Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
Überprüfungsverfahren
Inanspruchnahme von Vermarktern
Zweistufiges Verfahren
Tatbestand
Streitig ist die Abgabepflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Mindestens seit dem Jahre 2000 bietet die Klägerin literarische Werke von Autoren aus der Russischen Föderation, Weißrussland
und der Ukraine nach eigener Auswahl verschiedenen Verlagen sowohl in Deutschland als auch im Ausland an. Der Autor verfasst
zu diesem Zweck ein Exposé. Dies wird meist in russischer Sprache an die Klägerin gesandt, da nur einige der Autoren der englischen
Sprache hinreichend mächtig sind. Die Klägerin, in selteneren Fällen der Autor selbst, lässt das Exposé ins Englische übersetzen
und schickt dies an ausgewählte Verlage. Zeigt ein Verlag näheres Interesse, erhält er von der Klägerin ein Manuskript. Ein
ggf. seitens eines Verlags unterbreitetes Angebot leitet die Klägerin an den Autor weiter. Sie handelt nach Absprache mit
dem Autor den Vertrag aus. Der Autor entscheidet selbst, ob er den Vertrag abschließt und unterzeichnet diesen selbst. Kommt
ein Vertrag zu Stande, erhält die Klägerin von dem Autor eine mit ihm zuvor vereinbarte Provision. Der Verlag übernimmt Bewerbung,
Layout, Druck und Verkauf des Werks. Die Verlage überweisen die den Autoren zustehenden Honorare in der Regel direkt an diese.
In einigen Fällen übernimmt die Klägerin das Inkasso des Honorars und überweist es nach Abzug ihrer Provision an den Autor.
Hin und wieder leitet sie auch die den Autoren vertraglich zustehenden Gratisexemplare von den Verlagen an diese weiter, da
die Verlage Porto ersparen wollen. Im Jahr 2010 erzielte die Vertreterin der Klägerin ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
i.H.v. 9.060,- EUR (Einkommensteuer-Bescheid vom 8.8.2011).
Mit den Autoren schließt die Klägerin "Vertretungsverträge". In den von der Klägerin beispielhaft vorgelegten Vertretungsverträgen
aus den Jahren 2000 und 2001, die nach den Angaben der Klägerin auch später noch so formuliert worden sind, wird die Klägerin
vom Autor exklusiv für einen bestimmten Zeitraum (i.d.R. ein Jahr lang) beauftragt, das Werk zu präsentieren. Der Autor bevollmächtigt
die Klägerin, in allen Angelegenheiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, in seinem Namen zu handeln und verpflichtet sich,
ihr 15% von allen unter diesem Vertrag fällig werdenden Geldern als Provision zu zahlen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten
der Vertretungsverträge wird auf Bl. 100 ff der Gerichtsakte nebst der deutschsprachigen Übersetzung Bezug genommen.
Zwischen den Autoren und Verlagen werden "Lizenzverträge" geschlossen. In den beispielhaft von der Klägerin für die Jahre
2005-2007 übersandten Lizenzverträgen bevollmächtigt der Autor die Klägerin, in allen Angelegenheiten in Verbindung mit diesem
Vertrag in seinem Namen zu handeln. Des Weiteren ist geregelt, dass Klägerin und Autor eine bestimmte Anzahl an Gratisexemplaren
zustehen und die Klägerin 10-30 % Vergütung von allen aus dem Lizenzvertrag zahlbaren Geldern erhält. Teilweise sollen nur
die Zahlung der Provision, teilweise alle Zahlungen auf das Konto der Klägerin geleistet werden. In letzterem Fall ist zusätzlich
vereinbart, dass die Klägerin alle dem Autor aus dem Vertrag zustehenden Gelder vereinnahmen soll. In diesen Fällen beträgt
die Provision mindestens 20%. Als Gerichtsstand ist immer Köln vereinbart. Zu weiteren Einzelheiten der Lizenzverträge wird
auf Bl. 34 ff der Verwaltungsakte nebst der deutschsprachigen Übersetzung verwiesen.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 10.5.2010 stellte die Beklagte die Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG als "sonstiger Verlag" fest.
Mit Bescheid vom 11.8.2010 schätzte die Beklagte die Künstlersozialabgabe (KSA) für die Jahre 2005 bis 2009 und setzte die
Vorauszahlungen für Januar 2010 bis Februar 2011 fest. Die Klägerin widersprach dem Bescheid vom 11.8.2010 mit der Begründung,
in den Jahren 2005 bis 2009 kein Entgelt aus einer publizistischen Tätigkeit erzielt zu haben. Sie unterhalte keine Vertragsbeziehungen
zu den Verlagen und erhalte die Erfolgsprovision von den Autoren lediglich dafür, dass sie als Maklerin die Gelegenheit zum
Abschluss von Verlagsverträgen vermittle. Durch die Entgegennahme und Weiterleitung der Autorenhonorare sollten lediglich
Bankgebühren eingespart werden. In diesen Fällen zahle der Verlag ihr die aus dem Vertretungsvertrag zustehende Provision
direkt auf ihr Konto, um unnötige Zahlungswege zu vermeiden. Da sie weder Nutzungs- und Verwertungsrechte übernehme, noch
Vertragsbeziehungen zu den Verlagen unterhalte oder die publizistischen Werke verwerte, scheide eine Abgabepflicht nach §
24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG aus. Da sie auch nicht für Aufführungen oder Darbietungen der Werke sorge, seien auch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG nicht erfüllt. § 25 Abs. 3 KSVG greife auch hinsichtlich der im Ausland ansässigen Verlage nicht ein, da sie die Werke nicht veräußere, keine Verträge mit
den Verlagen schließe und keine Leistungen für diese erbringe. Die Klägerin legte eine Aufstellung der von 2005-2009 von ausländischen
Verlagen an Autoren gezahlten Entgelte vor.
