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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.09.2015 - 5 KR 414/13
Klage eines Rentenversicherungsträgers gegen eine Krankenkasse auf Erstattung seiner Aufwendungen für eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme eines Versicherten Durchführung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme kurz vor Ausscheiden des Versicherten aus dem Erwerbsleben wegen Erreichens der Altersgrenze Keine Berücksichtigung des absehbaren Ausscheidens des Versicherten aus dem Erwerbsleben als Ausschlussgrund des § 12 Abs. 1 SGB VI Keine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Ausschlussgrundes in § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI Doppelte Weiterleitung eines Rehabilitationsantrags
1. Regelt der Gesetzgeber explizit - wie hier in § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI - den Fall des (bevorstehenden) Ausscheidens aus dem Erwerbsleben, indem er exakt die Voraussetzungen normiert, unter denen dieser Umstand für die Gewährung von Teilhabeleistungen Bedeutung entfalten soll, verbietet es sich, den Anwendungsbereich des betroffenen Ausschlussgrundes auszuweiten.
2. § 14 SGB IX sieht nur eine einmalige Weiterleitung eines Rehabilitationsantrags vor. Der Träger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, ist in jedem Fall zur Leistung verpflichtet und nicht berechtigt, den Antrag seinerseits weiterzuleiten.
3. Für den Fall einer rechtswidrigen nochmaligen Weiterleitung durch den zweitangegangenen Träger erscheint es nach Sinn und Zweck des § 14 SGB IX geboten, dem drittangegangenen Träger den umfassenden Erstattungsanspruch des § 14 Absatz 4 Satz 1 SGB IX einzuräumen, weil sein Verhalten das Interesse des Versicherten an einer zügigen Entscheidung über den Rehabilitationsantrag gewahrt hat und das - um ein anderes Verhalten eines drittangegangenen Trägers zu vermeiden - "honoriert" werden muss.
Normenkette:
SGG § 143
,
SGG § 144
,
SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1
,
SGB VI § 9 Abs. 1
, , ,
SGB VI § 12 Abs. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Dortmund 22.04.2013 S 49 (44) KR 68/09
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.04.2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

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