII. Die Beklagte habe dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt,
seine Pflege im Rahmen des sog. Arbeitgebermodells selbst zu organisieren. Er trete gegenüber den Pflegekräften als Arbeitgeber
auf. Kosten, die sich aus dieser Stellung ergäben, seien daher gemäß § 65 Abs. 1 S. 2 SGB XII von der Beklagten zu übernehmen.
Dazu gehörten nicht nur die Vergütungen und die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, sondern auch die Kosten für ein
den Pflegekräften als Ruhe- und Erholungsraum zur Verfügung gestelltes Zimmer. Die entsprechende Verpflichtung des Klägers
als Arbeitgeber folge aus §
618 Abs.
2 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB). Denn die Pflegekräfte seien in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen. Ihnen müsse ein Raum zur Verfügung gestellt werden,
in den sie sich bei Arbeitsunterbrechungen und während Bereitschaftszeiten zur Erholung bzw. zum Schlafen zurückziehen könnten.
Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Bereitstellung des Raumes für Pflegekräfte nicht nur bei der Angemessenheit der
Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Denn dann wäre die Übernahme der Kosten davon abhängig, ob ein Pflegebedürftiger Leistungen
der Grundsicherung erhalte bzw. ob er ein Einkommen habe, das die Einkommensgrenze des § 85 Abs. 1 SGB XII nur unter Berücksichtigung
der höheren Unterkunftskosten nicht übersteige. Folge man der Argumentation der Beklagten, hätte der Kläger - jedenfalls für
die Dauer der Berufstätigkeit im bisherigen Umfang - keine Möglichkeit, einen Ersatz für das zusätzlich angemietete Zimmer
zu erhalten. Das Urteil des BVerwG vom 21.01.1988 - 5 C 68/85, auf das die Beklagte verwiesen habe, schließe eine Übernahme der Kosten für das Assistenzzimmer nach § 65 Abs. 1 S. 2 SGB
XII nicht aus. In dem durch das BVerwG entschiedenen Fall sei es nicht um HzP, sondern um Hilfe zum Lebensunterhalt gegangen.
Die Berücksichtigung der Aufwendungen für ein den Pflegekräften zur Verfügung gestelltes Zimmer als Teil der HzP erscheine
auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Einkommensgrenzen für die Grundsicherung und die HzP angemessen. Nach der Intention
des Gesetzgebers solle nämlich der Pflegebedürftige bezüglich der Pflegeaufwendungen besser gestellt werden als der Empfänger
von Grundsicherungsleistungen. Sein Einkommen solle erst oberhalb des zweifachen Regelsatzes und der Unterkunftskosten angerechnet
werden (§ 85 SGB XII). Diese Intention würde unterlaufen, wenn man Kosten, die durch die Pflege verursacht würden, als Teil
des Lebensunterhaltes ansehe. Der Anspruch des Klägers beziehe sich nicht nur auf die Hälfte der Mietkosten. Die Beweisaufnahme
habe ergeben, dass der Kläger mit seinem Vater vereinbart habe, für die Zeit nach Aufnahme seiner Berufstätigkeit am 01.09.2005
die Mietkosten im Innenverhältnis alleine zu tragen. Da die Beteiligten für die Zeit bis zum 01.09.2005 eine einvernehmliche
Regelung getroffen hätten, sei die Verpflichtung der Beklagten erst ab diesem Zeitpunkt auszusprechen gewesen. Ein genauer
Betrag habe nicht festgesetzt werden können, da der Wortlaut des § 65 Abs. 1 S. 2 SGB XII der Beklagten bezüglich der Höhe
der Kosten ein Ermessen einräume. Die Kammer gehe davon aus, dass die Kosten zu ermitteln seien aus der angemessenen Miete
für eine behindertengerechte Zwei-Zimmer-Wohnung bezogen auf die Wohnfläche des Assistenzzimmers und aus den für diese Wohnfläche
angemessenen Heizkosten.
