Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin seit September 2011 als Publizistin nach dem KSVG pflichtversichert ist.
Die im September 1969 geborene Klägerin studierte nach dem Abitur (1988) evangelische Theologie, Ethnologie und Soziologie
an den Universitäten in G und I. Im Juli 1994 legte sie die Zwischenprüfung im Fach Ethnologie an der Universität I sowie
im November 1996 das theologisches Examen vor der Prüfungskommission der evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ab. 1997
setzte die Klägerin das Hauptstudium im Fach Ethnologie fort. Von Januar 1998 bis Juni 2000 war sie Promotionsstipendiatin
der Hessischen Lutherstiftung mit dem Promotionsvorhaben: "Rollen und Machpositionen von Frauen an den Königshöfen des Alten
Orients und in der Hebräischen Bibel". In der Zeit von September 2000 bis August 2001 schloss sich ein Promotionsstipendium
des Graduiertenkollegs "Religion und Normativität" der Universität I an. In den Jahren 2001 bis 2004 war die Klägerin wissenschaftliche
Mitarbeiterin an der kirchlichen Hochschule X/C. Von September 2004 bis August 2007 übte sie eine befristete Teilzeitbeschäftigung
(im Umfang von 25 Stunden pro Woche) als angestellte Lektorin und Redakteurin bei dem Verlag X GmbH & Co. KG, C1 aus. Ihr
Arbeitsgebiet erstreckte sich dabei auf das Lektorat einer alttestamentlichen Buchreihe und die redaktionelle Vorbereitung
eines biblischen enzyklopädischen Großwerkes. Von September 2007 bis März 2009 schloss sich wiederum eine Tätigkeit als wissenschaftliche
Mitarbeiterin an der kirchlichen Hochschule X/C an. Von April bis Juli 2009 war die Klägerin arbeitslos und anschließend bis
Februar 2011 arbeitsunfähig, wobei sie bis zur Aussteuerung Krankengeld bezog. Daneben war sie im Wintersemester 2010/2011
Lehrbeauftragte für Altes Testament an der Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie der Universität
C. Im Sommersemester 2011 war die Klägerin an der kirchlichen Hochschule X/C als Promotionsstudierende eingeschrieben.
In den Jahren 2010 bzw. 2011 erhielt sie von ihrer Doktormutter, der Theologieprofessorin Dr. T, den Auftrag, zwei Beiträge
für theologische Fachzeitschriften zu lektorieren und vom Deutschen ins Englische zu übersetzen.
Die Klägerin ist gesundheitlich eingeschränkt durch eine chronische Darmerkrankung, die ihr das Arbeiten außerhalb des häuslichen
Bereiches (zeitweise) erschwert.
Am 26.09.2011 nahm sie erstmals eine selbstständige Tätigkeit als Lektorin, Übersetzerin und Autorin im wissenschaftlich/theologischen
Umfeld auf. Daneben wurde sie auch selbst schriftstellerisch aktiv.
Die Agentur für Arbeit gewährte ihr zur Unterstützung der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit für die Zeit vom 26.09.2011
bis zum 25.12.2012 einen Gründungszuschuss, der sich (in der Zeit vom 26.09.2011 bis zum 25.06.2012) auf 1.440,30 EUR bzw.
(in der Zeit vom 26.06. bis 25.12.2012) auf 300 EUR belief. Hinsichtlich des genauen Inhalts des zur (Weiter-)Bewilligung
des Gründungszuschusses vorgelegten Businessplans aus September 2011 und des Tätigkeitsberichts vom 18.11.2012 wird auf die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Agentur für Arbeit C Bezug genommen.
Ausweislich ihres Werbefaltblatts und ihres Internetauftritts (vgl. www.academic-bible-Services.de und www.lektoren.de/profil/monika-cornelia-mueller)
bot und bietet die Klägerin folgende Dienstleistungen an: Lektorat und Korrektorat hinsichtlich Rechtschreibung, Grammatik,
Satzbau, Stil, Struktur und Inhalt; Übersetzungen und Übersetzungslektorat für antike und moderne Sprachen; Beratung in redaktionellen
und inhaltlichen Fragen; Textformatierung; Hilfe bei der Layout-Gestaltung; Erstellung fertiger Druckvorlagen; Zusammenstellung
von Bibliographien, Registern, Abkürzungsverzeichnissen usw.; Probelektorat bzw. Übersetzung auf Anfrage; wissenschaftliche
Recherche.
Am 26.09.2011 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten als künstlersozialversicherungspflichtige Publizistin an. Ihre Tätigkeit
erstrecke sich auf die Bereiche Grafikdesign/Layout u.a., Schriftsteller/Dichter, Lektor, Übersetzer/Bearbeiter. Ihre Haupteinnahmen
werde sie in dem Bereich Lektor erzielen. Für die publizistische Tätigkeit werde sie 40-45 Stunden pro Woche und für das Promotionsstudium
zwei Stunden pro Woche aufwenden. Auf Anfrage der Beklagten teilte sie später konkretisierend mit, ihre Tätigkeit im publizistischen
Bereich, die sie von ihrer Wohnung aus ausübe, teile sich in etwa folgendermaßen auf: Grafikdesign/Layout 5%, Schriftstellerin
10%, wissenschaftliche Autorin 10%, Lektorat und Übersetzungen von Literatur 70%, Lektorat Übersetzungen keine Literatur (
5%. Für das Promotionsstudium müsse sie keinerlei Lehrveranstaltungen besuchen und könne sich für die Fertigstellung der Dissertation
(geplant 2012) vollständig auf berufliche Leerlaufzeiten beschränken. Die Tätigkeit als wissenschaftliche Autorin leite sich
aus ihrem Doktorandinnen-Status ab. Sie werde voraussichtlich für den Rest des Jahres 2011 ein Arbeitseinkommen von ca. 1.200
EUR erzielen. Für das Kalenderjahr 2012 sei ein Jahreseinkommen von ca. 6.000 EUR erreichbar. Zur Beschreibung ihrer selbständigen
Tätigkeit verwies sie beispielhaft auf die beiden Aufträge ihrer Doktormutter. Ferner legte sie Rechnungen vom 29.10.2011
und 17.10.2011 an Herrn (Prof. Dr.) F für "Editorial assistance" und "Indexing" i.H.v. insgesamt 1.900 EUR vor. Hierbei handelte
es sich um die Arbeiten zu dem 2011 von dem Rechnungsempfänger herausgegebenen Sammelband "Ritual and Metaphor: Sacrifice
in the Bible". Später kam noch eine Rechnung vom 27.02.2012 für das Korrektorat und eine Formatierung einer Masterarbeit für
X i.H.v. 250 EUR hinzu. Die Klägerin verwies ergänzend auf weitere Vorhaben im theologisch/wissenschaftlichen Bereich und
auf ihr Bestreben, als Autorin unter Pseudonym selbst etwas zu veröffentlichen. Die Angaben zur prozentualen Verteilung ihrer
Arbeitszeit seien von einer optimalen Ausgangslage als Lektorin ausgegangen. Insgesamt sei für 2012 und vermutlich auch 2013
von folgender Aufteilung auszugehen: Schriftstellerin 50%, Lektorat und Übersetzung publizistischer Werke 30%, Layout-Gestaltung
10%, Korrektorat nicht publizistischer Texte 10%. Es handele sich (jedenfalls bei dem Lektorat publizistischer Werke) auch
um eine publizistische Tätigkeit. So habe sie für ihre Bearbeitung des akademischen Sammelbandes "Ritual and Metaphor: Sacrifice
in the Bible" an zahlreichen Stellen tief in den Ursprungstext eingegriffen sowie darüber hinaus aus wenigen vorgegebenen
Stichworten ein umfangreiches und detailliertes, an der Thematik wie Leserbedürfnissen gleichermaßen orientiertes Schlagwortregister
erstellt; eine Aufgabe, die gleichermaßen Fachkenntnis und Kreativität verlange. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass
sie als Berufsanfängerin viel Arbeit in den Aufbau eines Kundenstammes bzw. die Ansprache geeigneter Verlage/Kunden sowie
Probelektorate investieren müsse, ohne dass sich daraus unmittelbar Erträge ergäben. Dabei hindere sie ihre Erkrankung zwar
nicht an der eigentlichen Lektorats- oder ihrer schriftstellerischen Tätigkeit, erschwere aber persönliche Vorsprachen oder
längere Telefonate. Ihre Einkommenserwartungen für 2012 müsse sie - auch krankheitsbedingt - nach unten korrigieren (1. Quartal:
150 EUR nach Abzug von Betriebskosten ohne Gründungszuschuss; 2. Quartal: nicht mehr als 500 EUR; 3. Quartal: gesundheitliche
Besserung vorausgesetzt wieder höhere Einnahmen).