Mit Bescheid vom 22.9.2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG abgabepflichtig sei, da sie ein Unternehmen betreibe, dessen wesentlicher Zweck darauf ausgerichtet sei, für die Aufführung
oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Nach § 25 Abs. 3 letzter Halbsatz KSVG habe der Abgabepflichtige, der als Vertreter für Künstler und Publizisten Verträge mit Dritten abschließe, die den Publizisten
aus diesen Verträgen zufließenden Entgelte grundsätzlich selbst zu melden. Dies gelte nicht, wenn der Dritte selbst abgabepflichtig
sei wie die deutschen Verlage. Bei den ausländischen Verlagen greife diese Ausnahme jedoch nicht, sodass die Klägerin diesbezüglich
abgabepflichtig sei.
Mit Bescheid vom 19.9.2011 erklärte die Beklagte, an ihrer im Bescheid vom 10.5.2010 geäußerten Rechtsauffassung festzuhalten.
Sie setzte die KSA für die Jahre 2005-2009 sowie die monatlichen Vorauszahlungen für Januar 2011 bis Februar 2012 fest. Mit
Bescheid vom 5.1.2012 setzte sie die KSA für das Jahr 2010 sowie die Vorauszahlungen für März 2011 bis Februar 2012 fest.
Mit Schreiben vom 26.10.2011 beantragte die Klägerin, den Bescheid vom 10.5.2010 nach § 44 SGB X zurückzunehmen. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit (weiterem) Bescheid vom 5.1.2012 ab. Entscheidend sei nicht, mit wem
die Klägerin einen Vertrag schließe, sondern dass sie bereits im Rubrum der Lizenzverträge als Vertreterin der Publizisten
genannt werde und die Inkassodienstleistungen übernehme. Damit gehe ihre Tätigkeit deutlich über einen Gelegenheitsnachweis
hinaus. Der Gesetzgeber habe mit der Neufassung des Gesetzes zum 1.1.1989 grundsätzlich auch die vermittelnde Tätigkeit als
abgabepflichtig einstufen wollen. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.2.2012
als unbegründet zurück und erklärte die von der Klägerin erhobenen Widersprüche gegen die Bescheide vom 11.8.2010, 19.9.2011
und 5.1.2012 hinsichtlich der Höhe der KSA für unzulässig.
Mit ihrer am 26.3.2012 erhobenen Klage hat die Klägerin sich zunächst gegen sämtliche sie belastenden Bescheide gewandt. Sie
hat erläutert, dass die Autoren ohne eine Agentur kaum eine Chance hätten, von den Verlagen wahrgenommen zu werden. Einerseits
seien die Verlage einer Flut von Manuskripten ausgesetzt. Andererseits fehle es den Exposés oft an einer Übersetzung oder
griffigen Beschreibung des Werkes. Sie habe sich mittlerweile etabliert, sodass die Verlage ihrem Geschmack vertrauten und
ein Buch läsen, wenn sie es empfehle. Dennoch beschränke sich ihr Handeln auf die Vermittlung einer Möglichkeit eines Vertragsabschlusses
im Sinne des §
652 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB). Andere, ihr bekannte Literaturagenturen unterlägen folgerichtig auch nicht der Abgabepflicht. Die Beklagte habe die in
englischer Sprache verfassten Verträge nicht übersetzen lassen und den Wortlaut nicht richtig interpretiert. Denn sie vertrete
die Autoren nicht, sondern repräsentiere nur. Auch habe sich die am Wortlaut haftende Beklagte nicht damit auseinandergesetzt,
wie die Verträge tatsächlich gelebt worden seien. Denn sie habe in all den Jahren nicht einen einzigen Vertrag für einen Autor
abgeschlossen. Dass sie in den Verträgen ermächtigt worden sei, die Autoren bei der Abwicklung der Verträge zu unterstützen,
könne nicht zur Abgabepflicht führen. Gleiches gelte für die in seltenen Fällen übernommene Inkassodienstleistung, da solche
Aufgaben genauso gut von nicht abgabepflichtigen Rechtsanwälten oder Steuerberatern hätten durchgeführt werden können. Die
Klägerin hat eine Aufstellung der von 2005 bis 2011 geleisteten Brutto-Zahlungen ausländischer Verlage an die Autoren unter
Ausschluss der an Erben verstorbener Autoren und an Verlage als Rechteinhaber erfolgten Zahlungen überreicht.
