Gründe
Die Entscheidung beruht auf §
199 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Danach kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige
Anordnung aussetzen, wenn - wie hier - das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Anordnung ist eine Ermessensentscheidung
(s BSG SozR 4-1500 § 154 Nr. 1; LSG BW Beschl v 26.01.2006 - L 8 AS 403/06 ER - ; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer
SGG 10. Aufl. § 199 Rn 8 mwN; aA BSG SozR 3-1500 § 199 Nr. 1), die eine Abwägung des Interesses an der Vollziehung mit dem Interesse des Schuldners erfordert, nicht vor der endgültigen
Klarstellung der Rechtslage zu leisten (s Leitherer aa0 mwN). Dabei wird das Interesse des Schuldners wesentlich durch die
Erfolgsaussichten des (von ihm) eingelegten Rechtsmittels bestimmt.
Die Abwägung führt zu einem deutlich überwiegenden Interesse des Beschwerdeführers, nicht noch weitere Leistungen aus dem
angefochtenen Beschluss vor der Entscheidung über die Beschwerde erbringen zu müssen. Denn jedenfalls nach dem Vorbringen
des Antragstellers auch im Termin vom 11.10.2012 und nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht in dem Termin gewonnen
hat, besteht Grund für die Annahme, dass dieser seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht vollständig offen gelegt
hat. Zumindest sind aber seine im gesamten Antrags- und Eilverfahren mündlich und schriftlich erfolgten Angaben zu diesem
Punkt ungenau, unvollständig und/oder widersprüchlich. Damit fehlt es ungeachtet der Frage, ob der vom Antragsgegner auf der
Grundlage der §§
60,
66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) wegen mangelnder Mitwirkung erlassene Ablehnungsbescheid rechtmäßig ist oder nicht, am Anordnungsanspruch, denn der Antragsteller
hat seine Hilfebedürftigkeit als eine der Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 7, 9 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht glaubhaft gemacht hat.
Der Vortrag des Antragstellers legt die Vermutung nahe, dass er über weiteres als das angegebene Einkommen und/oder Vermögen
verfügt.
Aus seiner Zeit als selbstständiger Unternehmer mit eigener Netzwerkfirma bis 2006 hat der Antragsteller Schulden in Höhe
von etwa 90.000,00 Euro gegenüber dem Finanzamt; seiner Tochter schuldet er Unterhalt in Höhe von etwa 13.000,00 Euro. Nach
eigenen Angaben geht er seit Jahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Box- und Breitensporttrainer im Verein C e.V. nach,
wo er u. a. auch seine Mitbewohnerin, die Spitzensportlerin Frau L., trainiert.
Im Verwaltungsverfahren hat er zunächst vorgetragen, er erhalte von seiner Schwester B. monatlich 300,00 Euro für seinen Lebensbedarf
als Darlehn. Diese Angabe wurde durch eine schriftliche Erklärung der Schwester bestätigt, woraus sich ergibt, dass mit der
Aufnahme der Zahlungen bereits einige Monate vor der Antragstellung beim Antragsgegner begonnen worden sei. Der auf den Antragsteller
entfallende Mietanteil werde von ihr an Frau L. überwiesen, die dann die gesamte Miete an die Vermieter zahle. Tatsächlich
wurde die Miete aber wohl von der Mutter der Frau L. entrichtet. Über die Zahlung seines Mietanteils hat der Antragsteller
Barzahlungsquittungen vorgelegt. Seinen Vortrag, er erhalte auch "etwas Geld" von seinen Eltern, hat er widerrufen; er werde
nur von seinen Schwestern A. und B. unterstützt. Die Schwester B. hat schriftlich erklärt, sie habe ihrem Bruder unregelmäßig
kleinere Summen bis max. 50 Euro zur Unterstützung und Selbstversorgung zukommen lassen. In ihrer Eigenschaft als Kassenwartin
des C e.V. hat sie bestätigt, dass ihr Bruder keinerlei Vergütung für seine Tätigkeit als Trainer und Betreuer erhalte; er
sei ausschließlich ehrenamtlich tätig. Für die Buchhaltung des Vereins hat sie die Erklärung abgegeben, dass die Überweisung
an Frau L. in Höhe von 400,00 Euro als "Trainergehalt" von der "Buchhaltung" falsch deklariert worden sei, tatsächlich handele
es sich um die Aufwandsentschädigung für Reisekosten zu Turnieren. Die Eilbedürftigkeit der sozialgerichtlichen Entscheidung
hat der Antragsteller damit begründet, er erhalte zur Zeit keinerlei Darlehn mehr von Freunden oder Bekannten.
