Antrag auf Übernahme der Kosten für ein auf Antrag nach § 109 Abs. 1 S. 1 SGG eingeholtes Gutachten
Eine Kostenübernahme auf die Landeskasse kommt nicht in Betracht, wenn das Gutachten keine neuen, für die Sachaufklärung entscheidenden
Gesichtspunkte aufgezeigt hat.
Gründe
Gemäß §
109 Abs.
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) entscheidet das erkennende Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Kosten für ein auf Antrag nach §
109 Abs.
1 Satz 1
SGG eingeholtes Gutachten auf die Landeskasse zu übernehmen sind. Maßgeblich für die Beurteilung ist, ob und inwieweit das Gutachten
die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts objektiv wesentlich gefördert und dadurch für die gerichtliche Entscheidung
oder anderweitige Erledigung des Rechtsstreits wesentliche Bedeutung gewonnen hat (vgl. Meyer-Ladewig, 11. Auflage 2014, §
109 Rn 16 a; st. Rspr. des LSG NRW, z.B. Beschluss vom 09.02.2011 - L 8 R 1026/10 B - [...] Rn. 2; Beschluss vom 20.12.2006 - L 6 B 24/06 SB - [...] Rn. 3).
Das Gutachten des Dr. C hat keine neuen, für die Sachaufklärung entscheidenden Gesichtspunkte aufgezeigt. Von "wesentlichen
Gesichtspunkten" kann unter Anlegung eines objektiven Maßstabes nur dann ausgegangen werden, wenn zusätzliche neue Erkenntnisse
gewonnen werden, die zu einer Entscheidung geführt haben, die auf der Grundlage des bis dahin gewonnenen Ermittlungsergebnisses
nicht möglich gewesen wäre. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend. Auch Dr. C hat die vom Kläger im streitgegenständlichen
Verfahren geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint. Eine Kostenübernahme auf die Landeskasse kommt
demnach nicht in Betracht.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).