Mit Bescheid vom 14.05.2012 lehnte die Beklagte die Feststellung von Künstlersozialversicherungspflicht der Klägerin ab. Den
vorliegenden Informationen lasse sich nicht entnehmen, dass sie eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit
nachhaltig und erwerbsmäßig ausübe.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie verwies nochmals auf ihren Status als Berufsanfängerin. Sie sei mit dem Aufbau
ihrer Existenz als Lektorin und Autorin beschäftigt und unterliege in den ersten drei Jahren ihrer Tätigkeit den Einkommensgrenzen
nach § 3 Abs. 1 KSVG. Sie habe seit September 2011 Einnahmen i.H.v. 1.900 EUR erzielt und überschreite damit aufs Jahr gerechnet die Mindesteinkommensgrenze.
Außerdem starteten einige größere Lektorats- und Übersetzungsprojekte erst ab 2013, sodass der Anteil an schriftstellerischer
Tätigkeit im Jahr 2012 bei 80% und mehr liegen könne. Eine Alternative zu ihrer auf Dauer angelegten Tätigkeit als Autorin/Lektorin
bei relativ freier Zeiteinteilung von zu Hause aus gebe es unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht.
Wegen ihrer Erkrankung habe sie ohnehin schon viele Nachteile gegenüber gesunden Kollegen, die unproblematisch künstlersozialversichert
seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es fehle schon an der Erwerbsmäßigkeit der
Tätigkeit (§ 1 Nr. 1 KSVG). Erwerbsmäßig in diesem Sinne sei eine Tätigkeit nur, wenn sie als Beruf zum Zwecke der Erzielung von Arbeitseinkommen ausgeübt
werde. Die Tätigkeit müsse darauf gerichtet sein, den Lebensunterhalt damit zu verdienen. Für das Jahr 2011 habe die Klägerin
lediglich Einkünfte für die Tätigkeiten "Indexierung" sowie "redaktionelle Unterstützung und Korrekturlesen" nachgewiesen.
Für das Jahr 2012 sei nur eine Einnahme von 250 EUR für das Korrektorat und die Formatierung einer Masterarbeit belegt. Eine
publizistische Tätigkeit liege - ähnlich wie bei der Kunst - nur vor, wenn die eigenschöpferische Wortgestaltung das Schwergewicht
der Tätigkeit ausmache. Ausschlaggebend sei zudem, ob die erstellten Werke veröffentlicht, d.h. der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht würden. Das Medium, dessen sich der Publizist zum Zwecke der Verbreitung seiner Arbeitsergebnisse bediene, müsse dabei
prinzipiell geeignet sein, eine unbegrenzte Öffentlichkeit anzusprechen. Schon dies sei hier fraglich. Jedenfalls bei einer
Tätigkeit im Sinne einer ausschließlichen orthographischen und grammatikalischen Korrektur von Texten handele es sich jedoch
nicht um eine publizistische Tätigkeit im Sinne des KSVG, da diese Tätigkeit nicht mit der eines Schriftstellers oder Journalisten vergleichbar sei. Auch seien unterstützende Tätigkeiten
im Rahmen von Promotions- oder Habilitationsverfahren nicht als publizistisch anzusehen, da sowohl die Dissertation als auch
die Habilitationsschrift auf die Erzielung eines akademischen Grades gerichtet und damit nicht als publizistisches Werk zu
werten seien.
Am 14.09.2012 (Freitag) hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Detmold erhoben.
Die Beklagte schließe von einer vorübergehenden, teilweise gesundheitsbedingten Auftragsflaute im Frühjahr 2012 auf eine nicht
erwerbsmäßige Tätigkeit. In den Jahren 2013 und 2014 habe sie wieder überwiegend Einnahmen aus Übersetzung, Lektorat und Korrektorat
erzielt. Soweit sie daneben in geringfügigem Umfang nicht publizistische Tätigkeiten durchgeführt habe, sei dies unschädlich,
weil die damit verbundenen Einnahmen die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 4 Nr. 2 KSVG nicht überschritten. Nicht nur Lektoren im Bereich der Belletristik übten publizistische Tätigkeiten aus, sondern auch wissenschaftliche
Fachlektoren, was sich in ihrem Fall ohne weiteres durch die Eingriffe in die lektorierten Veröffentlichungen belegen lasse.
Das Bundesozialgericht lege den Begriff des Publizisten dem Schutzzweck des KSVG entsprechend weit aus und beschränke ihn nicht auf die "eigenschöpferische Wortgestaltung" sowie auf die inhaltliche Gestaltung
und Aufmachung von Büchern und sog. Massenkommunikationsmitteln. Publizist im Sinne des KSVG sei grundsätzlich jeder im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkende. Die Klägerin habe
aufgrund ihrer akademischen Expertise und ihrer publizistischen Erfahrungen sowohl bei ihren Übersetzungsarbeiten als auch
bei ihren Lektoratsdienstleistungen einen sehr weitreichenden Gestaltungsspielraum, den sie vollumfänglich ausschöpfe. Im
Übrigen sei der Beruf des Lektors in dem "Autorenreport" 1972, der dem KSVG zu Grunde liege, als sog. Katalogberuf erwähnt. Es überrasche daher nicht, dass nach Auskunft des Verbandes der freien Lektoren
im März 2014 insgesamt 2.550 freie Lektor(inn)en bei der Beklagten gemeldet gewesen seien. Lege man die von der Beklagten
hier vertreten Rechtsauffassung zu Grunde, wonach das Einfügen oder Streichen von Wörtern, Satzteilen oder Sätzen keine publizistische
Leistung darstelle, dürften (auch im belletristischen Bereich) kaum noch Lektoren als publizistisch Tätige anerkannt werden.
Die Beklagte habe es bisher versäumt, eindeutige und öffentlich zugängliche Standards dafür festzulegen, ab wann die sprachliche
und inhaltliche Bearbeitung eines Textes als Lektorat und wann als Korrektorat anzusehen sei. Wenn ein(e) Lektor(in) vor der
Annahme eines Auftrages erst das gesamte Werk darauf durchsehen müsse, ob es ihr/ihm genügend Gestaltungsspielraum lasse,
um von der Beklagten als zweifelsfrei publizistisch anerkannt zu werden, sei dies nicht nur nicht praktikabel, sondern existenzgefährdend.
Geisteswissenschaftliche Übersetzungen, die in namhaften internationalen Wissenschaftszeitschriften publiziert würden, seien
ihrem Charakter nach unzweifelhaft publizistisch. Sie hätten nicht nur den erforderlichen Öffentlichkeitsbezug, sondern auch
durch eine große Wahlmöglichkeit bei den Formulierungen die erforderliche Gestaltungstiefe. Ihre geisteswissenschaftlichen
Übersetzungen für die Zeitschriften Evangelische Theologie und Bulletin of the American Schools of Oriental Research (BASOR)
seien über allen Zweifel erhaben publizistischer Natur. Dies gelte auch - abgesehen von vereinzelten Korrektoraten nicht theologischer
Studienarbeiten im Jahr 2012 - für alle ihre weiteren Leistungen im Bereich Lektorat. Die Erstellung eines Sachregisters für
ein Fachbuch sei ebenso eine eigenständige publizistische Leistung, da sie eine profunde Kenntnis der Materie selbst sowie
des Horizonts und der Suchgewohnheiten der Leserschaft voraussetze. Die Verlage zahlten Verwerterabgaben im Übrigen nicht
nur für rein publizistische Arbeiten, sondern auch für Tätigkeiten wie Fahnenkorrekturen. Dies decke sich mit ihren Erfahrungen.
So werde selbst bei offiziell als Korrektorat gekennzeichneten Arbeiten bisweilen ihr inhaltliches Urteil als Theologin nachgefragt.
Außerdem müsse beachtet werden, dass sie weiterhin als Autorin tätig sei, woraus sie Einnahmen i.H.v. 5.000 bis 10.000 EUR
erwarte. Die Autorinnentätigkeit müsse für die Feststellung der Versicherungspflicht aber auch schon dann Berücksichtigung
finden, wenn sie noch keine Erträge abwerfe. Für das Jahr 2013 erwarte sie aus zweifelsfrei publizistischer Tätigkeit Einnahmen
i.H.v. mindestens 4.500 EUR, wahrscheinlich sogar 9.000 EUR. Aufgrund der Auftragslage rechne sie langfristig mit folgender
Zusammensetzung ihrer Tätigkeit: Lektorat wissenschaftlicher Texte 15%, Redaktion einer akademischen Sachbuchreihe (UTB-Studienbücher
Theologie) 15%, Übersetzungen (wissenschaftliche Publikationen; akademisches/populäres Sachbuch) 20-25%, Drucksatz akademisches/populäres
Sachbuch 5-7%, Registererstellung akademisches/populäres Sachbuch 8-10%, wissenschaftliche Korrektorate (Privatpersonen, Qualifikationsarbeiten)
2-3%, Fahnenkorrekturen 3-5%, Verfassen literarischer Texte (populäres Sachbuch, Roman) 25-30%.
Die Pflichtversicherung nach dem KSVG setze entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht voraus, dass eine urheberrechtlich geschützte Leistung erbracht werde.
Der Schutzbereich des KSVG sei weiter. Allein maßgebend sei, ob es sich um eine (künstlerische oder) publizistische Leistung handele. Aus dem Urteil
des Bundessozialgerichts vom 07.12.2006 - B 3 KR 2/06 ergebe sich insoweit nichts anderes. Unabhängig davon seien die von
der Klägerin erbrachten Leistungen sowohl im Übersetzungs- als auch im Lektoratsbereich als Sprachwerke ohnehin das Ergebnis
persönlich-geistiger Schöpfungen und somit Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG bzw. § 3 UrhG.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt:
1.
