Tatbestand
Streitig sind die Höhe des Arbeitslosengeldes und eine längere Anspruchsdauer.
Der am 00.00.1975 geborene, kinderlose Kläger arbeitete seit Januar 2000 bei der J aG. Das Arbeitsverhältnis endete mittels
Aufhebungsvertrag zum 30.06.2016, wobei der Kläger in der Zeit vom 01.01.2016 bis 30.06.2016 bei voller Lohnzahlung unwiderruflich
von der Arbeit freigestellt war. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung seines ehemaligen Arbeitgebers erzielte er von Juli
2015 bis Juni 2016 (= 366 Arbeitstage) folgendes beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt:
Juli und August 2015
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monatlich jeweils 2.960,90 €
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September und Oktober 2015
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monatlich jeweils 2.990,90 €
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November 2015
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2.990,90 € zzgl. 2.987,- € Einmalzahlung
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Dezember 2015 bis April 2016
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monatlich jeweils 2.990,90 €
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Mai 2016
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990,90 € zzgl. 2.987,- € Einmalzahlung
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Juni 2016
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2987,- €
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gesamt:
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41.800,90 €
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Auf seine Arbeitslosmeldung und seinen Antrag bei der Beklagten vom 18.01.2016 bewilligte diese ihm mit Bescheid vom 13.07.2016
Arbeitslosengeld für 360 Tage ab dem 01.07.2016 bis zum 22.06.2017 i.H.v. 42,32 € täglich, unter Berücksichtigung einer zwölfwöchigen
Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, die mit Bescheid vom 12.07.2016 festgestellt wurde.
Gegen den Bewilligungs- und Sperrzeitbescheid legte der Kläger am 15.07.2016 Widerspruch ein und trug hinsichtlich des Bewilligungsbescheides
im Wesentlichen vor, dass die Bewilligung bis zum 30.06.2017 dauern müsse. Zudem sei die Berechnung des Tagessatzes nicht
nachvollziehbar. Er komme auf 116,11 € als tägliches Bemessungsentgelt. Er beantragte sodann aufgrund der "besonderen Härten",
die er durch seinen ehemaligen Arbeitgeber erlitten habe, eine Verlängerung der Bewilligung auf 720 Tage.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2016 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie
im Wesentlichen aus, dass der Bemessungsrahmen vom 01.07.2015 bis 30.06.2016 dauere und sich für diese Zeit ein tägliches
Bemessungsentgelt von 114,05 € errechne.
Am 15.08.2016 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Dortmund erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung
hat er hinsichtlich der Bewilligungsentscheidung der Beklagten im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren
wiederholt und ergänzend vorgetragen, dass der Bewilligungsbescheid aufgrund der Vielzahl der Mängel nichtig sei.
Die Beklagte hat mit zwei zwischenzeitlich ergangenen Bescheiden vom 19.08.2016 den Widerspruchsbescheid vom 08.08.2016 sowie
den Sperrzeitbescheid wegen Arbeitsaufgabe aufgehoben. Mit einem dritten Bescheid vom 19.08.2016 hat sie dem Kläger sodann
Arbeitslosengeld i.H.v. nur noch 42,13 € täglich für die Zeit ab dem 01.07.2016 bis nunmehr 30.06.2017 bewilligt. Sodann hat
sie mit erneutem Widerspruchsbescheid vom 22.08.2016 den Widerspruch des Klägers nach Erlass des Änderungsbescheides vom 19.08.2016
als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Bemessungsrahmen zwar vom 01.07.2015 bis 30.06.2016
dauere, aber die Entgeltabrechnungszeiträume aus der unwiderruflichen Freistellung nicht zu berücksichtigen seien, so dass
sich ein tägliches Bemessungsentgelt von nur 113,44 € errechne. Im Übrigen habe der Kläger das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet,
weshalb die Anspruchsdauer nur 360 Tage betrage.