Nachdem die Beklagte daraufhin die KSA für die Jahre 2005 bis 2011 mit Bescheid vom 7.9.2012 auf insgesamt 27.240.53 EUR sowie
die laufenden Vorauszahlungen für 2012 festgesetzt hatte, hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich der Bescheide vom
11.8.2010 und 19.9.2011 für die Jahre 2005 bis 2010, soweit sie die mit Bescheid vom 7.9.2012 festgesetzten Beträge übersteigen,
für erledigt erklärt und
im Übrigen beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 19.9.2011 teilweise und den Bescheid vom 5.1.2012 vollständig jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 23.2.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 10.5.2010 in der Gestalt des Änderungsbescheids
vom 22.9.2010 über die Feststellung der Abgabepflicht der Klägerin nach dem KSVG dem Grunde nach zurückzunehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat auf das BSG-Urteil vom 16.9.1999 (B 3 KR 7/98 R) verwiesen, wonach eine Abgabepflicht auch bei einer nur vermittelnden Tätigkeit bestehe. Dass die Klägerin nicht nur als
Nachweismaklerin, sondern auch als Vertreterin aufgetreten sei, ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den vorgelegten
Verträgen, in denen sie ermächtigt werde, die Autoren in allen sich aus dem Vertrag ergebenden Angelegenheiten zu vertreten.
Dass SG hat die Klage mit Urteil vom 26.02.2015 abgewiesen und der Beklagten 10 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Streitgegenstand
sei ausschließlich die Frage der Abgabepflicht der Klägerin nach dem KSVG, somit nur die Bescheide vom 10.05.2010, 22.09.2010, 19.09.2011 sowie der Bescheid vom 05.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 23.2.2012. Die Kammer gehe davon aus, dass die Klägerin nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 25 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KSVG dem Grunde nach der Abgabepflicht hinsichtlich der Vermittlung publizistischer Werke an ausländische Verlage unterliege.
Sie betreibe ein sonstiges Unternehmen im Sinne von § 24 Absatz 1 S. 1 Nr. 3 KSVG, da sie proaktiv für die Veröffentlichung von Werken russischer Autoren sorge. Dies sei sowohl für die Verlage, die auf die
Fachkompetenz der Klägerin und deren Geschmack vertrauten, als auch für die Autoren, die man ohne die Hilfe der Klägerin nicht
beachte, von Vorteil. Das "Sorgen" im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG bestehe gerade in der werbenden Tätigkeit für die Autoren, die auch nur dann honoriert werde, wenn sie erfolgreich sei. Die
Klägerin setze sich aktiv für die auf ihrer Homepage genannten Autoren ein und veröffentliche dort, ob diese Auszeichnungen
oder Preise erhalten hätten. Es sei gerade die Kernkompetenz und Hauptaufgabe der Klägerin, den Autoren durch die erfolgreiche
Vermittlung eines Buches zum Durchbruch zu verhelfen. Indem die Klägerin Inkassodienstleistungen oder die Weiterleitung von
Gratisexemplaren anbiete, diene sie ebenfalls der Veröffentlichung der Werke, da sie potentielle Hürden für die Verlage von
vorneherein beseitige. Ob dies im Einzelfall stets in Anspruch genommen werde, könne dahinstehen, da es nach dem Gesetzeswortlaut
darauf ankomme, worauf das Unternehmen der Klägerin ausgerichtet sei. Indem der Gesetzgeber in § 24 Abs. 1 Nr. 2 KSVG den Halbsatz "sofern sie nicht ausschließlich eine vermittelnde Tätigkeit ausüben" zum 01.01.1989 gestrichen habe, habe er
deutlich gemacht, dass er gerade auch vermittelnde Tätigkeiten, wie die Klägerin sie ausübe, als der Abgabepflicht unterworfen
ansehe. Der gleichzeitig eingeführte Auffangtatbestand des "sonstigen Unternehmens, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet
ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen" könne nur Wirkung
entfalten, wenn gerade auch solche Unternehmen abgabepflichtig seien, die nur mittelbar bezweckten, die Aufführung durch Dritte
zu erreichen. Auf die Formulierung in den vorgelegten Verträgen und die Frage, ob die Klägerin im Rechtssinne eine Vollmacht
zur Vertretung erhalten habe, komme es nach § 24 KSVG nicht an. Die Klägerin erbringe auch nicht nur einen bloßen "Gelegenheitsnachweis", da sie nicht nur eine Gelegenheit zum
Abschluss von Verträgen vermittle, sondern gegebenenfalls auch die Inkassofunktion übernehme, Gratisexemplare weiterleite
und Musterverträge zur Verfügung stelle.