Der Bescheid der Beklagten vom 14.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2011 wird aufgehoben.
2.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab dem 26.09.2011 der Versicherungspflicht nach dem KSVG in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung unterliegt.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach wie vor sei nicht nachgewiesen, dass die Klägerin eine publizistische und/oder schriftstellerische Tätigkeit erwerbsmäßig
ausübe. Die den vorgelegten Rechnungen zu Grunde liegenden Leistungen könnten allenfalls teilweise als publizistische Leistungen
anerkannt werden, wobei die Beispiele für Eingriffe in den Text etwa im Hinblick auf die Arbeit an dem Sammelband "Ritual
and Metaphor: Sacrifice in the Bible" oder die Fahnenkorrekturen eher für eine bloße Korrekturtätigkeit, denn für eine Lektoratstätigkeit
sprächen. Bei dem Großteil der den übrigen Rechnungen zu Grunde liegenden Arbeiten handele es sich schon deshalb nicht um
publizistische Tätigkeiten, weil die von der Klägerin lektorierten/korrigierten Werke als Dissertationen, Habilitationsschriften
oder Hausarbeiten nicht zur Veröffentlichung bestimmt gewesen seien und/oder es an einer eigenständigen publizistischen Leistung
der Klägerin fehle. Denkbare künftige Einnahmen aus einer Tätigkeit als Autorin, Lektorin oder Übersetzerin begründeten keine
Versicherungspflicht nach dem KSVG. Es komme allein auf die tatsächlichen Einkünfte an. Auch die neueren Belege für die Kalenderjahre 2013 und 2014 ließen einen
Rückschluss auf eine überwiegend publizistische Tätigkeit nicht zu. Die Versicherungspflicht richte sich stets nach dem Schwerpunkt
der beruflichen Tätigkeit (BSG, Urteil vom 16.04.1998 - B 3 KR 7/97 R). Nach den vom Bundessozialgericht in dem Urteil vom 07.12.2006 - B 3 KR 2/06 R aufgestellten Kriterien sei die Klägerin nicht als publizistisch Tätige anzusehen. Denn sie sei weder Mitglied der VG Wort,
noch bewege sie sich in einem schriftstellerischen Umfeld, da sie vorwiegend Übersetzungen wissenschaftlicher Publikationen
fertige. Selbst wenn der Beruf des Lektors oder der Lektorin ein sogenannter Katalogberuf sei, erfülle die Klägerin nicht
die Tätigkeitsmerkmale die im Journalistenbericht ("Autorenreport") zu Lektoren aufgeführt seien. Ihre Rechtsauffassung werde
durch Entscheidungen des Sozialgerichts Berlin (Urteil vom 25.04.2014 - S 166 KR 2107/11) und des Landessozialgerichts Hessen
(Urteil vom 25.04.2013 - L 8 KR 6/10) gestützt.
Im Laufe des Klageverfahrens hat die Klägerin eine Vielzahl von Unterlagen (insbesondere Rechnungen, Rechnungsübersichten
und Arbeitsbeispiele sowie Aufstellungen ihrer Einnahmen) zu ihrer selbständigen Tätigkeit und ihrer schriftstellerischen
Arbeit zu den Akten gereicht. Mit den vorgelegten Rechnungen hat sie ihren Kunden im Wesentlichen folgende Tätigkeiten in
Rechnung gestellt: Drucksatz/Layout, Fahnenkorrektur, Korrektur, Lektorat, Register, Übersetzung und Übersetzungslektorat
Den Aufstellungen sind Jahresumsätze i.H.v. 1.900 EUR (2011), 2.029,38 EUR (2012), 4.754,69 EUR (2013) und 12.178,16 EUR (2014)
zu entnehmen. Hinsichtlich der genauen Einzelheiten wird Bezug genommen auf Blatt 17 bis 32, 43 bis 45, 47 f., 50, 53 f.,
57 bis 61, 64, 66, 68 bis 74, 80, 92 bis 104, 106 bis 108, 110, 112, 170 bis 179, 193 bis 198 sowie die Anlagen zu Blatt 8
und 36 der Gerichtsakten.
Mit Einverständnis der Beteiligten hat das Sozialgericht am 15.07.2015 durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden,
die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin seit dem 26.09.2011 als Publizistin der Versicherungspflicht
in der KSVG unterliegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 30.01.2001 - B 3 KR 7/00 R m.w.N.) sei der Begriff des Publizisten im Sinne von § 2 KSVG weit zu verstehen. Er sei nicht auf die inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Büchern oder anderen Kommunikationsmitteln
begrenzt, sondern erfasse jeden am Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden (BSG, a.a.O.). Unter Berücksichtigung des im Rahmen der Vorarbeiten zum KSVG 1972 erstellten "Autorenreports" seien die von der Klägerin durchgeführten Lektoratsarbeiten den sog. Katalogtätigkeiten
zuzuordnen, was für ein Versicherungspflicht nach § 2 S. 2 KSVG spreche. Bei den zur Erstellung des Sammelbandes "Ritual and Metaphor: Sacrifice in the Bible" durchgeführten Arbeiten handele
es sich überwiegend um das Lektorieren des Ursprungstextes. Dem Grunde nach könne bereits hieraus die Versicherungspflicht
nach dem KSVG abgeleitet werden, wovon anfänglich wohl auch die Beklagte ausgegangen sei, da sie die Versicherungspflicht zunächst allein
wegen fehlender Erwerbsmäßigkeit bzw. unzureichender Nachweise abgelehnt habe. Zwar habe die Klägerin für das Kalenderjahr
2012 nur wenige Rechnungen vorlegen können, die auf die Durchführung von Lektoratsarbeiten hindeuteten. Im weiteren Verlauf
habe sich jedoch gezeigt, dass sie weiterhin in diesem Bereich tätig gewesen sei und im Jahr 2013 aus Lektoratsarbeiten Einnahmen
i.H.v. ca. 600 EUR erzielt habe. Im Jahr 2014 hätten sich die Einnahmen hieraus auf 1.500 EUR erhöht. Auch wenn die Auftragssummen
für die beiden Jahre noch relativ gering seien, lasse diese Entwicklung bereits darauf schließen, dass sich die Klägerin einen
Kundenstamm aufgebaut habe und unter Bezugnahme auf ihre theologisch/ethnologische Ausbildung sowie ihre Berufserfahrung im
theologisch-wissenschaftlichen Umfeld für Lektoratsarbeiten zur Verfügung stehe.