Der Kläger hat hierzu im Klageverfahren im Wesentlichen weiter ausgeführt, dass die Nichteinbeziehung des Lohnes für die Monate
Januar bis Juni 2016 rechtswidrig sei. Im Übrigen sei durch das Sozialgericht der Verstoß seines ehemaligen Arbeitgebers hinsichtlich
der Lohnhöhe, des Gesundheitsschutzes etc. festzustellen. Aus diesen Härten ergebe sich für ihn eine längere Anspruchsdauer.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 20.11.2019 hat die Beklagte - auch nach einem rechtlichen Hinweis des Sozialgerichts unter
Bezugnahme auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des BSG vom 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R - dem Kläger Arbeitslosengeld für 360 Tage ab dem 01.07.2016 bis zum 30.06.2017 i.H.v. 42,36 € täglich bewilligt und hierbei
nunmehr auch die abgerechneten Arbeitsentgelte während der Zeit der unwiderruflichen Freistellung des Klägers vom 01.01.2016
bis 30.06.2016 berücksichtigt.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Abänderung der ergangenen Bescheide zu verurteilen, ihm ein höheres Arbeitslosengeld für die Dauer von
insgesamt 720 Tage zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe keinen weitergehenden Anspruch als zuletzt mit Änderungsbescheid vom 20.11.2019 festgestellt.
Mit Urteil vom 27.01.2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13.07.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides
vom 19.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2016 und des Änderungsbescheides vom 20.11.2019 beschwere
den Kläger nicht i.S.d. §
54 Abs.
2 des
Sozialgerichtsgesetzes - (
SGG), weil ihm weder ein zu geringes Arbeitslosengeld noch für eine zu kurze Dauer bewilligt worden sei. Der Kläger habe - wie
von der Beklagten zuletzt mit Änderungsbescheid vom 20.11.2019 bewilligt - einen Anspruch auf Arbeitslosengeld seit dem 01.07.2016
bis 30.06.2017 für 360 Tage in Höhe von 42,36 € täglich. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld
dem Grunde nach, weil er nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses seit dem 01.07.2016 arbeitslos sei (§§
137 Abs.
1 Nr.
1 SGB III) und sich am 18.01.2016 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet habe (§§
137 Abs.
1 Nr.
2,
141 SGB III). Darüber hinaus erfülle er auch die Anwartschaftszeit, denn er habe binnen der zweijährigen Rahmenfrist für mindestens zwölf
Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (§
142 Abs.
1 SGB III), nämlich dem Arbeitsverhältnis bei der J aG, gestanden.
Der Höhe nach habe der Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 42,36 € täglich, wie dies die Beklagte mit Änderungsbescheid
vom 20.11.2019 bewilligt habe. Nach §
149 SGB III betrage das Arbeitslosengeld für Arbeitslose, die u.a. mindestens ein Kind im Sinne des §
32 Abs.
1,
3 bis
5 Einkommensteuergesetz (
EStG) hätten, 67% (erhöhter Leistungssatz) und für die übrigen Arbeitslosen 60% (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten
Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, dass die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum
erzielt habe (Bemessungsentgelt). Gemäß §
152 Abs.
1 Satz 1
SGB III sei das Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, dass die oder der
Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe. Der Bemessungszeitraum umfasse gemäß §
150 Abs.
1 SGB III die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen
Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasse ein Jahr; er ende mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses
vor der Entstehung des Anspruchs. Es seien nur die Entgeltabrechnungszeiträume zu Grunde zu legen, die vollständig innerhalb
des Bemessungsrahmens lägen und abgerechnet gewesen seien. Teilabrechnungszeiträume seien nicht zu berücksichtigen, auch nicht,
wenn sie in den Bemessungsrahmen hineinragen würden (Hinweis u.a. auf BSG, Urt. v. 01.06.2006 - B 7a AL 86/05 R -). Berücksichtigt werden dürften auch nur vollständig abgerechnete Abrechnungszeiträume.
