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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.01.2017 - 4 U 58/16
Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4111 BKV Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen Anforderungen an den Beweismaßstab
1. Nach der vom Senat zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lassen sich bei der Listen-BK nach Nr. 4111 der Anlage 1 zur BKV - chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlenbergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren ((mg/cbm) X Jahre) - folgende Tatbestandsmerkmale ableiten: Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität).
2. Während die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen müssen, genügt für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge die hinreichende Wahrscheinlichkeit.
3. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden.
4. Die bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs genügt hingegen nicht.
Normenkette:
Anlage 1 zur BKV Nr. 4111
Vorinstanzen: SG Aachen 17.12.2015 S 2 U 268/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 17.12.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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