Mit ihrer Berufung vom 23.03.2015 hat die Klägerin ihr Anliegen weiter verfolgt. Der wesentliche Zweck ihres Unternehmens
liege nicht daran, für die Aufführung oder Darbietung publizistischer Werke zu sorgen. Daher bleibe bereits für § 24 KSVG kein Raum. Nach dem Zweck des § 25 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KSVG seien Entgelte nicht abgabepflichtig, die sich aus einer reinen Maklertätigkeit ergäben. Das Anbieten von Werken unter Nennung
des Autors gehöre wie bei einem Immobilienmakler zwingend zum Vermitteln eines Gelegenheitsnachweises und sei nicht als Vermarktung
zu werten. Aus dem Wortlaut von § 25 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KSVG sei abzuleiten, dass eine Erbringung von Leistungen an "den Dritten" erforderlich sei. Sie erbringe keinerlei Leistungen
für die Verlage. Die Norm sei teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass untergeordnete, unentgeltliche Tätigkeiten wie
Inkasso, Weiterleiten von Gratisexemplaren oder zur Verfügung stellen von Musterverträgen nicht zur Abgabepflicht führten.
Die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung habe in ihrem Fall die untragbare Konsequenz, dass sie z.B. im Jahr 2010
rund 43 % ihres Gewinns als KSA habe abführen müssen. Sie sei bundesweit die einzige Literaturagentur, die zur KSA herangezogen
werde und werde ihre Tätigkeit einstellen müssen, wenn die Rechtsauffassung der Beklagten bestätigt werde.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.2.2015 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 9.9.2011 teilweise und den
Bescheid vom 5.1.2012 vollständig jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.2.2012 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, den Bescheid vom 10.5.2010 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 22.9.2010 über die Feststellung der Abgabepflicht
der Klägerin nach dem KSVG dem Grunde nach zurückzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihre bisherigen Ausführungen und das erstinstanzliche Urteil. Die Voraussetzungen für die Überprüfung der
bindend gewordenen Verwaltungsentscheidungen lägen bereits deshalb nicht vor, weil die Klägerin bis zur Beendigung des Vorverfahrens
keine neuen, bis dahin nicht berücksichtigten Tatsachen vorgetragen oder neue Beweismittel vorgelegt habe. Eine mögliche Existenzgefährdung
der Klägerin spiele bei der rechtlichen Prüfung keine Rolle. Im Übrigen sei die Klägerin nicht die einzige Literaturagentur,
die zur Abgabe herangezogen werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten,
die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Streitgegenstand ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X die Abgabepflicht der Klägerin dem Grunde nach. Die Erhebung der Künstlersozialabgabe erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.
Im ersten Schritt wird die Abgabepflicht festgestellt (Erfassungsbescheid). Im zweiten Schritt wird die Höhe der Abgabeschuld
festgesetzt (Abrechnungsbescheid). Hier hat die Beklagte auf der ersten Stufe mit Bescheid vom 10.5.2010 in Gestalt des Bescheids
vom 22.9.2010 und (soweit betont wird, dass man an der Rechtsaufassung hinsichtlich der Erfassung festhalte) teilweise in
Gestalt des Bescheids vom 19.9.2011 die Abgabepflicht der Klägerin dem Grunde nach gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG feststellt. Nicht Streitgegenstand sind die auf der zweiten Ebene ergangenen Abrechnungsbescheide vom 11.8.2010, vom 19.9.2011
(soweit er die Höhe der Abgabe regelt), vom 5.1.2012 (betreffend die Höhe der Abgabe für 2010) und vom 7.9.2012, mit denen
die Künstlersozialabgabe für die Zeit von 2005 bis 2011 und die monatlichen Vorauszahlungen ab 2012 festgesetzt wurden. Selbst
wenn die Klägerin bei Klageerhebung alle streitgegenständlichen Bescheide angreifen wollte, so hat sie den vom Berufungsgericht
zu beurteilenden Streitgegenstand durch ihren in der mündlichen Verhandlung vor dem SG gestellten Klageantrag auf die Frage der Abgabepflicht dem Grunde nach reduziert. Das SG hat seine Entscheidung folgerichtig auf diesen Streitgegenstand beschränkt.
Das Urteil des SG Köln vom 26.2.2015 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid vom 5.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 23.2.2012 sowie der Bescheid vom 10.5.2010 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 22.9.2010 und 19.9.2011 über die
Feststellung der Abgabepflicht der Klägerin nach dem KSGV dem Grunde nach sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht
in ihren Rechten nach §
54 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG).
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt
ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder
Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für
die Vergangenheit zurückzunehmen; § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Unternehmen sind zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn sie ein im Katalog des § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 KSVG genanntes Unternehmen betreiben, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass sie typischerweise und entsprechend dem Zweck des
Unternehmens künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (BT-Drs. 11/2964, S. 18 zu Nr.5). § 24 KSVG regelt die Abgabepflicht dem Grunde nach (1. Stufe). Welche Entgelte dann bei der Bemessung der KSA zu Grunde zu legen sind
(2. Stufe), bestimmt § 25 KSVG.
