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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.08.2014 - 4 U 554/12
Anerkennung eines Arbeitsunfalls Haftungsbegründende Kausalität Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit
1. Für einen Arbeitsunfall ist im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).
2. Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGBVII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter setzt entsprechend voraus, dass der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechts- und damit Beschäftigungsverhältnisses eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII).
3. Ein unternehmerisches Risiko ist nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs.1 S. 1
,
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1
, , ,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Münster 18.07.2012 S 13 U 401/10
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18.07.2012 geändert und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 19.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2010 festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 03.11.2009 um einen Arbeitsunfall handelt. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

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