Gegen das ihr am 09.10.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 06.11.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie
aus, weder SGB II noch SGB XII sähen eine Anspruchsgrundlage für eine Übernahme der Kosten des Assistenzzimmers vor. Ergänzend
zu ihren bisherigen Ausführungen macht sie geltend, die Frage der Angemessenheit im Sinne von § 65 Abs. 1 S. 2 SGB XII beziehe
sich sowohl auf die Stundenzahl als auch auf den Stundenlohn der Pflegeperson. Wer die Pflegeperson also unangemessen häufig
einsetze oder ihr einen sehr hohen Stundenlohn zahle, bekomme die Kosten insoweit nicht erstattet. Wenn in dem Urteil des
Sozialgerichts von einer Verpflichtung der Beklagten ausgegangen werde, weil sie es dem Kläger angeblich ermöglicht habe,
im Rahmen des Arbeitgebermodells die Pflege selbst zu organisieren, so werde verkannt, dass die Idee des Arbeitgebermodells
als Teil der "Selbstbestimmtleben-Bewegung" in den siebziger Jahren entstanden sei. Das von behinderten Menschen konzipierte
und realisierte Arbeitgebermodell gebe diesen Möglichkeiten an die Hand, Hilfe in genau der Art und Weise einzusetzen, wie
sie sie benötigten. Beim Arbeitgebermodell lägen alle Kompetenzen bei den behinderten Menschen. Es werde ihnen nicht von "Experten"
in Einrichtungen oder Pflegediensten vorgegeben, wann und von wem sie welche Hilfe erhalten müssten. Sie seien selber Arbeitgeber
der hilfeleistenden Assistenten. §
618 Abs.
2 BGB finde entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts keine Anwendung. Denn eine Aufnahme der Pflegekräfte in die häusliche
Gemeinschaft des Klägers sei nicht anzunehmen; ihm sei zuzumuten, in drei Schichten zu je acht Stunden betreut zu werden.
Bei einer Gesamtwohnfläche von 63 m² könne sich die Pflegekraft nach Bedarf entweder ins Wohnzimmer oder in die Küche zurückziehen.
Der Kläger habe auch nicht, wie es das Sozialgericht betone, ein zusätzliches Zimmer angemietet. Denn alleinstehende behinderte
Menschen könnten einen Wohnraumbedarf von insgesamt 60 m² geltend machen. Die Wohnung des Klägers entspreche daher nach ihrer
Fläche in etwa den bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft im Bereich der Sozialhilfe anerkannten Angemessenheitskriterien;
dem Kläger entstünden hieraus also keine zusätzlichen Kosten. Die Aussage des Vaters, er habe mit dem Kläger vereinbart, dass
dieser nach Aufnahme seiner Berufstätigkeit am 01.09.2005 die Mietkosten im Innenverhältnis allein trage, überzeuge nicht.
Der Kläger sei im Übrigen erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II. § 73 SGB XII könne im vorliegenden Fall keine Anwendung finden,
da der Gesetzgeber die Möglichkeit der Hilfegewährung bei derartigen Sachverhalten bereits bedacht habe. Zudem würden dem
Kläger sowohl Hilfen nach dem Sechsten als auch nach dem Siebten Kapitel des SGB XII gewährt, so dass gemäß § 2 Abs. 1 Nr.
2 AV-SGB XII NRW der überörtliche Sozialhilfeträgers zuständig sei.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten durch Teilvergleich den streitigen Zeitraum auf den Monat Oktober 2005
beschränkt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.09.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er ist weiterhin der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf Übernahme der für das Aufenthaltszimmer seiner Pflegeperson anfallenden
anteiligen Kosten zu. Daneben seien anteilige Neben-, Strom- und Heizkosten zu übernehmen. Die Kosten für die Wohnung habe
er seit September 2005 vollständig selbst getragen. Bei Engpässen habe er sich vorübergehend Geld bei Freunden oder Bekannten
geliehen. Die Erforderlichkeit der 24-Stunden-Assistenz durch besondere Pflegekräfte sei zwischen den Beteiligten unstreitig.
§ 65 Abs. 1 S. 2 SGB XII nenne nur allgemein "zu übernehmende Kosten", ohne näher zu definieren, welche Kosten im Einzelnen
übernahmefähig seien. Daher sei die Kostenübernahme nicht ausschließlich auf Kosten beschränkt, die unmittelbar die Pflegekräfte
als solche beträfen; vielmehr sei umfassend von den Kosten auszugehen, die mit der Heranziehung der Pflegekräfte unmittelbar
zusammenhingen. Dazu gehörten auch die Kosten für das erforderliche Assistenzzimmer, ohne das seine Pflege nicht möglich wäre.