Daneben seien auch die vor allem ab Mitte 2012 / Anfang 2013 von der Klägerin übernommenen Übersetzungsaufträge oder Übersetzungslektorate
publizistischer Natur. Da die Tätigkeit eines Übersetzers nicht zu den Katalogberufen nach dem "Autorenreport" gehöre, habe
die künstlersozialversicherungsrechtliche Einordnung insoweit anhand der Umstände des Einzelfalles zu erfolgen. Bei der Übersetzung
schriftlicher Texte werde dabei grundsätzlich unterschieden zwischen wörtlichen, wortgetreuen, werktreuen, sinngemäßen, kongenialen
und freien Übersetzungen. Im Urheberrecht würden nach § 3 S. 1 UrhG nur Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters seien, unbeschadet
des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbstständige Werke geschützt. Die Übersetzung und jede andere Form der Bearbeitung
müsse dabei zwar das Originalwerk erkennen lassen, sich aber durch eine eigene schöpferische Ausdruckskraft von ihm abheben
(BGH, Urteil vom 19.11.1971 - 1 ZR 31/70). Nach § 2 Abs. 2 UrhG seien eine persönliche Schöpfung, geistiger Gehalt, Formgebung und Individualität erforderlich. In der Regel stellten dabei
Übersetzungen eigenschöpferische Leistungen dar, weil die neue Sprachform Einfühlungsvermögen und stilistische Fähigkeiten
erfordere und damit den individuellen Geist des Übersetzers zum Ausdruck bringe. (BSG, Urteil vom 07.12.2006 - B 3 KR 2/06 R). Die Untergrenze werde ebenso wie im Urheberrecht durch das rein Handwerkliche bestimmt. So hätten wortgetreue Übersetzungen
von Schriftstücken im öffentlichen Leben, von Geschäftsunterlagen, Firmenprospekten oder technisch-wissenschaftlichen Texten
keinen eigenen schöpferischen Gehalt und seien gewissermaßen nur ein Abbild des Originals, bei dem die wortgetreue Übersetzung
im Vordergrund stehe und die Sprache als stilistisches Mittel in den Hintergrund rücke. Dies gelte beispielsweise auch für
die Übersetzung von Patenten (LSG Hessen, Urteil vom 24.11.2009 - L 8 KR 6/10). Die von der Klägerin erstellten Übersetzungen wiesen den erforderlichen schöpferischen Gehalt auf. Zu berücksichtigen sei
nämlich, dass die übersetzten Texte sämtlich aus dem wissenschaftlichen Umfeld der Theologie bzw. Ethnologie stammten. Neben
der reinen Übersetzungsleistung sei es Aufgabe der Klägerin gewesen, nicht nur auf die sprachliche Richtigkeit, sondern auch
auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge zu achten (beispielhafte Bezugnahme auf die Übersetzung des Textes von A. Noblesse-Rocher,
"Die Rezeption des Werkes von Paul Riqueur in der französischen Historiographie", Evangelische Theologie, Heft 4/2013). Bereits
der Inhalt der Ausgangstexte zeige, dass es nicht bloß um reine Faktenvermittlung gehe. Die Art und Weise der Sprachführung,
die Wortwahl sowie die Syntax belegten, dass die Texte zwar einerseits der Wissensvermittlung dienten, andererseits aber an
guter Lesbarkeit und Sprachgewandtheit nicht einbüßen dürften. Ebenso erforderten die von der Klägerin angefertigte Übersetzungen
sprachliches Einfühlungsvermögen und detailreiche Kenntnisse der historischen und/oder theologischen Zusammenhänge. Die Übersetzungsarbeit
der Klägerin sei in Abgrenzung zur Übersetzung von Patenten oder Bedienungsanleitungen sehr viel tiefgehender. Die exakte
Übersetzung in wörtlicher Hinsicht könne unter Berücksichtigung der historischen und/oder theologischen Zusammenhänge im schlimmsten
Fall einen in wissenschaftlicher Hinsicht falschen Eindruck vermitteln. Die Klägerin sei wegen der bei ihr vorhandenen Doppelqualifikation
im historisch/theologischen Bereich einerseits und im sprachlichen Bereich andererseits prädestiniert für Übersetzungsaufträge,
die neben dem sprachlichen Geschick auch die Fähigkeit einer richtigen wissenschaftlichen Einordnung erforderten. Bereits
dieser Aspekt spreche für einen gewissen, eine publizistische Leistung kennzeichnenden Gestaltungsspielraum, den die Klägerin
ausweislich der vorgelegten Unterlagen und Textbeispiele auch ausnutze. Ferner sei zu bedenken, dass der Gesetzgeber die Künstlersozialversicherung
eingeführt habe, weil er selbstständige Künstler und Publizisten als in der Regel deutlich schlechter sozial abgesichert angesehen
habe, als Arbeitnehmer oder andere selbstständig erwerbstätige Personen (BT-Drs. 8/3172 Seite 19). Um diesem Ziel gerecht
zu werden, dürfe der Begriff der publizistischen Tätigkeit auch mit Blick auf Übersetzungsarbeiten nicht zu eng ausgelegt
werden.
Vergleichbares gelte für die Übersetzungslektorate der Klägerin. Auch insoweit nehme sie nicht lediglich eine Korrektur eines
bereits übersetzten Textes vor, sondern lektoriere diesen und überprüfe den übersetzten Inhalt auf sprachliche sowie wissenschaftliche
Richtigkeit. Außerdem habe sie, wie sich an den vorgelegten Beispielen zeige, gewissermaßen den sprachlichen Feinschliff durchgeführt.
Damit habe sie den Werken eine eigene persönliche Note gegeben und - wie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
zu fordern - an der öffentlichen Aussage schöpferisch mitgewirkt.
Die übrigen Anforderungen für die Feststellung der Künstlersozialversicherungspflicht seien ebenfalls erfüllt. Mit Blick auf
die derzeit noch geringen Einkünfte könne sie die Berufsanfängerregelung des § 3 Abs. 2 KSVG für sich in Anspruch nehmen. Trotz der (im Jahr 2012 vorübergehend) geringen Einkünfte sei die Tätigkeit der Klägerin auch
als erwerbsmäßig anzusehen. 2011 habe ihre Tätigkeit im Wesentlichen darin bestanden, die Lektoratsarbeiten für Prof. Dr.
F auszuführen. Darüber hinaus zeigten die von ihr übersandten Übersichten zu ihrer Einkommenssituation in den Jahren 2013
und 2014, dass sie in dieser Zeit überwiegend publizistische Aufträge entgegengenommen habe. Auch wenn dies im Kalenderjahr
2013 noch nicht in einem größeren Umfang der Fall gewesen sei (Einkünfte aus rein publizistischer Tätigkeit nach Einschätzung
der Klägerin selbst nur 3.325,54 EUR), sei die Tendenz erkennbar, jedenfalls einen Teil des Lebensunterhalts hierdurch zu
erwirtschaften. Dies zeigten auch die weiteren Einkünfte im Jahr 2014. So habe die Klägerin bis August 2014 aus Lektoraten,
Übersetzungen und Übersetzungslektoraten immerhin einen Betrag i.H.v. 5.465,80 EUR erwirtschaftet. Im Verhältnis zu den reinen
Korrekturarbeiten, die die Klägerin ebenfalls übernommen habe, überwiege die publizistische Tätigkeit deutlich.
Dagegen richtet sich die am 06.08.2015 eingelegte Berufung der Beklagten. Zwar sei die Erstellung eines Registers/Sachregisters
als publizistische Tätigkeit im Sinne des KSVG anzusehen. Nach ständiger Spruchpraxis der Sozialgerichte (insbesondere BSG, Urteil vom 07.12.2006 - B 3 KR 2/06 R) sei jedoch die Übersetzung wissenschaftlicher Texte nicht publizistisch und damit auch nicht versicherungspflichtig nach
dem KSVG. Im Zusammenhang mit Übersetzungsarbeiten komme eine publizistische Tätigkeit in der Regel nur dann in Betracht, wenn es
um die Übersetzung literarischer Texte gehe. Die Klägerin übersetze jedoch religionswissenschaftliche oder theologische Fachtexte,
sodass es an dem nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts notwendigen Gestaltungsspielraum fehle. Dies habe das Sozialgericht
verkannt. Da sich wissenschaftliche Texte so nah wie möglich am Originalwerk orientieren müssten, habe die Klägerin eine wort-
und werkgetreue Übersetzung vorzunehmen. Die Ausführungen des ursprünglichen Autors müssten im Hinblick auf den wissenschaftlichen
Diskurs möglichst unverfälscht wiedergegeben werden. Die von dem Sozialgericht herangezogenen Kriterien "sprachliche Gewandtheit"
und "sprachlicher Feinschliff" seien für eine Abgrenzung ungeeignet. Denn es sei einer Übersetzungstätigkeit stets wesensimmanent,
für eine sprachlich ansprechende Übersetzung Sorge zu tragen. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, warum die Übersetzung
eines religionswissenschaftlichen Textes anders behandelt werden solle, als eine Übersetzung aus dem rein technischen oder
naturwissenschaftlichen Bereich. Wenn - wie auch hier - eine wissenschaftlich zutreffende Übersetzung sichergestellt werden
müsse, könne denknotwendig kein Gestaltungsspielraum des Übersetzers bestehen. Dabei sei ohne Bedeutung, ob es sich um eine
besonders anspruchsvolle Übersetzung handle, die zudem Kenntnisse der historischen bzw. religiösen Hintergründe erfordere.
Im Übrigen zeige etwa das von ihr angeführte Beispiel der Übersetzung zu dem Werk "Ptgyh - Divine Anonyma? The Goddess of
the Ekron Inscription", dass die Klägerin eine wörtliche bzw. wortgetreue Übersetzung vorgenommen habe. Ein irgendwie gearteter
Interpretationsspielraum habe bei der Übersetzung nicht bestanden. Es seien allenfalls Satzteile umgestellt worden. Die Präzision
der Wortwahl, die eingängige Sprache und die kurzen Sätze der (Ursprungs-)Autorin seien von der Klägerin bei der Übersetzung
weitgehend übernommen worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 15.07.2015 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Bundessozialgericht habe nicht entschieden, dass die Übersetzung wissenschaftlicher Texte keine publizistische Tätigkeit
im Sinne des KSVG sei. Eine derartige Kategorisierung sei bestenfalls als Versuch der Beklagten verständlich, die Zahl der einkommensschwachen
Publizisten in der Künstlersozialkasse zu begrenzen. Vielmehr sei eine Unterscheidung zwischen naturwissenschaftlichen und
kulturwissenschaftlichen Übersetzungen nicht geboten. Zudem begründe die Übersetzung urheberrechtlich geschützter Texte in
der Regel auch ein Bearbeiterurheberrecht (§ 3 UrhG), wobei der Charakter des übersetzten Werkes auch auf die Individualität seiner Übersetzung schließen lasse. Sprachlich oder
argumentativ ausgefeilte Texte böten auch dem Übersetzer einen entsprechend großen Spielraum für individuelle Leistungen.