Der Bescheid vom 10.5.2010 in der Gestalt der Bescheide vom 11.8.2010 und (teilweise vom) 19.9.2011 gehen weder von einem
unrichtigen Sachverhalt aus, noch wurde das Recht unrichtig angewandt. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass
die Klägerin nicht nur vorübergehend ein Unternehmen, welches mit Gewinnerzielungsabsicht tätig ist, betreibt.
Die Beklagte hat ihre zunächst vertretene Rechtsauffassung, die Klägerin unterliege als sonstiger Verlag im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 KSVG der KSA-Abgabepflicht, zu Recht revidiert. Nach dieser Vorschrift sind u.a. Unternehmen zur Künstlersozialabgabe verpflichtet,
wenn sie einen Buch-, Presse- oder sonstigen Verlag betreiben. Das KSVG enthält selbst keine Definition, was unter dem Begriff "Verlag" zu verstehen ist. Wenig ergiebig sind insofern auch die Materialien
zu der seit Inkrafttreten unveränderten Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG. Der Gesetzgeber hat damals den Begriff "Verlag" nicht näher umschrieben, sondern mehr allgemein darauf hingewiesen, dass
die Gruppe der Vermarkter als Gesamtheit solidarisch im Wege der Umlage zur Finanzierung der Beiträge der Gesamtheit der Kulturschaffenden
herangezogen werden sollen (BT-Drucks. 9/26, S 17). Das BSG hat sich wiederholt schon mit § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG befasst. Mangels Entscheidungserheblichkeit war es jedoch nicht veranlasst, näher auszuführen, wie der Begriff "Verlag" i.S.
des KSVG im Einzelnen zu verstehen ist (vgl. BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 15 - Schulbuchverlag; BSG SozR 3-5425 § 1 Nr. 6 und § 25 Nr. 9 - Musikverlag; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 12 und § 24 Nr. 20 - Zeitungsverlag; BSG SozR 3-5425 § 26 Nr. 2 = BSGE 78, 118 - Presse- und Kunstverlag; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 6 - Romanverlag; BSG SozR 5425 § 2 Nr. 1 - Herausgabe eines Schwimm-Magazins). Nach der Begriffsbestimmung des § 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verlagsrecht (VerlG) in der Fassung vom 1.1.1964 verpflichtet sich ein Verleger durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der
Tonkunst das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten (vgl. auch Finke/Brachmann/Nordhausen KSVG, § 24 RdNr. 41). Eine Verlagsagentur übernimmt Verwertungsrechte an Schriftwerken, um sie im eigenen Namen an Verlage zum Druck
zu geben (Finke/Brachmann/Nordhausen KSVG, § 24 RdNr 44). Da die Klägerin die literarischen Werke der Autoren weder selbst vervielfältigt noch verkauft und weder Nutzungs-
und Verwertungsrechte übernimmt, noch die Werke in eigenem Namen an die Verlage verkauft, betreibt sie weder einen sonstigen
Verlag noch eine Verlagsagentur.
Die Abgabepflicht der Klägerin als sonstiges Unternehmen ergibt sich jedoch aus § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG. Danach sind Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet
ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke und Leistungen zu sorgen, abgabepflichtig.
Das Unternehmen der Klägerin ist darauf ausgerichtet, für die Darbietung der publizistischen Werke zu sorgen.
Bis zum 31.12.1988 war die Regelung als Nr. 2 so konzipiert, dass Direktionen, die ausschließlich eine vermittelnde Tätigkeit
ausübten, von der Abgabepflicht befreit waren. Das BSG hatte hierzu entscheiden (BSGE 74,117), dass dieser Ausschluss nur für bloße Maklertätigkeiten, nicht aber für eine Vertretung
des Künstlers beim Vertragsschluss im Sinne eines Handelsvertreters oder Handelsagenten gelte.
Zum 1.1.1989 wurde die Regelung der Nr. 2 nunmehr als § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG neu gestaltet (BGBL I 2606). Die Abgabepflicht wurde auch auf sonstige Unternehmen erstreckt. Zudem wurde der Nebensatz "sofern
dieser nicht ausschließlich eine vermittelnde Tätigkeit ausübt" gestrichen. Der amtlichen Begründung (BT-Drs. 11/2964, S.
