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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2014 - 6 SF 849/14
Aussetzung der Vollstreckung durch einstweilige Anordnung Interessenabwägung bei einer Aussetzungsentscheidung Berücksichtigung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels
1. Die Anordnung nach § 199 Abs. 2 SGG, die Vollstreckung einstweilen auszusetzen, ist eine Ermessensentscheidung.
2. Sie erfordert regelmäßig eine Abwägung des Interesses des Gläubigers an der Vollziehung mit dem Interesse des Schuldners, nicht vor der Beendigung des Instanzenzuges zu leisten.
3. Bei der Bewertung der Umstände des Einzelfalls können auch die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels von Bedeutung sein.
4. Für die einstweilige Aussetzung der Vollstreckung bedarf es regelmäßig besonderer rechtfertigender Umstände, die über die Nachteile hinausgehen, die für den Antragsteller mit der Zwangsvollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Titel als solcher in der Regel verbunden sind.
Normenkette:
SGG § 199 Abs. 2
Vorinstanzen: Sozialgericht Duisburg 13.11.2014 S 26 AS 4289/14 ER
Tenor
Auf den Antrag des Antragstellers wird die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.11.2014 - S 26 AS 4289/14 ER - ausgesetzt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

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