Nur im Ausnahmefall werde der Urheberrechtsschutz für Sprachwerke verneint - etwa bei der Übersetzung von Golfregeln (Bezugnahme
auf OLG Frankfurt, Urteil vom 07.02.1995 - 11 U 76/94). Falsch sei auch die Behauptung der Beklagten, dass im Rahmen von wissenschaftlichen Übersetzungen denknotwendig kein Gestaltungsspielraum
des Übersetzers bestehen könne. Sowohl die von der Klägerin verwendete deutsche als auch die englische Sprache seien komplex
und ließen eine Vielzahl von Möglichkeiten zu, ein und denselben Sachverhalt auszudrücken. So würden auch zwei Übersetzungen
verschiedener Übersetzer stets zu einem unterschiedlichen Text führen. Sofern Teile der Tätigkeit der Klägerin unstreitig
nicht publizistischen Charakter hätten, stehe dies der Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht entgegen. Denn über 90 % ihres Auftragsvolumens beziehe sich auf Werke, die einem größeren Publikum in Buch- oder Zeitschriftenform
zugänglich gemacht würden. Dementsprechend würden auch die ISBN-Nummern bzw. die ISSN-Nummern, soweit bei Rechnungslegung
bekannt, auf den Rechnungen vermerkt. Zudem bestehe für die Klägerin insbesondere im Rahmen ihres Übersetzungslektorats für
den Verlag L ein umfangreicher Spielraum für sprachliche Eingriff. Ihre Lektoratstätigkeit bei Dissertationen oder Habilitationsschriften
setze erst ein, wenn das eigentliche Promotions- oder Habilitationsverfahren bereits abgeschlossen sei und die jeweilige Arbeit
an einen Verlag zur Veröffentlichung übergeben werden solle.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren zusammenfassende Einkommens- und Rechnungsübersichten für die Monate September 2011
bis November 2017 zu den Akten gereicht. Ferner hat sie - auf Anforderung des Senats - neben einer Vielzahl einzelner Rechnungsbelege
eine Einkommens- und Rechnungsübersicht für die Monate Dezember 2014 bis November 2017, die Steuerbescheide für die Jahre
2011 bis 2016 und einen (im Dezember 2016) mit der Deutschen Bibelgesellschaft geschlossenen Werkvertrag über die Erstellung
einer Übersetzung des Werkes "The Jewish Annotated New Testament" bis April 2018 (Pauschalhonorar 36.000 EUR) vorgelegt. Aus
den Rechnungsübersichten lassen sich Jahresumsätze i.H.v. 1.900 EUR (2011), 1.704,38 EUR (2012), 4.831,68 EUR (2013), 12.178,16
EUR (2014), 9.310,01 EUR (2015), 15.571,44 EUR (2016) und 9.728,38 EUR (2017) entnehmen. Aus den Steuerbescheiden ergeben
sich steuerpflichtige Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit i.H.v. 627 EUR (2011), 705 EUR (2012), 3.089 EUR
(2013), 9.913 EUR (2014), 7.178 EUR (2015) und 12.878 EUR (2016). Hinsichtlich der genauen Einzelheiten wird Bezug genommen
auf Blatt 300 bis 305 und die Anlage zu Blatt 342 der Gerichtsakten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt
der beigezogenen Akten (Verwaltungsvorgänge der Beklagten; Verwaltungsvorgänge der Agentur für Arbeit C - 000), der Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
A) Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat dem als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§
54 Abs.
1 S. 1 i.V.m. §
55 Abs.
1 Nr.
1 SGG) statthaften Klagebegehren zu Recht in vollem Umfang stattgegeben.
Der streitgegenständliche Bescheid vom 14.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2012 (§
95 SGG) ist rechtswidrig, weil die Klägerin ab dem 26.09.2011 einen Anspruch auf Feststellung ihrer Versicherungspflicht in der
allgemeinen Renten-, der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung nach dem KSVG hat. Sie ist damit durch die angefochtenen Bescheide beschwert im Sinne von §
54 Abs.
2 S. 1
SGG.
Nach den §§ 1, 2 (S. 2), 3, 4 und 5 KSVG werden in den genannten Zweigen der Sozialversicherung Personen versichert, die eine publizistische Tätigkeit (dazu I.) erwerbsmäßig
(dazu II.) und nicht nur vorübergehend (dazu III.) ausüben, ohne mehr als einen Arbeitnehmer, nicht nur geringfügig oder zur
Berufsausbildung zu beschäftigen (dazu IV.), es sei denn, sie sind (in dieser Tätigkeit) versicherungsfrei (dazu V.). Die
Versicherungspflicht bestand hier auch schon am 26.09.2011 (dazu VI.).
I. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig wird (§ 2 S. 2 KSVG).
Da die Klägerin unstreitig nicht journalistisch arbeitet und (wirtschaftlich) nur marginal (dazu noch weiter unten unter 1.,
g) und 2.) als Schriftstellerin aktiv ist, kommt es entscheidend darauf an, ob sie "in anderer Weise publizistisch tätig"
wird. Dabei ist wiederum zu beachten, dass sie nicht nur eine, sondern unterschiedliche Dienstleistungen am Markt anbietet
und ausführt. Dies sind, wie sich für den Senat aus den vorgelegten Aufstellungen der Klägerin und den Rechnungsbelegen nachvollziehbar
ergibt: Drucksatz/Layout, Fahnenkorrektur, Korrektur, Lektorat, Registererstellung, Übersetzung und Übersetzungslektorat.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 16.04.1998 - B 3 KR 7/97 R Rn. 18, 22) ist unter Berücksichtigung dieser Einzeltätigkeiten (dazu 1.) der Schwerpunkt zu ermitteln (dazu 2.).
1. Der Gesetzgeber hat den Begriff des Publizisten bzw. der publizistischen Tätigkeit (bewusst) nicht näher definiert. Letztlich
ist immer eine Entscheidung anhand des Einzelfalles zu treffen, wobei das Bundessozialgericht - u.a. in den Urteilen vom 30.01.2001
- B 3 KR 7/00 R Rn. 13 bis 17 und vom 07.12.2006 - B 3 KR 2/06 R Rn. 16 bis 20 - die wesentlichen Aspekte einer publizistischen Tätigkeit herausgearbeitet hat. Dies sind zum einen der Öffentlichkeitsbezug
und zum anderen ein gewisser Gestaltungsspielraum im Sinne einer eigenschöpferischen Tätigkeit. Dabei ist der Begriff des
Publizistischen nach dem Schutzzweck des KSVG grundsätzlich weit auszulegen, worauf sowohl die Klägerin als auch das Sozialgericht bereits zu Recht hingewiesen haben.
a) Danach geht der Senat davon aus, dass die Drucksatz/Layout-Arbeiten der Klägerin nicht als publizistische Tätigkeit anzusehen
sind, weil es insoweit an dem notwendigen Gestaltungspielraum fehlt. Denn die Anforderungen an den Drucksatz und das Layout
orientieren sich erfahrungsgemäß in aller Regel ganz wesentlich an konkreten Vorgaben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die
Dienstleistung wie hier fast ausschließlich für professionelle Auftraggeber - also Verlage - erbracht wird. Auch die Klägerin
selbst wertet in ihren Aufstellungen diese Tätigkeiten nicht als publizistische Leistung (vgl. beispielhaft etwa die unter
dem 20.11.2017 gefertigte Aufstellung zum Jahr 2015 hinsichtlich der Rechnungen 2015-P-009-001 oder 2015-P-009-002).
b) Bloße (Fahnen-)korrekturarbeiten stellen sich nach Auffassung des Senats jedenfalls dann nicht als publizistische Tätigkeit
dar, wenn es dabei (wie im vorliegenden Fall im Wesentlichen) nur darum geht, bestimmte vorgegebene Regeln, etwa der Rechtschreibung
oder der Orthographie, auf einen von Dritten erarbeiteten Text anzuwenden. Auch insoweit fehlt es an einem eigenen Gestaltungsspielraum
des Korrektors. So hat es ursprünglich auch die Klägerin selbst gesehen (vgl. Aufstellung der Einkünfte vom 04.09.2014 für
das Jahr 2013).
Ob (Fahnen-)Korrekturarbeiten, möglicherweise dann ein publizistischer Charakter zuzubilligen sein könnte, wenn sie notwendigerweise
und untrennbar mit einer eigenen publizistischen Tätigkeit des Korrektors einhergehen, bedarf (unter dem Gesichtspunkt der
Schwerpunktbildung) erst dann der näheren Erörterung, wenn eine solche Tätigkeit für die Klägerin feststellbar ist.
c) Lektoratsarbeiten sind publizistischer Natur.
Dies ergibt sich, worauf sowohl die Klägerin als auch das Sozialgericht zutreffend hingewiesen haben, schon allein daraus,
dass es sich dabei um eine sog. "Katalogtätigkeit" handelt (vgl. dazu auch Finke u.a., KSVG, 4. Auflage 2009, § 2 Rn. 19).
Für Lektoratstätigkeiten, die - wie hier zu wesentlichen Teilen - im wissenschaftlich/universitären Bereich erfolgen, gilt
im Grundsatz nichts anderes. Der Einwand der Beklagten, es fehle insoweit an einem Öffentlichkeitsbezug, trifft lediglich
auf Schriften kleineren Umfangs, wie etwa Haus- oder Seminararbeiten zu, die ausschließlich zur Erfüllung inneruniversitärer
Anforderungen angefertigt werden und nur an einen beschränkten Adressatenkreis gerichtet sind. Die Klägerin selbst nimmt für
sich nicht (mehr) in Anspruch, insoweit publizistisch tätig geworden zu sein.