8, 18.) ist zu entnehmen, dass die Abgabepflicht durch die Generalklausel ausgedehnt und der Kreis der abgabepflichtigen Vermarktung
auch um die Verwertung erweitert werden sollte (BSG, Urteile vom 20.4.1994 - 3/12 RK 31/92 und 33/92, Rn. 23). Die Inanspruchnahme der Vermarkter finde ihre Rechtfertigung darin, dass die Werke und Leistungen der
selbständigen Kulturschaffenden meist überhaupt erst durch das Zusammenwirken mit dem Vermarkter dem Endabnehmer zugänglich
gemacht werden könnten (BSG, Urteile vom 20.4.1994 a.a.O., Rn. 26). Die zum Unternehmenszweck verwandte Formulierung besage nicht, dass dieser Zweck
in dem Sinne "unmittelbar" verfolgt werden müsse, dass der Unternehmer selbst die Aufführung herbeiführe. Ein Unternehmen
sei auch dann "mittelbar" auf den Zweck gerichtet, künstlerische Werke darzubieten, wenn es deren Aufführung durch Dritte
erreichen wolle (BSG, Urteile vom 20.4.1994. Rn. 22, Urteil vom 16.9.1999 - B 3 KR 7/98 R, Rn. 14). Dabei umfasse § 24 KSVG alle Handelsformen. Die Frage, welcher Handelsfunktion ein Unternehmen nach § 24 KSVG zuzuordnen sei, sei erst für die Bestimmung des abgabepflichtigen Entgelts nach § 25 relevant (siehe Rn. 25). Das Betreiben einer der unter § 24 KSVG unterfallenden Unternehmensarten löse die grundsätzliche Abgabepflicht auch dann aus, wenn die Betriebsweise keine nach §
25 abgabenpflichtigen Geschäfte umfasse. Die Unterscheidung, ob ein Unternehmen als Eigenhändler, Kommissionär oder Handelsvertreter
nach HGB tätig ist, sei folglich erst bei der Prüfung nach § 25 Abs. 3 KSVG relevant (siehe Rn. 25), da dieser die Vermarktung in engem Zusammenhang mit dem HGB sehe (dazu BSG, Urteil vom 17.4.1996 - 3 RK 18/95, Rn 17 unter Bezugnahme auf die Materialien - BT-Drs. 9/26 S. 21 zu § 25). Von einem Unternehmen nach § 24 könne nur dann
nicht ausgegangen werden, wenn der Vertreter nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht eigenwerbend auftrete und hinsichtlich
aller Punkte der Vertragsgestaltung an die Weisungen der Künstler gebunden sei. Eine abgabefreie Selbstvermarktung liege dann
nicht mehr vor, wenn die Leistung des Künstlers nach dem äußeren Erscheinungsbild nur über einen Dritten auf dem Markt zugänglich
sei. Sobald ein Künstler seine Werke nicht selbst vermarkte, sondern sich der vermittelnden Tätigkeit eines Unternehmens bediene,
dass die Kontakte zwischen Künstlern und Endabnehmern herstelle oder fördere und dadurch Kaufabschlüsse ermögliche, unterliege
der in die Vermarktung eingeschaltete Unternehmer der Abgabepflicht (BSG, Urteil vom 16.9.1999 (B 3 KR 7/98 R). Dabei sei nicht entscheidend, ob die Werke durch den Künstler selbst oder durch das Unternehmen im Namen und für Rechnung
des Künstlers verkauft würden, da der Künstler in die Organisation des Verkaufs durch das Unternehmen eingebunden sei und
auch hierfür die Provision zahle (BSG, Urteil vom 30.9.2015 - B 3 KS 1/14 R).
Der Senat hat keine Bedenken, die vom BSG entwickelten Grundsätze auf die Klägerin als Literaturagentur zu übertragen. Zwar sind diese vom BSG in Entscheidungen zur Abgabepflicht von Konzertdirektionen und Kunsthändlern entwickelt worden. Das BSG hat jedoch in seiner jüngsten Entscheidung vom 30.9.2015 (Betreiber einer Musikschule - B 3 KS 1/14 R, Rn 25) bestätigt,
dass die Grundsätze für alle Unternehmen, die vom Katalog des § 24 Abs. 1 KSVG erfasst werden, anzuwenden seien. Da die Klägerin im vorliegenden Fall auch nicht mit einer Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen
verglichen, sondern unter die Generalklausel des sonstigen Unternehmens subsumiert wird, muss dies erst Recht gelten. Da §
24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG ausdrücklich publizistische Werke nennt, ist nicht erkennbar, weshalb die Kriterien nicht für literarische Agenturen Anwendung
finden sollten.
Nach dieser Maßgabe ist der wesentliche Zweck der Klägerin darauf gerichtet, für die Darbietung publizistischer Werke zu sorgen.
Die Klägerin wird von den Autoren, deren Ziel es ist, das verfasste Werk zu veröffentlichen, gerade deshalb beauftragt, weil
dieses Ziel - wenn überhaupt - nur über die Klägerin als erfahrene und auf russische Autoren spezialisierte Agentur erreicht
werden kann. Durch den Autorenvertrag macht die Klägerin dieses Ziel auch zu ihrem eigenen. Indem sie überprüft und ggf. sicherstellt,
dass ein "vorzeigefähiges" Exposé vorliegt, die Exposés und ggf. Manuskripte an (im Hinblick auf ein Veröffentlichungspotential
ausgewählte) Verlage schickt und dann die Vertragsverhandlungen begleitet, strebt sie die Veröffentlichung der Werke an. Da
sie eine Provision nur im Erfolgsfalle erhält und sich deren Höhe nach dem "Veröffentlichungserfolg" richtet, hat sie auch
ein wirtschaftliches, ja existentielles Interesse an der Veröffentlichung der Werke. Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf
hin, dass sie die Werke nicht selbst veröffentliche, da sie in Druck, Layout, Vervielfältigung, Verkauf und Bewerbung nicht
involviert sei. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie jedenfalls mittelbar für die Darbietung der literarischen Werke
sorgt.
