Unbegründetheit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren
Kein Anspruch auf nochmalige materiellrechtliche Prüfung der Entscheidung
Gründe
Die Anhörungsrüge ist zulässig.
Sie ist insbesondere fristgerecht (§
178a Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) nach am 15.08.2018 erfolgtem Zugang des Beschlusses vom 08.08.2018 innerhalb von zwei Wochen am 28.08.2018 schriftlich
(§
178a Abs.
2 S. 4
SGG) erhoben worden und auch hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe statthaft (vergleiche Bundesverfassungsgericht,
Nichtannahmebeschluss vom 03.03.2011 - 1 BvR 2852/10 -, juris.de Rn. 10 mit weiteren Nachweisen). Sie bezeichnet ferner die angegriffene Entscheidung und behauptet zumindest
Umstände, aus denen sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergeben soll (§
178a Abs.
2 S. 5
SGG). Ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 08.08.2018 ist gemäß §
177 SGG nicht gegeben (§
178a Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGG).
Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet.
Das Gericht hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör mit dem Beschluss vom 08.08.2018 nicht in entscheidungserheblicher
Weise verletzt (§
178a Abs.
1 S. 1 Nr.
2 SGG). Dieser Anspruch gewährleistet nur, dass ein Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (vergleiche Bundessozialgericht
- BSG -, Beschluss vom 31.07.2018 - B 5 R 128/17 B - Rn. 13 mit weiteren Nachweisen).
Entgegen der Auffassung der Kläger hat der Senat - wie sich aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergibt - ihr Berufungsvorbringen
in dem grundsätzlich auf § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - gestützten Verfahren, das wesentlich auf Rücknahme eines nach früherer Durchführung eines Klage- und Berufungsverfahrens
bestandskräftig gewordenen Bescheides und Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gerichtet ist, berücksichtigt.
Einer detaillierten Auseinandersetzung mit diesem Berufungsvorbringen bedurfte es im Rahmen der lediglich anzustellenden summarischen
Prüfung der Erfolgswahrscheinlichkeit im auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes gerichteten
Verfahren (vergleiche Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl. 2017, §
73a SGG, Rn. 7 mit weiteren Nachweisen) nicht.
Eine nochmalige materiellrechtliche Prüfung der Entscheidung, die die Kläger möglicherweise begehren, kann nicht Gegenstand
einer Anhörungsrüge sein (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Beschluss vom 09.09.2010 - B 11 AL 4/10 C - juris.de Rn 13).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 178a Abs. 4 S. 3, 177
SGG).