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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.07.2018 - 5 KR 771/17
Ruhen eines Anspruchs auf Krankengeld Verspätet gemeldete Arbeitsunfähigkeit Antragstellung bei einem unzuständigen Leistungsträger
1. Gewährung von Krankengeld bei verspäteter Meldung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben waren und den Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft.
2. Das - zeitweise - Ruhen tritt auch dann ein, wenn der Versicherte die Meldung rechtzeitig zur Post gegeben und diese durch den Postlauf verzögert oder gar nicht bei der Krankenkasse eingeht.
Normenkette:
SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5
Vorinstanzen: SG Dortmund 19.10.2017 S 49 KR 1421/16
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19.10.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

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