Die Werke werden dem Verlag als Endabnehmer auch nicht durch eine abgabefreie Selbstvermarktung des Autors, sondern ausschließlich
durch die Tätigkeit der Klägerin zugänglich. Eine Eigenvermarktung der Autoren scheidet schon nach dem eigenen Vortrag der
Klägerin aus. Die bestehenden Sprachbarrieren und die z.T. auf mangelnder Erfahrung beruhende fehlende Professionalität der
Autoren im Umgang mit Verlagen verschiedener Nationen und beim Anfertigen "attraktiver" Exposés führen dazu, dass sie den
Verlagen, die einer Flut von Exposés ausgesetzt sind, ihre Exposés nur ohne Erfolg anbieten könnten. Sie bedienen sich daher
der Klägerin, die als auf ihren Autorenkreis spezialisierte Literaturagentur über die entsprechenden Kontakte und Insiderinformationen
verfügt, um ein Exposé erfolgreich platzieren zu können. Dafür sind sie im Gegenzug bereit, der Klägerin eine Provision zu
zahlen. Auf der anderen Seite nutzen die Verlage, die sich Werke fast ausschließlich nur noch über Agenturen anbieten lassen,
die Klägerin erfolgreich als "Filter". Die Klägerin, die selbst Autorin eines Buches über russische Autoren ist ("Rußland:
21 neue Erzähler" Taschenbuch - 1. Oktober 2003") verfügt als geschätzte und etablierte Agentin über einen literarischen Geschmack,
dem die Verlage vertrauen und daher bereit sind, die von ihr zugeschickten Exposés zu lesen.
Der Senat stellt fest, dass die Klägerin eigenwerbend auftritt. Sie hat eine eigene Homepage, auf der sie neben ihrer Tätigkeitsbeschreibung
alle von ihr (derzeit) vertretenen Autoren listet. Zu den meisten Autoren finden sich ein Foto, ein Statement des Autors,
Informationen zu den einzelnen Werken mit einer Zusammenfassung und zu den Ländern, in denen veröffentlicht wurde (z.B. mit
Abbildungen der Buchcovers) und Angaben über ggf. hierfür erhaltene Preise und Auszeichnungen. Letztere werden auch nochmal
chronologisch unter der Rubrik "news" aufgeführt. Indem die Klägerin die von ihr unter Vertrag genommenen Autoren sowie deren
Veröffentlichungserfolge und Auszeichnungen präsentiert, wirbt sie für ihre Agentur. Denn so können Fachkreise, die wissen,
dass eine erfolgreiche Veröffentlichung meist nur unter Einschaltung eines Agenten möglich ist, erkennen, wie erfolgreich
die Klägerin in ihrem Tun ist und werden animiert, die Klägerin einzuschalten.
Auch wenn die Autoren entscheiden, ob und zu welchen Konditionen sie die Lizenzverträge abschließen und diese dann auch in
eigenem Namen unterzeichnen, beschränkt sich die Tätigkeit der Klägerin nicht auf die eines bloßen "Vermittlungswerkzeugs".
Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Lizenzverträge Musterverträge der Klägerin sind, die die Autoren bei der
Vertragsgestaltung berät und dabei ihren Erfahrungsschatz einbringt. Bei lebensnaher Betrachtungsweise ist es nur logisch,
dass sich Autoren, die auf dem Markt noch nicht etabliert und denen sowohl die Usancen beim Abschluss eines Lizenzvertrags
als auch die Sprache ihrer Verhandlungspartner fremd sind, von der Klägerin eingehend beraten lassen. Die Verträge räumen
der Klägerin auch die Rechtsmacht ein, in allen Angelegenheiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, im Namen des Autors zu
handeln. Dass die Klägerin nicht vollständig an die Weisungen der Autoren gebunden ist, ergibt sich schon aus dem - nur ihr
nützlichen - Umstand, dass in allen Verträgen als Gerichtsstand Köln vereinbart ist.
Damit ist die Klägerin nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG grundsätzlich abgabepflichtig. Ob die auf der zweiten Stufe von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Höhe der KSA im
Bescheid vom 11.8.2010 in der Gestalt des Bescheids vom 19.9.2011 (soweit er die Höhe der KSA feststellt) und im Bescheid
vom 5.1.2012, beide in Gestalt des Bescheids vom 7.9.2012, zutreffend ist, hat der Senat nicht zu beurteilen. Lediglich der
Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass sich aus der Regelung des § 25 Abs. 1 KSVG im vorliegenden Fall keine andere Beurteilung der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG ergibt.
Bemessungsgrundlage der KSA sind nach § 25 Abs. 1 KSVG die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige
Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage
sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen
zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden. Nach Abs. 3 ist Entgelt im Sinne des Absatzes 1 auch der Preis,
der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung
zusteht. Satz 1 gilt nach Abs. 3 Nr. 2 entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter den Künstler oder
Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen,
es sei denn, der Dritte ist selbst zur Abgabe verpflichtet.