Lektoratsarbeiten für Dissertationen oder Habilitationsschriften kommt der erforderliche Öffentlichkeitsbezug jedoch zu (a.A.
wohl LSG Berlin Brandenburg, Urteil vom 30.06.2010 - L 9 KR 558/07 Rn. 24 ff.). Die Beklagte und das LSG Berlin Brandenburg übersehen insoweit, dass sowohl Dissertationen als auch Habilitationsschriften
von ihrer Funktion her - anders als etwa Haus- und Seminararbeiten - wesentlich dazu dienen, den wissenschaftlichen Diskurs
zu befördern. Sie sind damit notwendigerweise gerade auf öffentliche Verbreitung angelegt. Normativ findet der Öffentlichkeitsbezug
seine Grundlage in den einschlägigen Promotions- bzw. Habilitationsordnungen der Universitäten, die die Veröffentlichung zwingend
vorschreiben (vgl. z.B. § 13 der Habilitationsordnung der Universität Münster). Auch wenn die Fachöffentlichkeit für manche
Dissertationen oder Habilitationsschriften verhältnismäßig klein sein mag, ist dies unschädlich, solange sich die Arbeit konzeptionell
an einen unbeschränkten Personenkreis richtet und in entsprechender Weise zugänglich gemacht wird.
Jedenfalls im vorliegenden Fall lässt sich der publizistische Charakter der Dissertations- bzw. Habilitationslektorate der
Klägerin auch nicht mit dem Argument verneinen, dass Dissertationen bzw. Habilitationen ausschließlich eigenschöpferische
wissenschaftliche Leistungen der Doktoranden bzw. des Habilitanden sein müssen. Daran bestehen hier schon deshalb keine Zweifel,
weil die Klägerin erst nach Abschluss der jeweiligen Promotions- und Habilitationsverfahren tätig geworden ist. Der Senat
hat anderseits - insbesondere mit Blick auf die unstrittig hohe akademische Qualifikation der Klägerin - keinen Zweifel daran,
dass sie im Rahmen des Lektorats zur Veröffentlichung der Promotions- bzw. Habilitationsschriften (etwa hinsichtlich Auswahl,
Straffung und Überarbeitung der Texte) ihre persönliche Expertise einbringen konnte und insoweit auch eigenschöpferisch tätig
geworden ist. Ob bzw. in welchem Umfang ggf. auch schon vor Beendigung einer Promotion/Habilitation ein Lektorat rechtlich
zulässig sein und als publizistische Tätigkeit anerkannt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung.
Der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei - etwa im Hinblick auf den von Prof. Dr. F herausgegebenen Sammelband "Ritual
and Metaphor" - tatsächlich nicht als Lektorin, sondern nur als Korrektorin tätig geworden, ist unzutreffend. Zwar enthalten
die beispielhaft vorgelegten Seiten (137 f. des Buches) u.a. auch reine Korrekturanmerkungen ohne inhaltliche Bedeutung, wie
etwa die Einfügung von Leerschritten. Insgesamt hat die Klägerin allein an dieser recht kurzen Textstelle aber bereits neun
Änderungen vorgenommen, die auch nicht unwesentliche Umstellungen im Satzbau und Änderungen mit semantischer Relevanz (z.B.
"considering" anstelle von "taking into account") umfassen. Hochgerechnet auf die knapp 200 Seiten des Gesamtwerkes bestehen
danach keine Bedenken, die Tätigkeit der Klägerin insoweit als "echtes" Lektorat und nicht als bloßes Korrektorat zu qualifizieren.
d) Soweit es um die Erstellung von Sachregistern (für zur Veröffentlichung bestimmte wissenschaftliche Werke) geht, folgt
der Senat der Argumentation der Klägerin, dass auch darin eine eigenschöpferische und damit publizistische Tätigkeit liegt.
Denn hierzu bedarf es nicht nur besonderer fachlicher Kenntnisse, Informationen über die Lesegewohnheiten des Adressatenkreises
und einer tiefen Durchdringung des zu verschlagwortenden Textes. Zusätzlich besteht bei der Auswahl, Formulierung und Strukturierung
der einzelnen Schlagworte ein gestalterischer Freiraum. Dieser Sichtweise hat sich auch die Beklagte inzwischen ausdrücklich
angeschlossen.
e) Zu Recht hat das Sozialgericht - ausgehend von dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.12.2006 - B 3 KR 2/06 R - auch die von der Klägerin ausgeführten Übersetzungsarbeiten als publizistische Tätigkeiten gewertet. Der Senat schließt
sich nach eigener Prüfung den diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung an und sieht
insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§
153 Abs.
2 SGG).
Lediglich ergänzend bzw. zur Vervollständigung ist noch auf Folgendes hinzuweisen:
Da bei allgemein zugänglichen bzw. über Verlage veröffentlichten Druckwerken, um die es hier fast ausschließlich geht, der
Öffentlichkeitsbezug der in diesem Zusammenhang erforderlichen Übersetzungsarbeiten auf der Hand liegt, kann allein fraglich
sein, ob die Übersetzungen eine eigenschöpferische Leistung der Klägerin darstellen.
Dabei ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass Übersetzungen in aller Regel ein eigenschöpferischer Anteil innewohnt, weil
die neue Sprachform Einfühlungsvermögen sowie stilistische Fähigkeiten erfordert und damit den individuellen Geist des Übersetzers
zum Ausdruck bringt (BSG, a.a.O. Rn. 18).
Etwas anderes gilt (ausnahmsweise) nur dann, wenn dem Übersetzer bei seiner Arbeit kein Gestaltungsspielraum zukommt, der
das rein Handwerkliche überschreitet (BSG, a.a.O. Rn. 19). Dabei lässt sich eine Parallele zum Urheberrecht nur insoweit ziehen, als alle Übersetzungstätigkeiten,
die (nach § 3 S. 1 UrhG) dem Urheberrecht unterfallen, auch publizistische Tätigkeiten im Sinne von § 2 S. 2 KSVG sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass umgekehrt nur solche Übersetzungstätigkeiten den Schutz des KSVG genießen, die auch urheberrechtlich geschützt sind (BSG a.a.O. Rn. 18). Auf die von den Beteiligten diskutierte Frage, ob die Übersetzungsarbeiten der Klägerin urheberrechtlich
geschützt sind, kommt es also ebenso wenig streitentscheidend an, wie auf die Frage, ob die Klägerin bei der VG Wort registriert
ist oder nicht. Maßgebend ist vielmehr, ob der Klägerin "nach der Natur der Sache" oder "nach den Vorgaben des Auftraggebers
um eine wörtliche oder wortgetreue Übersetzung" ging oder ihr "ein Gestaltungsspielraum" eingeräumt war (BSG a.a.O. Rn. 20).
Nach diesen Kriterien hat das Sozialgericht etwa mit Blick auf die Übersetzung des Abstracts zu A. Noblesse-Rocher, "Die Rezeption
des Werkes von Paul Ricoeur in der französischen Historiographie", Evangelische Theologie 4/2013 zutreffend herausgearbeitet,
dass es um mehr als eine rein handwerkliche Übersetzung ging. Erforderlich war hier neben der Berücksichtigung des Kontextes
und des Genres auch eine Ausrichtung auf den angesprochenen Adressatenkreis und somit - anders als bei einer rein technischen
Übersetzung - ein hohes sprachliches Einfühlungsvermögen. Dies gilt ausgehend von der aus den Rechnungsbelegen jeweils ersichtlichen
Thematik vergleichbarer Weise ebenfalls für die übrigen Übersetzungen von Aufsätzen für die Zeitschrift Evangelische Theologie
sowie die beispielhaft vorgelegte Übersetzung des Aufsatzes "Ptgyh - Divine Anonyma? The Godess of the Ekron Inscripiton"
von Frau Prof. Dr. T für das BASOR.
Weitere Indizien für einen über das rein Handwerkliche hinausgehenden Gestaltungsspielraum der Klägerin bei ihrer Übersetzungsarbeit
ergeben sich aus dem mit der Deutschen Bibelgesellschaft im Dezember 2016 geschlossenen Vertrag für die Übersetzung der zweiten
Auflage des Werkes "The Jewish Annoted New Testament" ins Deutsche. Nach Ziff. 7. dieses Vertrages müssen sich Charakter und
Qualität der Übersetzung an einer von der Klägerin vorab gefertigten Probeübersetzung und damit an einem von der Klägerin
selbst gesetzten Standard orientieren. Außerdem ist der Verlag zur angemessenen Namensnennung der Klägerin verpflichtet (vgl.
§ 10 Abs. 1 der allgemeinen Vertragsbedingungen). Beides spricht für einen nicht unerheblichen eigenschöpferischen Beitrag,
den die Klägerin durch ihre Übersetzungsarbeit an dem Gesamtwerk leistet.
