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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.08.2014 - 5 KR 232/12
Freistellung von entstandenen Kosten für die häusliche und verordnete Krankenpflege im Falle des betreuten Wohnens Erstattungsanspruch nach § 13 Abs. 2 S. 1 2. Alt. SGB V gegen die Krankenkasse Seniorengemeinschaft als sonstiger geeigneter Ort zur Erbringung häuslicher Krankenpflege Gewährung häuslicher Krankenpflege an Bewohner eines Heims nach § 1 Abs. 1 HeimG Leistungs- und Erbringungsort der Behandlungssicherungspflege nach § 37 SGB V
Die stationäre Wohneinrichtung des betreuten Wohnens kann unabhängig von der Anerkennung nach dem HeimG einen geeigneten Ort gem. § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V darstellen, wenn der Versicherte keinen Anspruch gegen die Einrichtung auf Behandlungspflege hat.
Normenkette:
HeimG § 1 Abs. 1
, , , ,
SGB V § 13 Abs. 2 S. 1 2. Alt.
,
SGB V § 2 Abs. 1
, ,
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 08.03.2012 S 9 KR 512/11
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.03.2012 geändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.2.2009 verurteilt, den Kläger von den ihm für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.3.2009 entstandenen Kosten für die häusliche Krankenpflege i.H.v. 1.892,70 Euro freizustellen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

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