Da die Lizenzverträge im Namen und für Rechnung des Autors geschlossen werden, kommt es bei der Prüfung der Höhe der Abgabepflicht
entscheidend darauf an, ob die Klägerin über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehende Leistungen im Sinne des § 25 Abs. 3 Nr. 2 KSVG erbringt, was in jedem Einzelfall zu prüfen ist.
Wäre diese Frage zu bejahen (wie das SG es unter Hinweis auf die Inkassodienstleistungen, die Weiterleitung der Gratisexemplare und das zur Verfügung stellen von
Vertragsmustern getan hat), wären die Entgelte abgabepflichtig. Dies führte dann im Fall der Klägerin, die überwiegend an
nicht abgabepflichtige ausländische Verlage vermittelt, zu dem unwirtschaftlichen Ergebnis, dass sie KSA nicht nur von den
von ihr eingestrichenen Provisionen, sondern auf alle aus dem Lizenzbetrag an den Autor gezahlten Entgelte zu entrichten hat.
Ob das von § 25 Abs. 1 Satz 2 KSVG verfolgte Ziel, eine Umgehung der Abgabeverpflichtung zu verhindern, hier zu Recht mit dieser Bemessungsgrundlage zu Lasten
der Klägerin verfolgt wird, kann der Senat in dem vorliegenden Verfahren nicht entscheiden, da die Höhe der Abgabepflicht
nicht zum Streitgegenstand gehört.
Wäre die Frage zu verneinen, führte dies lediglich dazu, dass die Abgabepflicht mit 0 EUR festzustellen wäre, nicht jedoch
dazu - wie die Klägerin annimmt -, dass die Abgabepflicht dem Grunde nach gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG entfiele. Ein solcher Rückschluss verstieße gegen das dem KSVG immanenten zweistufigen Verfahren. Zwar hat das BSG in einem nur die Abgabepflicht betreffenden Fall (Urteil vom 16.9.1999 - B 3 KR 7/98 R) ausgeführt, dass § 25 Abs. 3 KSVG dann einen Rückschluss über die Abgabepflicht dem Grunde nach zulassen kann, wenn zur Bemessungsgrundlage auch Entgelte aus
bestimmten Vertretungsgeschäften zählen. Betreibe jemand solche Geschäfte regelmäßig, müsse er auch abgabepflichtiger Unternehmen
sein (Rn. 17). Aus Geschäften, die die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 KSVG nicht erfüllen, kann jedoch nicht rückgeschlossen werden, dass gar keine Abgabepflicht dem Grunde nach gem. § 24 KSVG vorliegt. Denn der nach Ansicht des Senats auf eine weite, das Gesamtbild betrachtende Wertung ausgelegte § 24 KSVG geht bei dem Kreis der Abgabepflichtigen lediglich davon aus, dass diese typischerweise verwerten. Der engere Blick des §
25 KSVG ist demgegenüber auf das konkrete Geschäft im Einzelfall fokussiert. Dementsprechend hat das BSG in seiner Entscheidung vom 16.9.1999 auch klargestellt, dass das Betreiben einer der unter § 24 unterfallenden Unternehmensarten
die Feststellung der Abgabepflicht auch dann rechtfertigt, wenn die konkret gewählte Betriebsweise keine nach § 25 KSVG abgabepflichtigen Geschäfte umfasst (Rn. 19). Solche atypischen Vertragsgestaltungen werden nicht auf der ersten Ebene der
Erfassung, sondern erst bei der jährlichen Meldung und Festsetzung der zu zahlenden KSA und der Frage, welche Zahlungen in
die Bemessungsgrundlage einfließen, relevant (BSG, Urteil vom 20.9.2015 - B 3 KS 1/14 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197 a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
154 Abs.
1 und
2 VwGO.
Der Senat hat die Revision zugelassen; §
160 Abs.
1 Nr.
1 SGG.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
197 a Abs. a Satz 1
SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach der Rechtsprechung des BSG ist beim Streitwert zwischen den Erfassungs- und Abgabebescheiden zu unterscheiden und beim Erfassungsbescheid grundsätzlich
auf die zu erwartende KSA der ersten drei Jahre seiner Gültigkeit abzustellen (BSG, Urteil vom 8.10.2014 - B 3 KS 1/13 R und vom 30.9.2015 -B 3 KS 1/14 R). Streitgegenstand ist - wie bereits ausgeführt -
die Erfassung der Klägerin zur Abgabepflicht dem Grunde nach. Da der erste Erfassungsbescheid vom 10.5.2010 erst ab dem Zeitpunkt
seiner Bekanntgabe Gültigkeit erlangt hat (§ 36 a KSVG i.V.m. § 39 SGB X), ist der Streitwert in Höhe der Summe der in den Jahren 2010 (3.105,84 EUR), 2011 (2.984,36 EUR) und 2012 (3.125.-EUR) festgesetzten
KSA (9.215,20 EUR) zu bemessen.