Ist jedenfalls hier eine eigenschöpferische übersetzerische Tätigkeit der Klägerin zu bejahen, bedarf es auch mit Blick auf
die im Laufe des Verfahrens diskutierten Entscheidungen anderer Gerichte zur künstlersozialversicherungsrechtlichen Qualifizierung
von Übersetzungen wissenschaftlicher Texte (SG Berlin, Urteil vom 25.04.2014 - S 166 KR 2107/11 (Abstracts zu Fachaufsätzen
im Bereich der Chemie); LSG Hessen, Urteil vom 25.04.2013 - L 8 KR 6/10 (Übersetzung von Patentunterlagen); SG Leipzig vom 22.09.2010 - S 8 KR 93/10 (Übersetzung theologischer, religiöser, philosophischer und historischer Schriften)) keiner näheren Überlegungen dazu geschweige
denn einer abschließenden Festlegung, ob eine eigenschöpferische übersetzerische Leistung im Bereich der Geisteswissenschaften
grundsätzlich eher anzunehmen ist, als bei der Übersetzung naturwissenschaftlicher Texte. Maßgebend sind stets allein die
Umstände des Einzelfalles.
f) Sind nach den Ausführungen unter d) und e) sowohl die Lektorate als auch die Übersetzungsarbeiten der Klägerin als publizistische
Tätigkeiten anzusehen, kann für die Übersetzungslektorate, die sich sowohl thematisch als auch vom fachlichen Niveau her auf
vergleichbarer Ebene bewegten, nichts anderes gelten.
g) Soweit die Klägerin schriftstellerisch gearbeitet hat, handelt es sich schon nach dem Gesetzeswortlaut (§ 2 S. 2 KSVG) um eine publizistische Tätigkeit.
2. Sind mit Ausnahme der rein technischen (Fahnen-)korrektur- bzw. Drucksatz- und Layoutarbeiten sowie der - zeitlich und
wirtschaftlich unstreitig nur geringfügigen - Lektroratsleistungen für einfache universitäre Arbeiten (Haus- bzw. Seminararbeiten,
Referate) alle Tätigkeiten (Lektorate, Registerarbeiten, Übersetzungen, Übersetzungslektorate, schriftstellerische Tätigkeit)
grundsätzlich in die Gesamtbeurteilung miteinzubeziehen, liegt der Schwerpunkt der Aktivitäten der Klägerin (seit September
2011) fast durchgehend eindeutig im publizistischen Bereich.
Die Schwerpunktbildung hat vorrangig nach den in den jeweiligen Tätigkeitbereichen erzielten Umsätzen zu erfolgen, wobei auch
zeitliche Gesichtspunkte eine Rolle spielen können (vgl. BSG, Urteil vom 16.04.1998 - B 3 KR 7/97 R Rn. 18, 22). Im Übrigen hält es der Senat in Anlehnung an § 3 Abs. 1 KSVG für sachgerecht, die jeweiligen Kalenderjahre - und nicht etwa den gesamten streitigen Zeitraum als Ganzes oder unterjährige
Teilzeiträume - der Betrachtung zur Schwerpunktbildung zu Grunde zu legen. Denn der Jahreszeitraum ist einerseits lang genug,
um der notwendigen Verfestigung von Tätigkeitsanteilen Rechnung zu tragen. Andererseits ist er hinreichend überschaubar, um
nicht nur vorübergehenden Änderungen des Tätigkeitsprofils in die Beurteilung einfließen lassen zu können. Da der Versicherungsstatus
von vorneherein feststehen muss, sind ebenso wie bei der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
(vgl. Urteil vom 07.12.2000 - B 10 KR 3/99 R) Prognosegesichtspunkte in die Betrachtung einzubeziehen.
a) Davon ausgehend erscheint es dem Senat im Grundsatz gerechtfertigt, der - hinsichtlich des zeitlichen Umfangs ohnehin kaum
zu taxierenden - schriftstellerischen Tätigkeit keine wesentliche das Berufsbild der Klägerin prägende Bedeutung zuzumessen
und diese damit bei der Gesamtabwägung letztlich außen vor zu lassen. Durch die Vorlage des Auszuges aus ihrer unter Pseudonym
verfassten Fallstudie ist zwar hinreichend belegt, dass ihre schriftstellerische Arbeit keine bloße Liebhaberei darstellt,
die quasi nur hobbymäßig betrieben wird. Andererseits kann aber nicht außer Betracht bleiben, dass die Künstlersozialversicherung
letztlich nur künstlerische oder publizistische Arbeit absichern soll, die auf den Einkommenserwerb bzw. die Sicherung des
Lebensunterhaltes gerichtet ist. Da die Klägerin trotz einiger Bemühungen seit über sechs Jahren keinerlei Einkünfte aus eigenen
schriftstellerischen Arbeiten generieren konnte, erscheint die Ausrichtung dieser Aktivitäten auf den Einkommenserwerb fraglich.
Auch wenn sie die schriftstellerische Arbeit wiederholt (z.B. in dem bei der Agentur für Arbeit vorgelegten Businessplan)
als eines ihrer Standbeine beschrieben hat, muss berücksichtigt werden, dass sie dies in wirtschaftlicher Hinsicht bislang
tatsächlich nicht geworden ist. Zudem hat die Klägerin in ihren Äußerungen deutlich gemacht, dass sie die schriftstellerische
Arbeit in Leerlaufzeiten ausübt und somit ihren übrigen Tätigkeiten unterordnet bzw. demgegenüber als nachrangig ansieht.
b) Selbst wenn man die schriftstellerischen Aktivitäten nicht berücksichtigt, hat der Senat für das Jahr 2011 keinen Zweifel
daran, dass die Klägerin nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit im September ganz überwiegend Einkünfte aus publizistischer
Tätigkeit erzielt hat. Denn die Einnahmen (i.H.v. insgesamt 1.900 EUR) erzielte sie ausschließlich aus Lektorats- und Registerarbeiten
für Prof. Dr. F.
Ob zwingend mit der publizistischen Arbeit verbundene (Fahnen-)Korrekturtätigkeit ebenfalls dem publizistischen Bereich zuzurechnen
ist, kann dabei hier und in den folgenden Jahren offenbleiben, da die Klägerin auch bei Außerachtlassung dieser Tätigkeitsanteile
(weit) überwiegend publizistisch tätig war.
c) Im Jahr 2012 war die Klägerin demgegenüber nicht überwiegend publizistisch tätig, was sich aus ihrer Aufstellung vom 07.11.2015
ergibt. Bei Gesamteinnahmen von etwas mehr als 1.700 EUR bildete eine Fahnenkorrektur mit 950 EUR den größten Rechnungsposten.
Auch im Übrigen finden sich in der Aufstellung überwiegend Rechnungen für Korrekturarbeiten. Übersetzungsarbeiten und Lektorate
schlugen nur mit knapp 550 EUR zu Buche.
d) Nach Stabilisierung der gesundheitlichen Situation, ist die Tätigkeit der Klägerin im Jahr 2013 dann wieder als überwiegend
publizistisch anzusehen. Bei Gesamteinnahmen von etwas mehr als 4.800 EUR fertigte die Klägerin ausweislich ihrer auch insoweit
nachvollziehbaren Aufstellung vom 07.11.2015 in 2013 eine Mehrzahl von Übersetzungen, für die sie etwa 2.300 EUR einnahm.
Hinzu kam noch eine Arbeit für Prof. Dr. F in Form von Lektorat, Registererstellung und Drucksatz, wofür sie 900 EUR erhielt.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die ersten beiden (publizistischen) Arbeitsanteile dabei deutlich überwogen. Neben
diesem größeren Posten erzielte die Klägerin in 2013 auch noch weitere Einnahmen aus Lektoraten, sodass im Ergebnis offen
bleiben kann, ob die Rechnung an den B-Verlag über 480 EUR für eine redaktionelle Tätigkeit ebenfalls dem publizistischen
Bereich zuzurechnen ist.
e) In den Jahren 2014 bis (November) 2017 stiegen die Jahreseinnahmen der Klägerin ausweislich der Aufstellungen vom 07.11.2015
und 20.11.2017 auf 12.178,16 EUR (2014), 9.310,01 EUR (2015), 15.571,44 EUR (2016) bzw. 9.728,38 EUR (2017). In allen vier
Jahren rechnete die Klägerin mehr als weit überwiegend Lektorate und Übersetzungslektorate insbesondere gegenüber den Verlagen
L, N und I sowie gegenüber der Deutschen Bibelgesellschaft ab. Korrektur- bzw. Fahnenkorrekturarbeiten waren in diesen Jahren
nur noch von ganz untergeordneter Bedeutung.
f) Es lässt sich damit festhalten, dass die Klägerin in dem gesamten streitigen Zeitraum seit September 2011 als Publizistin
i.S.v. § 2 S. 2 KSVG anzusehen ist.
Dem steht bei zusammenfassender Gesamtwürdigung nicht entgegen, dass sie im Jahr 2012 tatsächlich nicht überwiegend publizistisch
tätig war. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei der gebotenen prognostischen Betrachtung (s.o.) zu Beginn des Jahres
2012 noch nicht damit zu rechnen war, dass die Klägerin - im Wesentlichen gesundheitsbedingt - nicht in der Lage sein würde,
in dem geplanten Umfang auch publizistisch zu arbeiten bzw. ihre Existenzgründung in dieser gewünschten Hinsicht weiter voranzutreiben.
