Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Beitragsbescheid des prüfenden
Rentenversicherungsträgers im sozialgerichtlichen Verfahren
Erfüllung der Beitragspflicht von Taxi-Fahrern
Verwertbarkeit von Daten eines Taxi-Unternehmens im Betriebsprüfungsverfahren
Zulässigkeit der Ermittlung der Beitragshöhe auf der Grundlage der festgestellten Arbeitszeiten
Gründe
Die am 8.3.2019 beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen schriftlich erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin gegen
den ihr am 21.2.2019 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 18.2.2019 ist zulässig, insbesondere gemäß
§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG)
eingelegt worden.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch begründet.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage
keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs.
2 Nr. SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten
einschließlich der Säumniszuschläge (vgl. zu Letzteren: Senat, Beschluss v. 7.1.2011, L 8 R 864/10 B ER, NZS 2011, 906; Beschluss
v. 9.1.2013, L 8 R 406/12 B ER; Beschluss v. 27.6.2013, L 8 R 114/13 B ER; Beschluss v. 11.3.2016, L 8 R 506/14 B ER, jeweils
juris). Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer
umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung
des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen,
in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den
Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur
solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs,
hier der Klage, zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren
möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage
zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. Senat,
Beschluss v. 7.1.2011, a.a.O.; Beschluss v. 10.1.2012, L 8 R 774/11 B ER; Beschluss v. 10.5.2012, L 8 R 164/12 B ER; Beschluss
v. 9.1.2013, a.a.O.; Beschluss v. 27.6.2013, a.a.O.; Beschluss v. 11.3.2016, a.a.O., jeweils juris).
Nach diesen Maßstäben war im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 9.11.2018 gegen
den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.6.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2018 hinsichtlich der Nachforderung
von Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von 138.172,40 Euro nicht anzuordnen.
I.
Derzeit ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Bescheid vom 22.6.2018 in Bezug auf die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen
als rechtwidrig erweisen wird.
1. Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.6.2018 ist § 28p Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes
Buch (SGB IV). Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Betriebsprüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht
und Beitragshöhe der Arbeitnehmer in der Sozialversicherung gegenüber den Arbeitgebern.
2. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.6.2018 ist formell rechtmäßig, insbesondere ist die Antragstellerin vor Erlass
des sie belastenden Prüfungsbescheides unter dem 12.01.2018 ordnungsgemäß nach § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch angehört
worden.
3. Nach summarischer Beurteilung spricht gegenwärtig mehr dafür als dagegen, dass der Bescheid vom 22.6.2018 materiell-rechtlich
nicht zu beanstanden ist.
a) Nach § 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten, d.h. die
für einen versicherungspflichtigen Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung
(§ 28d Sätze 1 und 2 SGB IV), zu entrichten. Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], §
20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], §
25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]).
aa) Derzeit spricht nicht mehr dagegen als dafür, dass die Antragstellerin ihre Beitragspflicht betreffend die bei ihr beschäftigten
Arbeitnehmer in dem von der Antragsgegnerin festgestellten und der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Umfang nicht erfüllt
hat.
(1) Es bestehen zunächst keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die genannten Beschäftigten bei der Antragstellerin im
Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV beschäftigt gewesen sind, sodass sie grundsätzlich der Versicherungspflicht in den genannten Zweigen
der Sozialversicherung unterlagen. Die Antragstellerin hat insoweit auch keine Einwände erhoben.
(2) Es unterliegt gegenwärtig auch keinen überwiegenden Zweifeln, dass die Antragsgegnerin die Arbeitszeiten der betroffenen
Beschäftigten den Fahrdaten entnehmen durfte, die sich aus der im Zuge der Ermittlungen des Hauptzollamtes E ausgewerteten
CD ergaben.
(a) Wie der BFH bereits entschieden hat, bestehen gegen die Erhebung der Daten einer Taxi-Genossenschaft zur Feststellung
der Voraussetzungen von Schwarzarbeit keine rechtlichen Bedenken (BFH, Urteil v. 23.10.2012, VII R 41/10, BFHE 239,10). Dementsprechend
sind auch Gesichtspunkte, die einer Verwertung solcher Daten in einem Betriebsprüfungsverfahren entgegenstehen, nicht ersichtlich.
(b) In tatsächlicher Hinsicht reicht es nach den oben dargelegten Grundsätzen zur Glaubhaftmachung überwiegender Zweifel an
der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aus, dass die Antragstellerin sich darauf beschränkt, die Richtigkeit
der von der Antragsgegnerin erhobenen und der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Tatsachen pauschal zu bestreiten bzw. zu
beanstanden, dass die Antragsgegnerin keine hinreichenden Anstrengungen unternommen habe, weitere Beweise zu erheben. Erforderlich
ist vielmehr, dass Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die überwiegende Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen
der Antragsgegnerin rechtfertigen.
Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab ist derzeit nicht glaubhaft gemacht, dass die erhobenen und ausgewerteten Daten in tatsächlicher
Hinsicht unzutreffend sein könnten. Die Fahrer-IDs ließen sich jeweils namentlich den bei der Antragstellerin beschäftigten
Taxifahrern zuordnen, wie sich aus den Akten der Antragsgegnerin ergibt. Es ist nichts dazu dargetan, dass diese Zuordnung
in irgendeiner Hinsicht unrichtig sein könnte. Bei der Taxizentrale F e.G. existiert ein IT-System, wonach Ordnungsnummern
für Taxen vergeben werden und sich die einzelnen Taxifahrer jeweils mit ihrer Fahrer-ID anmelden müssen. Die Ordnungsnummern
der Taxen konnten den Fahrzeugen der Antragstellerin ebenso zugeordnet werden wie die Fahrer-ID´s den bei ihr beschäftigten
Taxifahrern. Auch wenn es theoretisch möglich ist, IT-Systeme zu manipulieren, gibt es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte
dafür, dass dies tatsächlich geschehen sein könnte, so dass diese theoretische Möglichkeit erst recht nicht überwiegend wahrscheinlich
ist. Gleiches gilt für die Verwendung der Fahrer-ID´s durch die Taxifahrer der Antragstellerin. Auch insoweit sind Manipulationen
zwar theoretisch vorstellbar, etwa durch Weitergabe der Fahrer-ID´s an andere Fahrer. Da für diese theoretische Möglichkeit
jedoch nichts dargetan ist, und im Übrigen dafür auch kein Anhaltspunkt besteht, ergibt sich insoweit ebenfalls nicht, dass
dies überwiegend wahrscheinlich wäre. Aus den gleichen Gründen ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschäftigten
der Antragstellerin teilweise Fahrten auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines anderen Unternehmens durchgeführt hätten
und sich dabei mit dem Fahrzeug der Antragstellerin und ihrer Fahrer-ID bei der Taxigenossenschaft F e.G. angemeldet hätten.
(c) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass das SG mit Urteil vom 28.3.2019 den angefochtenen Bescheid aufgehoben und
die Sache zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung an die Antragsgegnerin zurückverwiesen hat. Allerdings hat der erkennende
Senat bereits entschieden, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt sein kann, wenn das Ausmaß der noch
erforderlichen Sachverhaltsaufklärung eine Entscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG - wie sie hier im Hauptsacheverfahren vom SG
getroffen worden ist (Urteil v. 28.3.2019, S 58 BA 126/18 SG Duisburg) - rechtfertigt (Senat, Beschluss v. 24.3.2017, L 8
R 17/15 B ER; Beschluss v. 26.4.2019, L 8 BA 140/18 B ER; jeweils juris). Voraussetzung war aber weiter, dass die Feststellungen
des prüfenden Rentenversicherungsträgers seine beitragsrechtliche Bewertung im angefochtenen Bescheid nicht tragen. So liegt
es hier indessen nicht. Die von der Antragsgegnerin getroffenen Feststellungen stützen auch bei objektiver Betrachtung ihre
Annahme der Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Antragstellerin in dem im Bescheid geregelten Umfang.
Die Entscheidung des SG beruht dagegen auf der Erwägung, dass es zur Führung des entsprechenden Vollbeweises weiterer Ermittlungen
durch die Antragsgegnerin bedurft habe. Ob diese Auffassung des SG zutrifft, ist im Berufungsverfahren L 8 BA 93/19 LSG NRW
gegen das Urteil des SG (s.o.). zu klären, nicht dagegen im vorliegenden Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz.
(3) Ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken begegnet die Ermittlung der Beitragshöhe durch die Antragsgegnerin.
(a) Zunächst war es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht rechtswidrig, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt auf der
Grundlage der festgestellten Arbeitszeiten der Fahrer zu ermitteln. Unerheblich ist dabei, ob und in welcher Höhe die betreffenden
Fahrzeiten tatsächlich vergütet worden sind.
Der Beitragsbemessung liegt in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach
dem Recht der Arbeitsförderung das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugrunde (§ 226 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 SGB V, § 162 Nr. 1 SGB VI, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 342 SGB III). Dabei gilt im Beitragsrecht der Sozialversicherung
für laufend gezahltes Arbeitsentgelt das sog Entstehungsprinzip (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Danach entstehen die Beitragsansprüche
der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Maßgebend
für das Entstehen von Beitragsansprüchen, die an das Arbeitsentgelt Beschäftigter anknüpfen, ist damit allein das Entstehen
des arbeitsrechtlich geschuldeten Entgeltanspruchs, ohne Rücksicht darauf, ob, von wem und in welcher Höhe dieser Anspruch
im Ergebnis durch Entgeltzahlung erfüllt wird. Unerheblich ist zudem, ob der einmal entstandene Entgeltanspruch vom Arbeitnehmer
(möglicherweise) nicht mehr realisiert werden kann (BSG, Urteil v. 4.9.2018, B 12 R 4/17 R, SozR 4-7815 § 10 Nr. 3; Urteil
v. 18.1.2018, B 12 R 3/16 R, SozR 4-7815 § 10 Nr. 2; Urteil v. 29.6.2016, B 12 R 8/14 R, SozR 4-2400 § 28e Nr. 5).
(b) Keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt es ferner, dass die Antragsgegnerin je geleisteter Arbeitsstunde von einem
zu zahlenden (Netto-)Entgelt von 8,00 Euro ausgegangen ist. Dieser Betrag ergibt sich aus den Ermittlungen des Hauptzollamtes
E und den dort vorliegenden Lohnabrechnungen für mehrere Fahrer. Dass die entsprechenden Zahlungen nicht auf einer Abrede
zwischen der Antragstellerin und den betreffenden Fahrern beruhten, ist weder ersichtlich noch von der Antragstellerin vorgetragen
worden. Ebenso wenig ist erkennbar oder vorgetragen, dass für andere Fahrer abweichende Entgelte gegolten hätten.
(c) Soweit die Antragsgegnerin ausgehend von den so ermittelten Beträgen bei der Berechnung der Pflichtbeiträge in Anwendung
des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV eine Hochrechnung auf das Bruttoarbeitsentgelt vorgenommen hat, ist dies nach gegenwärtiger
Erkenntnislage gleichfalls nicht zu beanstanden. Wenn nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart ist,
gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen
Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Demgegenüber gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2
SGB IV bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen, für die Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung
nicht gezahlt worden sind, ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart. Dabei ist objektiv erforderlich, dass zentrale arbeitgeberbezogene
Pflichten des Sozialversicherungsrechts verletzt und subjektiv diese Pflichtverletzung zumindest bedingt vorsätzlich begangen
worden ist (BSG, Urteil v. 9.11.2011, B 12 R 18/09 R, SozR 4-2400 § 14 Nr. 13; Senat, Beschluss v. 29.4.2014, L 8 R 752/13
B ER; Senat, Beschluss v. 23.6.2014, L 8 R 206/13 B ER; jeweils juris).
Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin gegen die Verpflichtung zur Meldung und Beitragszahlung
verstoßen hat (§§ 28a Abs. 1, 28e Abs. 1 SGB IV). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist derzeit auch von einer zumindest
bedingt vorsätzlich begangenen Pflichtverletzung auszugehen. Insoweit genügt, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht für
möglich gehalten und die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen hat. Es spricht Überwiegendes dafür, dass
der Antragstellerin die Verpflichtung, die beschäftigten Arbeitnehmer den zuständigen Einzugsstellen ordnungsgemäß zu melden
und die nach dem maßgeblichen Arbeitsentgelt zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge bis zum Fälligkeitstermin
abzuführen, bekannt war. Die Nichtzahlung trotz Kenntnis der Beitragspflicht erlaubt in diesem Fall den Schluss darauf, dass
die Nichtabführung der Beiträge auch billigend in Kauf genommen wurde.
(4) Aus den genannten Gründen ist auch die Erhebung von Säumniszuschlägen (§ 24 Abs. 2 SGB IV) und die Annahme des Eingreifens
der 30jährigen Verjährungsfrist (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) gegenwärtig nicht zu beanstanden. Für beides ist - wie für die
Hochrechnung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV - bedingter Vorsatz erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. hierzu zusammenfassend
BSG, Urteil v. 12.12.2018, B 12 R 15/18 R, SozR 4-2400 § 24 Nr. 8).
II.
Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung des Betriebsprüfungsbescheides eine unbillige,
nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung
für sie verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung
gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wieder gut zu machende Nachteile sind
nicht hinreichend dargelegt. Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner
gelingt darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes
zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet
wäre als zurzeit (Senat, Beschluss v. 13.7.2011, L 8 R 287/11 B ER, juris).
Hinsichtlich etwaiger mit dem Forderungseinzug verbundener wirtschaftlicher Härten hat sich der Antragsteller an die zuständige
Einzugsstelle zu wenden. Diese hat als Anspruchsinhaberin bzw. gesetzliche Prozessstandschafterin des Anspruchs auf Zahlung
des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl. § 28h Abs. 1 Satz 3 SGB IV) über Fragen des Forderungseinzugs zu befinden und
insoweit über eine etwaige Stundung, einen Erlass oder die Niederschlagung der Beitragsforderung (§ 76 Abs. 3 SGB IV) sowie
die Einstellung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung (vgl. § 257 Abgabenordnung) zu entscheiden (vgl. zur Zuständigkeit
der Einzugsstelle im Rahmen des Beitragseinzugs auch BSG, Urteil v. 28.5.2015, B 12 R 16/13 R, juris, Rdnr. 23).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
IV.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 52, 53 Abs. 3
Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten
betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache als Streitwert anzusetzen ist (Senat, Beschluss v. 8.10.2010,
L 8 R 368/10 ER [juris]).
V.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).