Auf den Vortrag des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren, der Antragsteller habe entscheidungsrelevante Tatsachen verschwiegen
und müsse über bisher nicht bekannt gegebenes Einkommen und/oder Vermögen verfügen, hat dieser angegeben, über den über die
Miete hinausgehenden Betrag von 50,00 Euro habe er sich bei "anderen Freunden und Bekannten Kleinstbeträge in Höhe von 10,00
Euro und 20,00 Euro monatlich geliehen, ohne dass er im einzelnen genau (wisse), von wem er dieses Geld erhalten (habe) und
dass ihm diese Dritten bescheinigen wollten, dass er diese Kleinstbeträge tatsächlich bekommen (habe)". Dieses Vorbringen
hat er später ebenfalls widerrufen, es beruhe auf einem Missverständnis. Dass Frau L. hochplaziert an Boxweltmeisterschaft,
Europameisterschaft und Deutscher Meisterschaft teilgenommen habe, belege nicht, dass er an ihren Einnahmen irgendwie partizipiert
habe. Der Antragsgegner möge einen Kampf benennen, bei dem Frau L. eine höhere Börse als 1000,00 Euro bezogen habe.
Im Termin vom 11.10.2012 hat er angegeben, es sei seine Schwester (Schwester B.), die ihn unterstütze. Sie zahle die Miete;
darüber hinaus erhalte er bedarfsabhängig auch noch weiteres Geld. In seiner Familie werde nicht alles aufgeschrieben, man
helfe einander. Er habe ihr in der Vergangenheit geholfen, nun helfe sie ihm.
Auf der Grundlage dieses Vorbringens hat der Antragsteller Zuwendungen von Dritten und damit grundsätzlich zu berücksichtigendes
Einkommen - bei ggfs verbleibenden Unklarheiten über den Zahlweg - nur in Höhe von 300,00 Euro zur Übernahme seines Mietanteils
(250,00 Euro) und zur Bestreitung des Lebensbedarfs (50,00 Euro) erhalten. Wovon er seinen Lebensbedarf im Übrigen deckt/gedeckt
hat, bleibt unklar. Die 50,00 Euro, die er von seiner Schwester B. zusammen mit dem Mietanteil als regelmäßige monatliche
Zuwendung angegeben hat, reichen hierfür jedenfalls nicht aus. Dass ihm Familienmitglieder, Freunde und/oder Bekannte Geld
- sei es als Darlehn oder Geschenk - in einem Umfang gegeben haben, der nur annähernd das Existenzminimum abdeckt, hat der
Antragsteller im Ergebnis selbst bestritten. Als Geldgeber scheiden - so sein ausdrücklicher Vortrag - sowohl die Eltern als
auch Freunde und Bekannte aus. Dann bleiben nach seinem Vorbringen aber nur die Schwestern und Frau L., die den Lebensunterhalt
sichern/gesichert haben. Auch dies wird von ihm aber bezogen auf Frau L. ausdrücklich verneint. Die schriftlichen Erklärungen
der Schwestern mögen geeignet sein, die Zahlung von weiteren Kleinbeträgen durch die Schwester B. zu belegen, Hauptgeldgeberin,
ggfs sogar alleinige Geldgeberin ist aber nach dem Vortrag des Antragstellers im Termin die Schwester B. Diese hat allerdings
nach ihrer schriftlichen Erklärung (nur) 300,00 Euro monatlich (darlehnsweise) gezahlt. Dass die Schwester B. ihn in annähernd
gleichem Umfang unterstützt haben sollte, ist nach seinen Angaben ausgeschlossen. Nur angemerkt sei in diesem Zusammenhang,
dass die Behauptung, die Schwester B. habe ihm Geld auf der Grundlage eines Darlehns gegeben, durch die Angaben des Antragstellers
im Termin vom 11.10.2012 nicht bestätigt worden sein dürfte.
Vor diesem Hintergrund spricht viel für die Vermutung des Antragsgegners, es sei hier Einkommen und/oder Vermögen verschwiegen
worden. Ob dieser Vorwurf begründet ist oder der Lebensbedarf des Antragstellers doch (irgendwie) über die Familie gedeckt
wird, kann offen bleiben. Entscheidend ist, dass aufgrund des Vortrags des Antragstellers auch im Termin vom 11.10.2012 verbleibende
Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit nicht haben ausgeräumt werden können, sondern sich im Gegenteil noch weiter verstärkt
haben. Dass der Antragsteller seinen Lebensbedarf so bestritten hat, wie er es dargestellt hat, erscheint - wenn nicht ausgeschlossen,
so doch - zumindest wenig wahrscheinlich. Ohne eine verlässliche Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist
aber die Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 Abs.
1 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).