Der gesundheitsbedingte "Knick" hat sich auch nur vorübergehend auf die betriebliche Entwicklung ausgewirkt. Für das Jahr
2013 spielte er jedenfalls prognostisch keine wesentliche Rolle mehr. Schließlich ist zu konstatieren, dass sich die Klägerin
seit 2011 durchgehend - also auch im Jahr 2012 - in einem publizistischen Umfeld bewegte, was etwa durch ihre vielfältigen
Kontakte zu Verlagen und anderen Auftraggebern gut dokumentiert. Die Bewegung in einem publizistischen Umfeld stellt ebenfalls
einen wesentlichen Gesichtspunkt bei der Annahme einer Versicherungspflicht nach dem KSVG dar (vgl. dazu BSG, Urteil vom 29.11.2016 - B 3 KS 2/15 R Rn. 30). Vor diesem Hintergrund ist es hier bei verständiger Würdigung nicht gerechtfertigt,
die Klägerin nur für das Jahr 2012 nicht als Publizistin anzusehen.
II. Die Klägerin war auch erwerbsmäßig tätig.
Zu Erwerbszwecken wird eine Tätigkeit dann ausgeübt, wenn sie dazu dienen soll, der Person den Weg zu ebnen, in naher Zukunft
ihren Lebensunterhalt nicht nur unwesentlich über die künstlerische (oder publizistische) Tätigkeit zu bestreiten (LSG Niedersachsen
Bremen, Urteil vom 28.01.2009 - L 1 KR 251/06; LSG Hamburg, Urteil vom 30.05.2007 - L 1 KR 2/07). Ob das Einkommen aus der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit tatsächlich allein ausreicht, um die Kosten des
Lebensunterhalts zu decken, ist nicht entscheidend. Denn wie sich aus § 3 KSVG ergibt, ist Sozialversicherungspflicht nach dem KSVG bereits dann anzunehmen, wenn das Jahreseinkommen 3.900,01 EUR beträgt. Sogar ein "Nulleinkommen" steht der erwerbsmäßigen
Tätigkeit nicht zwingend entgegen (Finke a.a.O. § 3 Rn 17).
Hier ist der ernsthafte Wille der Klägerin, ihren Lebensunterhalt seit September 2011 in nicht nur unwesentlichem Umfang durch
ihre publizistische Arbeit zu bestreiten, von Beginn an nachvollziehbar belegt durch den bei der Agentur für Arbeit vorgelegten
- und von dieser akzeptierten - Businessplan sowie den Tätigkeitsbericht vom 18.11.2012. Denn hierdurch hat die Klägerin die
Tragfähigkeit (vgl. dazu §
57 Abs.
2 S. 1 Nr.
3 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) ihres Unternehmenskonzepts gegenüber der Agentur nachgewiesen. Tragfähigkeit
in diesem Sinne bedeutet die prognostische Wahrscheinlichkeit, nach einer gewissen Anlaufphase aufgrund der erzielten Einkünfte
nicht auf existenzsichernde Leistungen angewiesen zu sein (vgl. Kuhnke in jurisPK-
SGB III, §
93 Rn. 25). Wie sich den Steuerbescheiden der Klägerin für die Jahre 2014 bis 2016 entnehmen lässt, hat sich diese Prognose
nach vorübergehenden - nicht zuletzt gesundheitsbedingten - Anlaufschwierigkeiten im Jahr 2012 inzwischen auch tatsächlich
bestätigt.
III. Da die Klägerin seit September 2011 bis heute und damit über zwei Monate in dem dargestellten Bereich arbeitet, übt sie
ihre Tätigkeit nicht nur vorübergehend aus (vgl. dazu Finke u.a., KSVG, 4. Auflage 2009, § 1 Rn. 22).
IV. Ferner ist sie nach ihrem Vorbringen und dem in dem Businessplan vorgestellten Konzept stets nur alleine tätig geworden,
was zwischen den Beteiligten aber auch unstreitig ist.
V. Die Klägerin war in der Zeit von September bis zur mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht nach Maßgabe der
§§ 3 bis 5 KSVG versicherungsfrei.
1. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 KSVG ist in der Künstlersozialversicherung (insgesamt) versicherungsfrei, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer
und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3.900 EUR nicht übersteigt. Dabei ist - wie
im SGB nach §
15 Abs.
1 SGB IV - das voraussichtliche Jahreseinkommen nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des
EStG maßgebend (vgl. Finke a.a.O. § 3 Rn. 7). Abs. 1 gilt nach § 3 Abs. 2 S. 1 KSVG nicht bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. Die Frist verlängert sich um Zeiten, in denen
keine Versicherungspflicht nach diesem Gesetz oder Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs.1 Nr. 8 KSVG besteht (Abs. 2 S. 2). Abweichend von Abs. 1 bleibt nach § 3 Abs. 3 KSVG die Versicherungspflicht bestehen, solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren
die dort genannte Grenze nicht übersteigt.
Da die Klägerin ihre Tätigkeit am 26.09.2011 aufgenommen hat, kommt es insoweit (zumindest) bis zum 25.09.2014 auf die genaue
Höhe ihrer Einkünfte nicht an. Sie kann sich bis zu diesem Zeitpunkt auf das "Berufsanfängerprivileg" des § 3 Abs. 2 S. 1 KSVG berufen.
Für die Zeit ab dem 26.09.2014 überstiegen die tatsächlichen jährlichen Einkünfte der Klägerin (für 2014 anteilig) den Betrag
von 3.900 EUR deutlich, was sich der Aufstellung vom 07.11.2015 und den vorgelegten Steuerbescheiden entnehmen lässt. Unter
Berücksichtigung der Angaben in ihrem Businessplan (Seite 11 f.) sowie der allgemein positiven Auftragsentwicklung, war es
ab diesem Zeitpunkt bei gleichzeitig stabilisierten Gesundheitszustand auch prognostisch gerechtfertigt, von Einkünften oberhalb
des Grenzbetrages von 3.900 EUR auszugehen.
2. Die in § 4 KSVG geregelten Tatbestände, die zu einer partiellen Versicherungsfreiheit der Klägerin in der allgemeinen Rentenversicherung
führen könnten, greifen hier nicht ein.
Allein denkbar wäre eine Versicherungsfreiheit nach § 4 Nr. 2 KSVG, die eintritt, wenn die betroffene Person aus ihren nicht publizistischen und damit nicht unter § 2 KSVG fallenden selbständigen Tätigkeiten (prognostisch) berücksichtigungsfähige Einkünfte (s.o. 1.) in einem Umfang von jährlich
mehr als die Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze erzielen würde. Dies ist unter Berücksichtigung der jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenzen für die Jahre 2011 (5.500 EUR), 2012 (5.600 EUR), 2013 (5.800 EUR), 2014 (5.950 EUR), 2015 (6.050
EUR), 2016 (6.200 EUR) und 2017 (6.350 EUR) nicht der Fall. Selbst 2012, als die Klägerin nahezu ausschließlich Einkünfte
aus nicht publizistischer Tätigkeit erzielte (s.o. I., 2., c)) beliefen sich ihre Einkünfte ausweislich des Steuerbescheides
vom 16.07.2012 lediglich auf 705 EUR. Auch prognostisch lagen (etwa mit Blick auf den bei der Agentur für Arbeit vorgelegten
Businessplan) zu keiner Zeit Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin in einem der hier streitgegenständlichen Zeiträume
massiv höhere Einkünfte aus nicht publizistischer Tätigkeit haben würde. Dies wird im Übrigen auch von der Beklagten nicht
behauptet.
3. Für die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung (und der sozialen Pflegeversicherung) gilt nicht
anderes. Es käme allenfalls § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVG in Betracht. Danach ist insoweit versicherungsfrei, wer nicht nur geringfügige Einkünfte (§
8 SGB IV) aus einer nicht unter § 2 KSVG fallenden selbständigen Tätigkeit erzielt. Da somit die 450 EUR-Grenze monatlich angesprochen ist, geht es in der Summe um
einen Jahresbetrag, der deutlich höher ist, als der im Rahmen von § 4 Nr. 2 KSVG zu berücksichtigende Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze, die hier - wie unter 2. dargelegt - (prognostisch) nicht überschritten
wurde. Hinzu kommt bei § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVG noch die monatliche Betrachtung.
VI. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 KSVG beginnt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung
mit dem Tage, an dem die Meldung des Versicherten nach § 11 Abs. 1 KSVG eingeht, beim Fehlen einer Meldung mit dem Tage des Bescheides, durch den die Beklagte die Versicherungspflicht feststellt.
Sie beginnt frühestens mit dem Tage, an dem die Voraussetzungen für die Versicherung vorliegen (S. 2). Die Meldung kann formlos
mündlich oder schriftlich erfolgen (Finke a.a.O. § 11 Rn. 6).
Da die Melde- und Prüfunterlagen hier am 26.09.2011 bei der Beklagten vorlagen und die Tätigkeit aufgenommen wurde, begann
die Versicherungspflicht mit diesem Tag.
B) Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs.
1 S. 1
SGG.
C) Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG).