Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht das Gesuch der Klägerin, den Sachverständigen Dr. C wegen Besorgnis
der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen.
Gemäß §
406 Abs.
1 Zivilprozessordnung -
ZPO -, der im sozialgerichtlichen Verfahren aufgrund von §
118 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG - Anwendung findet, kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt
werden. Eine Ablehnung findet danach statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit
des Gutachters zu rechtfertigen (§
42 Abs.
2 ZPO).
Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass derartige Gründe hier nicht vorliegen. Ob eine Besorgnis der Befangenheit
besteht, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Sicht des Ablehnenden, sondern danach, ob vom Standpunkt des Beteiligten
aus bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis objektiv begründet ist, der Sachverständige werde sein Gutachten nicht unparteilich
und unvoreingenommen erstatten. Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob der Sachverständige anlässlich des Untersuchungstermins
am 31.05.2012 die von der Klägerin gerügten, von ihm aber - teilweise - bestrittenen Äußerungen tatsächlich getätigt hat.
Denn jedenfalls im konkreten Zusammenhang, auf den stets abzustellen ist, begründen sie bei objektiver Betrachtung nicht eine
Besorgnis der Befangenheit.
Hinsichtlich der Äußerung zum "Arzthopping" kann sich eine Besorgnis der Befangenheit schon deshalb nicht ergeben, weil der
Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat, dass häufige Arztwechsel ein charakteristisches Merkmal einer Schmerzerkrankung
sind. Es handelt sich dabei deshalb um einen sachbezogenen und keinen die Klägerin herabwürdigenden Begriff. Falls das Vorbringen
der Klägerin zutreffend sein sollte, der Sachverständige habe ihr "Arzthopping" unterstellt, wäre dies im Übrigen eine ihr
im Verfahren eher zum Vorteil gereichende Ansicht, so dass schon vor diesem Hintergrund eine Besorgnis der Befangenheit ausscheidet.
Selbst wenn der Sachverständige nach der Untersuchung geäußert haben sollte, "es sei alles nicht so schlimm" und "nach ihr
kämen nunmehr ernsthaft kranke Menschen", könnte auch dies im konkreten Zusammenhang eine Besorgnis der Befangenheit nicht
begründen. Äußert sich ein Sachverständiger während einer Begutachtung in unsachlicher oder sogar herabsetzender bzw. beleidigender
Weise gegenüber einer Beteiligten, sind regelmäßig Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit angebracht. Bloße kritische Bemerkungen
reichen aber nicht aus. Dies schon deshalb nicht, weil es Aufgabe des Sachverständigen ist, beispielsweise die Angaben des
zu Untersuchenden über die Schwere seiner Krankheit kritisch zu hinterfragen. Gerade zur Aufdeckung und ggf. zur Beseitigung
von Widersprüchen zwischen klinischem Bild und subjektiven Angaben zum Beschwerdeumfang kann es sinnvoll sein, wenn der Sachverständige
schon während der Untersuchung kritische Fragen an den zu Untersuchenden richtet oder eine Bewertung der objektiven Befunde
vornimmt. Damit wird mitunter erst sichergestellt, dass der zu Untersuchende seinen Standpunkt nochmals vor Abfassung des
Gutachtens dem Sachverständigen eindringlich verdeutlichen kann. Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige
nach erfolgter Untersuchung und eigener Meinungsbildung Beurteilungen über die Schwere des Krankheitsbildes äußert, die durchaus
auch einen Vergleich mit der Krankheitsschwere bei anderen Personen beinhalten dürfen, soweit dies - so wie hier - nicht in
unsachlicher Weise geschieht. Anders wäre ein Fall allerdings dann zu beurteilen, wenn ein Sachverständiger sich schon vor
der Untersuchung zur Schwere des Krankheitsbildes festgelegt hätte. Denn dies würde in der Regel den Schluss auf eine einseitige
und damit voreingenommene Haltung rechtfertigen. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall gewesen.
Die Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.