Er sei im Übrigen aufgrund der öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften in §§ 1, 3, 18 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) i.V.m. § 6 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zur Gestellung eines Assistenzzimmers als Ruheraum verpflichtet, da bei einem regelmäßigen Anfall von Bereitschaftszeiten
ein solcher Raum erforderlich sei. Die Kräfte seien auch nachts im Rahmen des Bereitschaftsdienstes in der Wohnung anwesend
und hätten daher einen Anspruch auf einen Ruheraum. Eine Nutzung der Küche als Aufenthaltsraum während ihrer Ruhezeiten sei
nicht zumutbar; insbesondere fehle es dort an Platz für eine notwendige Ruheliege. Auf die Vorschriften der §§ 27 und 29 SGB
XII könne sich die Beklagte nicht berufen, weil er keine Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beziehe.
Die Höhe der für das Assistenzzimmer zusätzlich anfallenden Kosten sei auch angemessen im Sinne des Gesetzes. Die Beklagte
könne sich nicht darauf berufen, dass der Mietvertrag sowohl von ihm als auch von seinem Vater unterschrieben worden sei.
Sein Vater sei ihm nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet. Als weitere Anspruchsgrundlage komme § 73 SGB XII in Betracht. Diese
Regelung stelle eine Auffangklausel für unbenannte, sonstige Lebenslagen dar, deren Bedarf anderweitig nicht gedeckt werden
könne. Dazu gehörten Lebenslagen, die nicht einer der in den Kapiteln Drei bis Neun des SGB XII benannten Tatbeständen zugeordnet
werden könnten. § 73 SGB XII lasse sich als Öffnungsklausel qualifizieren, die eine Ermächtigung zur Rechtsfortbildung an
die Verwaltung hinsichtlich vom Gesetzgeber übersehener oder nicht zu erkennender Sozialhilfetatbestände beinhalte. Insofern
könne die Vorschrift zur Anwendung gelangen, wenn die Kostenübernahme für das Assistenzzimmer nach § 65 Abs. 1 S. 2 SGB XII
nicht möglich sein sollte.
Der Beigeladene, der im Laufe des Berufungsverfahrens hinzugezogen worden ist (Beschluss vom 23.02.2011), stellt keinen eigenen
Antrag. Er hat auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII NRW ab dem 01.06.2009 seine sachliche Zuständigkeit als gegeben
angesehen und deswegen der Beklagten die ab diesem Datum von dort für den Kläger nach dem SGB XII aufgewendeten Beträge erstattet.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Prozessakte sowie den Inhalt der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen; der Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
A) Gegenstand des Berufungsverfahrens ist aufgrund entsprechender vergleichsweiser Regelung durch die Beteiligten nur mehr
die Verpflichtung der Beklagten, für den Monat Oktober 2005 Leistungen für die anteiligen Kosten zu übernehmen, die auf das
den Betreuungspersonen des Klägers zur Verfügung gestellte Assistenzzimmer entfallen.
B) Die Berufung ist unabhängig vom konkreten Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§
144 Abs.
1 S. 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG)). Denn das Sozialgericht hat die Beklagte für die Zeit "ab 01.09.2005" und damit zukunftsoffen - nach dem Verständnis des
Senats im Rahmen eines Grundurteiles (§
130 Abs.
1 S. 1
SGG) - dazu verpflichtet, weitere Leistungen in Form der Übernahme anteiliger Kosten für das Assistenzzimmer an den Kläger zu
erbringen. Im Streit waren damit im Berufungsverfahren ursprünglich laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Es kann deshalb
dahinstehen, ob der Kläger durch seine vor dem Sozialgericht am 02.08.2007 abgegebene Erklärung den streitgegenständlichen
Zeitraum auf die Zeit vom 01.09.2005 bis zum 21.12.2005 beschränkt hat. Denn die Entscheidung des Sozialgerichts - und damit
die Beschwer für die Beklagte - geht jedenfalls darüber hinaus.
C) Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht hat der Klage, soweit sie nach Beschränkung des streitigen Zeitraums noch zur gerichtlichen Prüfung steht,
zu Recht stattgegeben.
I) Die gegen den Bescheid vom 10.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2005 gerichtete Klage auf Gewährung
weiterer Leistungen durch die Beklagte ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig (§
54 Abs.
1 und 4
SGG).
II) Die Klage ist auch - im Sinne eines Grundurteiles nach §
130 Abs.
1 S. 1
SGG - begründet.
Die angefochtenen Bescheide beschweren den Kläger, weil sie rechtswidrig sind (§
54 Abs.
2 S. 1
SGG). Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf weitere Leistungen für die Kosten des von ihm vorgehaltenen Assistenzzimmers.
Dieser Anspruch ergibt sich, wie das Sozialgericht zu Recht entschieden hat, aus § 65 Abs. 1 S. 2 SGB XII (HzP nach dem Arbeitgebermodell).
1) Dabei steht der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung weiterer Leistungen auf der Grundlage der genannten Regelung
der HzP nicht entgegen, dass hierüber bereits anderweitig, insbesondere durch den Bescheid vom 02.02.2005 oder den Bescheid
vom 13.09.2006, für das Jahr 2005 abschließend und bestandskräftig entschieden worden wäre. Jene Bescheide verhalten sich
nicht zu den streitgegenständlichen Kosten des Assistenzzimmers; hierzu hat die Beklagte vielmehr mit dem angefochtenen Bescheid
vom 10.02.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2005 eine eigene Entscheidung getroffen, die (allein) über
den diesbezüglichen, vom Kläger unter dem 27.10.2004 getrennt gestellten (von der Beklagten versehentlich unter Datierung
auf den "17.10.2004" in Bezug genommenen) Antrag befindet.
2) Die Anwendung der Vorschriften der HzP nach dem Siebten Kapitel SGB XII ist nicht ausgeschlossen oder überlagert durch
andere Regelungen.
Dies gilt zum einen für das trägerübergreifende persönliche Budget nach §
17 (Abs.
2 bis 6)
SGB IX i.V.m. der (Budget-)Verordnung zu §
21a SGB IX. Denn der Kläger erhält seine Leistungen nicht im Rahmen eines solchen Budgets, sondern als Individualleistungen der jeweiligen
Leistungsträger. Der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Bescheide Leistungen anderer Träger (insbes. nach dem Fünften
Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (
SGB V) und nach dem
SGB XI) erwähnt bzw. berücksichtigt hat, ändert hieran nichts. Denn die Leistungserbringung im Rahmen eines trägerübergreifenden
persönlichen Budgets erfolgt nur unter bestimmten formalen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen,
die hier nicht erfüllt sind (vgl. z.B. §
17 Abs.
2 und Abs.
4 SGB IX und §
4 Budgetverordnung).
Ebenso wenig ergibt sich ein Ausschluss eines Anspruches auf Leistungen der HzP für den Fall, dass der Kläger nach § 8 Abs.
1 SGB II dem nach dem SGB II anspruchsberechtigten Personenkreis zuzurechnen wäre. Denn die Regelungen des § 5 Abs. 2 SGB
II bzw. § 21 SGB XII beziehen sich nur auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten bzw. Vierten Kapitel des SGB XII.
Weitere Erwägungen im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers sind daher nicht notwendig.
3) Im Oktober 2005 war die Beklagte auch sachlich zuständig, dem Kläger Leistungen der HzP zu gewähren.
Dies ergibt sich aus § 97 Abs. 1 SGB XII, der die sachliche Zuständigkeit für alle Leistungsbereiche des SGB XII grundsätzlich
den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zuweist. Die Beklagte ist als kreisfreie Stadt nach § 1 Ausführungsgesetz zum SGB XII
für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW) örtlicher Träger der Sozialhilfe.
Diese Zuständigkeit wird weder nach § 97 Abs. 2 S. 1 SGB XII i.V.m. der AV-SGB XII NRW noch nach § 97 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII
verdrängt.
§ 97 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII kommt schon deswegen nicht zur Anwendung, weil mit der AV-SGB XII NRW eine landesrechtliche Sonderbestimmung
i.S.v. § 97 Abs. 2 S. 1 SGB XII existiert, die vorrangig und abschließend ist. Nach § 97 Abs. 2 S. 1 SGB XII i.V.m. der AV-SGB
XII NRW wäre eine Zuweisung der sachlichen Zuständigkeit für die HzP an den Beigeladenen als überörtlichen Träger der Sozialhilfe
(vgl. § 1 AG-SGB XII NRW) zwar grundsätzlich denkbar; nach den Umständen des Falles wäre dabei jedoch allenfalls § 2 Abs.
1 Nr. 2 AV-SGB XII NRW in Betracht zu ziehen. Danach müsste der Beigeladene auch die Leistungen der HzP an den Kläger erbringen,
wenn er ihm zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe mit dem Ziel leistete, selbständiges Wohnen zu ermöglichen oder zu
sichern (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 1. und 2. Halbsatz AV-SGB XII NRW). Der dem Kläger von dem Beigeladenen im Oktober 2005 gewährte
Zuschuss aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Beschäftigung einer Assistenzkraft am Arbeitsplatz (§§
33 Abs.
8 Nr.
3 und
102 Abs.
4 SGB IX i.V.m. § 17 Abs. 1a SchwbAV) ist jedenfalls innerhalb der ersten drei Jahre eine Leistung der Eingliederungshilfe, weil §
54 Abs.
1 S. 1 SGB XII einschränkungslos auf §
33 SGB IX und damit auch auf §
33 Abs.
8 Nr.
3 SGB IX Bezug nimmt. §
2 Abs.
1 Nr.
2 AV-SGB XII NRW ist jedoch nicht anwendbar, weil der genannte Zuschuss für die Arbeitsassistenz sowohl nach Wortlaut als auch
nach Sinn und Zweck nicht auf die Ermöglichung oder Sicherung selbständigen Wohnens, sondern auf die Erlangung bzw. Erhaltung
eines Arbeitsplatzes gerichtet ist (vgl. auch Luik in jurisPK-SGB XII, § 33 Rn. 160).
Dass der Beigeladene trotz insoweit unveränderter Gesetzeslage für die Zeit ab dem 01.06.2009 davon ausgegangen ist, sachlich
zuständig (geworden) zu sein, ist für die Entscheidung über den streitigen Anspruch für Oktober 2005 ohne Belang; ein Grund
hierfür erschließt sich dem Senat allerdings nicht.
4) Die Anspruchsvoraussetzungen des § 65 Abs. 1 S. 2 SGB XII sind erfüllt.
a) Der Kläger ist - unstreitig - pflegebedürftig i.S.v. § 61 Abs. 1 S. 1 SGB XII und gehört daher zu dem berechtigten Personenkreis
der HzP. Die Entscheidung der Pflegekasse ist, was das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit angeht, bindend (§ 62 SGB XII).
b) Ferner ist der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 65 Abs. 1 S. 2 SGB XII grundsätzlich eröffnet. Denn die Heranziehung
einer besonderen Pflegekraft für den Kläger war im Sinne der Vorschrift erforderlich. Dieses Tatbestandsmerkmal steht in Bezug
zu § 9 SGB XII (Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles). Was im Einzelnen erforderlich ist, richtet sich vor allem
nach der Person des Pflegebedürftigen, der Art des Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen (H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm,
18. Auflage 2010, SGB XII, § 65 Rn. 10; Meßling in jurisPK-SGB XII, § 65 Rn. 35 ff. - beide m.w.N.). Wegen der Schwere seiner
gesundheitlichen Einschränkungen bzw. der deswegen erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen sowie aufgrund des Umstandes, dass
er alleine lebte, konnte die Pflege des Klägers und seine hauswirtschaftliche Versorgung im streitigen Zeitraum Oktober 2005
nicht durch ihm nahestehende Personen bzw. im Wege der Nachbarschaftshilfe, also durch häusliche Pflege i.S.v. § 63 S. 1 SGB
XII, sichergestellt werden. Auch dies ist im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig.
c) Bei den vom Kläger angestellten Personen, die die Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt haben, handelte
es sich auch um besondere Pflegekräfte i.S.v. § 65 Abs. 1 S. 2 SGB XII (zur Notwendigkeit und den Kriterien der Abgrenzung
zwischen Abs. 1 S. 1 und Abs. 1 S. 2 sowie zu dem Begriff der besonderen Pflegekraft vgl. BSG, Urteil vom 26.08.2008 - B 8/9b
SO 18/07 R Rn. 17 - juris; Klie in Hauck/Noftz, SGB XII, § 65 Rn. 7; Lachwitz in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung,
3. Auflage 2005, SGB XII § 65 Rn. 20 ff.). Der Kläger hat seine Assistenzkräfte über eine entsprechende Börse oder Zeitungsannoncen
gefunden. Es handelte sich also nicht um Personen, zu denen von vornherein ein familiäres oder sonstiges persönliches Näheverhältnis
bestand. Für die Einstufung der Assistenzkräfte des Klägers als besondere Pflegekräfte i.S.v. § 65 Abs. 1 S. 2 SGB XII ist
es im Übrigen unschädlich, dass sie nicht über eine formale pflegerische Ausbildung verfügten, sondern von bereits vorhandenen
Kräften und nach den Anweisungen des Klägers angelernt wurden. Denn der Begriff der besonderen Pflegekraft weicht von demjenigen
der "geeigneten Pflegekraft" (i.S.v. §
36 Abs.
1 S. 3
SGB XI) insoweit ab, als die besondere Pflegekraft nicht zwingend bei einem gemäß §
71 Abs.
1, §
72 SGB XI zugelassenen Pflegedienst beschäftigt oder auf der Grundlage eines Vertrages nach §
77 Abs.
1 SGB XI pflegerisch tätig sein muss (H. Schellhorn aaO. Rn. 13).
d) Die im Streit stehenden Aufwendungen für das Assistenzzimmer sind neben den von der Beklagten im Rahmen der Leistungsberechnung
für die HzP bereits berücksichtigten Aufwendungen für die Assistenzkräfte (also im Wesentlichen deren Vergütung) "angemessene
Kosten" i.S.v. § 65 Abs. 1 S. 2 SGB XII. Entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts ergibt sich dies jedoch nicht aus einer
Überprüfung eines Ermessens der Beklagten auf Rechtsfolgenseite. Denn bei dem Merkmal der "angemessenen Kosten" in § 65 Abs.
1 S. 2 SGB XII handelt es sich um einen den tatbestandlichen Voraussetzungen zuzurechnenden unbestimmten Rechtsbegriff, der
in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. Krahmer in LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 65 Rn. 10; Randak
in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 65 Rn. 16; Meßling in jurisPK-SGB XII, § 65 Rn. 41).
Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht jedoch angenommen, dass es sich bei den in Rede stehenden Aufwendungen grundsätzlich
um angemessene Kosten im vorgenannten Sinne handelt.
aa) Es spricht bereits Vieles dafür, die fraglichen Aufwendungen für das Assistenzzimmer auf der Grundlage der vom Sozialgericht
herangezogenen, arbeitsrechtlich orientierten Argumentation für angemessen zu halten. Die Organisation der HzP nach § 65 Abs.
1 S. 2 SGB XII im Rahmen des Arbeitgebermodells ist allgemein anerkannt (vgl. Klie in Hauck/Noftz, SGB XII, § 66 Rn. 8) und
wird im Gesetz (§ 66 Abs. 4 S. 2 SGB XII) zumindest mittelbar vorausgesetzt. Insofern dürften auch die sich für den pflegebedürftigen
"Arbeitgeber", also hier den Kläger, daraus ergebenden Verpflichtungen insbesondere aus §
618 BGB zu berücksichtigen sein. Doch auch dann, wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass die Assistenzkräfte nicht i.S.v.
§
618 Abs.
2 BGB in den Haushalt des Klägers aufgenommen waren (vgl. zur Frage der Aufnahme des Dienstnehmers in den Haushalt des Dienstgebers
Henssler in Münchener Kommentar zum
BGB, 5. Auflage 2009 §
617 Rn. 7 bzw. §
618 Rn. 61), dürfte eine unabdingbare (§
619 BGB) arbeitsrechtliche Verpflichtung des Klägers zur Vorhaltung eines Ruheraumes i.S.v. § 6 Abs. 3 ArbStättV i.V.m. Ziff. 4.2 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 ArbStättV jedenfalls über die Generalklausel des §
618 Abs.
1 BGB in Betracht kommen (vgl. zum Ganzen Reichhold in Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3. Auflage 2009, § 85 Rn. 1, 2 und
5).
bb) Letztlich kann nach Ansicht des Senats jedoch dahinstehen, ob eine speziell arbeitsrechtliche Verpflichtung des Klägers
zur Vorhaltung eines Ruheraumes und damit des Assistenzzimmers bestand. Denn auch unabhängig davon sind die hierfür angefallenen
Aufwendungen als angemessen i.S.v. § 65 Abs. 1 S. 2 SGB XII anzusehen.
(1) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Wortlaut des Gesetzes tendenziell eher ein weites Verständnis nahe legt.
Der Begriff der angemessenen Kosten ist in § 65 Abs. 1 S. 2 SGB XII nicht etwa auf die Kosten der Pflege oder die Kosten der
Pflegekraft bezogen, sondern auf die "Heranziehung der Pflegekraft". Dies spricht für eine Berücksichtigung nicht nur der
unmittelbar durch die Arbeitsleistung der Pflegeperson als solches verursachten Kosten, sondern auch gewisser damit in Zusammenhang
stehender "Nebenkosten". Davon geht im Übrigen auch die Beklagte an anderer Stelle selbst aus, wenn sie im Laufe der Zeit
nicht nur die Kosten für die Pflegekräfte, sondern auch die damit nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Steuerberaterkosten
des Klägers im Rahmen von § 65 Abs. 1 S. 2 SGB XII übernommen hat.
(2) Jedenfalls im vorliegenden Fall sind auch die Aufwendungen für das Assistenzzimmer als gerechtfertigt und damit als "angemessen"
anzusehen. Denn nach den ersichtlichen Umständen des Falles - über die die Beteiligten auch nicht streiten - konnte die Pflege
und hauswirtschaftliche Versorgung des Klägers im Oktober 2005 sinnvollerweise nur im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung sichergestellt
werden. In diesem Zusammenhang haben nicht zuletzt die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung eindrücklich
deutlich gemacht, dass eine ständige (Ruf-)Bereitschaft einer Assistenz- bzw. Pflegekraft insbesondere in den Nachtstunden
unabdingbar war. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der als solches nicht zu beanstandenden Organisation der
Pflegeabläufe sowie des persönlichen Eindrucks, den sich der Senat von den tatsächlichen Einschränkungen des Klägers machen
konnte, ist es unmittelbar nachvollziehbar, dass seine Pflege und Versorgung in im Sinne des Gesetzes "angemessener" Weise
nur unter Bereitstellung eines eigenen Ruhe- und Rückzugsbereiches für die Pflegekräfte sichergestellt werden konnte. Ein
alternatives Verbleiben der Pflegekraft während der Ruhe- bzw. Bereitschaftszeiten in der Küche oder im Wohn-/Schlafraum des
Klägers hätte sich sowohl für den Kläger als auch die jeweilige Pflegekraft als unzumutbar dargestellt. Die Küche bot - unbeschadet
der ohnedies fraglichen Zumutbarkeit der Nutzung eines Haushaltsfunktionsraumes auch als Ruheraum - nicht einmal ausreichend
Möglichkeit, die notwendigen Möbel (insb. Ruheliege) aufzustellen, und ein gemeinsames Verbleiben im Wohn-/Schlafraum hätte
eine übermäßige Einschränkung der Intims- bzw. Privatsphäre der beteiligten Personen bedeutet.
Bezogen auf den Monat Oktober 2005 kann auch nicht eingewandt werden, die Berücksichtigung von Aufwendungen des Klägers für
das Assistenzzimmer sei deswegen nicht angemessen, weil nicht er, sondern seine Eltern diese getragen hätten. Der Senat macht
sich insoweit unter weiterer Berücksichtigung der Angaben des Klägers bei seiner Anhörung durch den Senat die Überzeugung
des Sozialgerichts zu eigen, dass die Eltern die Kosten für das Assistenzzimmer jedenfalls seit September 2005 nicht mehr
übernommen haben (§
153 Abs.
2 SGG). Der Umstand, dass der Vater des Klägers als Gesamtschuldner zivilrechtlich ebenfalls zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet
gewesen wäre, ist in diesem Zusammenhang mangels einer Einsatzpflicht des Vaters nach § 19 Abs. 3 SGB XII nicht von Bedeutung.
(3) Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des BVerwG (Urteil vom 21.01.1988 - 5 C 68/85) steht der dargestellten Auslegung - wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht entgegen. Die Entscheidung hat
allenfalls insofern und nur mittelbar Bezug zu der vorliegenden Fallgestaltung, als sie einen Hinweis darauf enthält, dass
bei Pflegebedürftigkeit möglicherweise im Ausnahmefall eine vom Kopfteilprinzip abweichende Aufteilung von Unterkunftskosten
vorgenommen werden könne (aaO. Rn. 17 - juris). Ansonsten lässt sich aus ihr - insbesondere für die Auslegung des Begriffs
der angemessenen Kosten im Rahmen von § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - nichts entnehmen.
e) Der Senat teilt im Übrigen nicht die Rechtsauffassung der Beklagten, es handele sich bei den Aufwendungen für das Assistenzzimmer
(im Wesentlichen) um Kosten der Unterkunft, die nur nach § 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung
Berücksichtigung finden könnten. Als Kosten der Unterkunft sind grundsätzlich nur solche Aufwendungen zu verstehen, die der
Schaffung eines vor Unbilden des Wetters und der Witterung geschützten räumlichen Lebensmittelpunktes mit einer gewissen Privatsphäre
einschließlich der Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren, dienen sollen (BSG, Urteil vom 14.04.2011 - B 8 SO 19/09
R Rn. 14 - juris m.w.N.). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, zielen die Aufwendungen für das Assistenzzimmer nicht
auf diese Funktion. Deutlich im Vordergrund steht vielmehr die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Ablaufes der Pflege. Die
Tatsache, dass sich in dem Assistenzzimmer noch der Kleiderschrank des Klägers befand, ist wegen der damit einhergehenden
nur marginalen Nutzung des Raumes für persönliche Verwahrzwecke des Klägers aus Sicht des Senates nicht geeignet, den Aufwendungen
für das Assistenzzimmer ganz oder teilweise ein anderes Gepräge zu geben.
Selbst wenn man - davon abweichend - die Kosten für das Assistenzzimmer deswegen (auch) als Kosten der Unterkunft ansehen
wollte, weil sie mietvertraglich untrennbar mit den Kosten für die von dem Kläger bewohnten Räumlichkeiten verknüpft sind
(vgl. zu diesem Gesichtspunkt BSG aaO. Rn. 15), ergäbe sich nichts anderes. Denn Überschneidungen zwischen Kosten der Unterkunft
und anderen Leistungen nach dem SGB XII - namentlich solcher der HzP - sind grundsätzlich denkbar (BSG aaO. Rn. 17).
f) Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der HzP sind - wovon die Beklagte im Hinblick auf
die im Übrigen gewährten Leistungen der HzP zu Recht ausgegangen ist - ebenfalls erfüllt. Über einzusetzendes Vermögen (§
90 SGB XII) verfügte der Kläger nicht. Einen Einsatz des Einkommens oberhalb der Einkommensgrenze (§§ 85, 87 SGB XII) hat
die Beklagte in dem fraglichen Zeitraum nicht gefordert. Dies ist im Hinblick auf die Nettoeinkünfte des Klägers im Oktober
2005 i.H.v. 1.066,69 EUR, den damaligen monatlichen Regelsatz i.H.v. 345,00 EUR sowie die von der Beklagten zugrunde gelegten
angemessenen Kosten der Unterkunft i.H.v. monatlich 487,15 EUR nicht zu beanstanden.
g) Schließlich haben sowohl die Beklagte als auch das Sozialgericht der Frage, ob sich der Kläger angesichts der insgesamt
hohen Kosten für seine Versorgung möglicherweise wegen des Mehrkostenvorbehaltes aus § 13 Abs. 1 S. 3 SGB XII auf eine ggf.
kostengünstigere Heimpflege verweisen lassen müsste, zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Denn der Kläger hat schon am 26.06.1996
und im Anschluss daran weiter durchgängig HzP (bzw. Eingliederungshilfe) erhalten und seine Betreuung durch von ihm beschäftigte
Personen sichergestellt. Aufgrund der Übergangsvorschrift des § 130 SGB XII findet für ihn deswegen § 3a BSHG in der am 26.06.1996 gültigen Fassung Anwendung; ein Mehrkostenvorbehalt gilt deshalb von vornherein nicht.
5) Das Sozialgericht hat die Beklagte in zulässiger Weise auf der Grundlage von §
130 Abs.
1 SGG dem Grunde nach zur Gewährung weiterer Leistungen an den Kläger verurteilt. Der Erlass eines Grundurteils im Rahmen eines
Höhenstreites ist ohne weiteres möglich, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein höherer Leistungsanspruch angenommen
werden kann (BSG, Urteil vom 18.05.2010 - B 7 AL 49/08 R Rn. 9 und Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R Rn. 16 - beide juris). Dies ist hier der Fall. Denn nach Ansicht des Senats sind als angemessene Kosten für das Assistenzzimmer
der auf die Grundfläche des Zimmers entfallende Anteil des Mietzinses - also 16/63 (= 25,39 %) von 614,51 EUR (= 156,02 EUR)
- zu berücksichtigen; die Notwendigkeit, den Tenor des sozialgerichtlichen Urteils entsprechend zu ändern, sieht der Senat
wegen Zulässigkeit eines Grundurteils allerdings nicht. Dies trägt - in Anwendung von §
202 SGG i.V.m. §
287 Zivilprozessordnung - dem Umstand Rechnung, dass mögliche weitere Mehraufwendungen z.B. für Strom, Heizung u.ä., aber auch etwaige Ersparnisse
aufgrund von Synergieeffekten, nicht in allen Einzelheiten ermittelt und berechnet werden können.
D) Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 Abs.
1 S. 1
SGG.
E) Die Zulassung der Revision beruht auf §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG. Der Senat misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bei.