Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Oldenburg
Entscheidung gem. § 98 SGG
Zuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten betreffend die Verwaltung des Gesundheitsfonds
Gründe
Der Senat entscheidet gemäß §
98 SGG, der hinsichtlich der instanziellen Zuständigkeit entsprechend anwendbar ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl., §
98 Rdn. 2 m.w.N.).
Das Sozialgericht Oldenburg ist gemäß §§
8,
57 Abs.
1 Satz 1
SGG instanziell und örtlich zuständig, da die Klägerin im Bezirk des Sozialgerichts Oldenburg ihren Sitz hat und eine andere
Zuständigkeit gesetzlich nicht bestimmt ist.
Die örtliche und instanzielle Zuständigkeit des LSG NRW gemäß §
29 Abs.
3 Nr.
1 SGG ist nicht gegeben. Danach entscheidet das LSG Nordrhein-Westfalen im ersten Rechtszug über Streitigkeiten zwischen gesetzlichen
Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Bundesversicherungsamt betreffend den Risikostrukturausgleich, die Anerkennung
von strukturierten Behandlungsprogrammen und die Verwaltung des Gesundheitsfonds.
Vom Gesetzeswortlaut sind Streitigkeiten der Künstlersozialkasse mit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesversicherungsamt,
nicht erfasst. Denn die Zuständigkeit des LSG Nordrhein-Westfalen gemäß §
29 Abs.
3 Nr.
1 SGG wird nur bei Klagen von Krankenkassen oder ihren Verbänden begründet. Zwar ist auch die Künstlersozialkasse - ähnlich wie
die gesetzlichen Krankenkassen als Einzugsstellen - verpflichtet, Beiträge an den Gesundheitsfond abzuführen (vgl. §§
252 Abs.
1 Satz 1,
251 Abs.
1 S. 1
SGB V). Eine erweiternde oder analoge Auslegung von §
29 Abs.
3 Nr.
1 SGG kommt hier jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich dabei um eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die gerichtliche
Zuständigkeit handelt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem gesetzgeberischen Willen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist den Gesetzesmaterialien
nicht zu entnehmen, dass alle Rechtsstreitigkeiten betreffend die Verwaltung des Gesundheitsfonds die Zuständigkeit des LSG
Nordrhein-Westfalen begründen sollen. Denn der Gesetzgeber ist vielmehr davon ausgegangen, dass Streitigkeiten, die sich aus
der Verwaltung des Gesundheitsfonds ergeben, nur dann aus Gründen der Prozessökonomie die erstinstanzliche Zuständigkeit des
LSG Nordrhein-Westfalen begründen sollen, wenn sie in Bezug auf Umfang, Komplexität und Bedürfnis nach letztinstanzlicher
Entscheidung denen des Risikostrukturausgleiches entsprechen (BR-Drucksache 820/07, S. 18). Dies sind aber lediglich die Streitigkeiten,
die die Aufteilung der Mittel des Gesundheitsfonds unter die Krankenversicherungsträger betreffen, da nur diese von Art, Umfang
und Komplexität mit den Risikostrukturausgleichsstreitigkeiten vergleichbar sind. Der Streit über die Rechtmäßigkeit von Säumniszuschlägen
ist nicht nur im Einzelfall, sondern generell nicht mit den Rechtsstreitigkeiten vergleichbar, für die der Gesetzgeber nach
seinem dokumentierten Willen die Sonderzuständigkeit des LSG Nordrhein-Westfalen begründet hat.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§
98 S. 2
SGG).