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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.2015 - 5 KR 536/14
Streit um die Beitragszahlung zur gesetzlichen Krankenversicherung auf eine Kapitalleistung aus einer im Zusammenhang mit einer Direktversicherung abgeschlossenen Mitarbeiterversicherung Geltung der Zahlung aus der Mitarbeiterversicherung als Versorgungsbezug Prüfung des hinreichenden Zusammenhangs zum Erwerbsleben
Als betriebliche Altersvorsorge werden Leistungen nicht nur dann angesehen, wenn sie vom Arbeitgeber als Direktversicherung i.S. d. § 1 Abs. 2 BetrAVG zu Gunsten des Arbeitnehmers abgeschlossen werden, sondern auch dann, wenn sie hierauf beruhen, weil dann bei typisierender Betrachtung zwischen dem Erwerb der Versicherungsleistung und der früheren Berufstätigkeit ein hinreichender Zusammenhang besteht.
Normenkette:
SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
, ,
SGB V § 226 Abs. 1 Nr. 3
,
SGB V § 237 S. 1 Nr. 2
,
SGB V § 229 Abs. 1 S. 3
,
BetrAVG § 1 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Dortmund 30.06.2014 S 40 KR 1168/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.6.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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