Abgerechnet sei ein Lohnabrechnungszeitraum, wenn der Arbeitgeber das für diesen Zeitraum erarbeitete Arbeitsentgelt vollständig
errechnet habe, so dass das Arbeitsentgelt ohne weitere Rechenoperationen an den Arbeitnehmer ausgezahlt und überwiesen werden
könne (Hinweis auf BSG, Urt. v. 23.11.1988 - 7 RAr 38/87 -). Darüber hinaus seien auch die Entgeltabrechnungszeiträume mit einzubeziehen, die in die Zeit einer unwiderruflichen Freistellung
fielen (Hinweis auf BSG, Urt. v. 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R -).
Im Falle des Klägers beginne der einjährige Bemessungsrahmen am 30.06.2016 und ende zurückgerechnet am 01.07.2015. Der Bemessungszeitraum
umfasse sodann alle vollständig abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 01.07.2015 bis einschließlich 30.06.2016.
In dieser Zeit habe der Kläger an 366 Tagen ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt von insgesamt 41.800,90 € erzielt,
pro Tag also 114,21 € (41.800,90 ÷ 366 Tage), was das tägliche Bemessungsentgelt darstelle. Hiervon seien die Sozialversicherungspauschale
in Höhe von 23,98 € (21% des Bemessungsentgelts), die Lohnsteuer in Höhe von 18,61 € (bei Lohnsteuerklasse I) sowie der Solidaritätszuschlag
in Höhe von 1,02 € (5,5% der Lohnsteuer) abzuziehen (§
153 Abs.
1 Satz 1
SGB III). Das Leistungsentgelt betrage mithin 70,60 €. Da der Kläger kinderlos sei, habe er einen Anspruch auf den allgemeinen Leistungssatz
von 60% des Leistungsentgelts, so dass sich ein Arbeitslosengeldanspruch in Höhe von 42,36 € täglich errechne. Soweit die
Beklagte zwischenzeitlich geringere Beträge bewilligt habe, sei dies rechtswidrig gewesen und von ihr mit dem letzten Änderungsbescheid
vom 20.11.2019 schließlich korrigiert worden.
Hinsichtlich der Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs habe der Kläger keinen weitergehenden Anspruch als die bereits bewilligten
360 Tage, da es hierfür an einer Anspruchsgrundlage mangele. Gemäß §
147 Abs.
1 Satz 1
SGB III richte sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der
um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet
habe. Nach der in §
147 Abs.
2 SGB III aufgeführten Tabelle betrage die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer
Dauer von insgesamt mindestens 24 Monaten zwölf Monate und nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt
mindestens 48 Monaten und nach Vollendung des 58. Lebensjahres 24 Monate. Dabei gelte gemäß §
339 Satz 2
SGB III, dass ein Monat 30 Kalendertagen entspricht, d.h. zwölf Monate entsprächen 360 Kalendertagen und 24 Monate 720 Kalendertage.
Da der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, habe er
keinen Anspruch auf 24 Monate, also 720 Tage, Arbeitslosengeld. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der von ihm dargestellten
besonderen Härte des Arbeitsverhältnisses. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, gebe es dennoch keine Rechtsgrundlage,
aus der sich ein verlängerter Arbeitslosengeldanspruch ergeben würde. Darüber hinaus sei es nicht Aufgabe des Sozialgerichts,
Feststellungen zu dem vorherigen Arbeitsverhältnis zu treffen, wie der Kläger sie begehre. Klagegegner sei die Bundesagentur
für Arbeit und nicht der ehemalige Arbeitgeber. Streitig könne daher nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der
Beklagten sein.
Gegen dieses ihm am 05.02.2020 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 12.02.2020 eingelegten Berufung. Zur Begründung
macht er im Wesentlichen geltend, dass hinsichtlich der Arbeitsentgelte kein Abgleich zwischen der Arbeitsbescheinigung und
der Nennbetragsgröße auf der Steuerkarte vorgenommen worden sei. Es sei keine Aussage zu der am Markt üblichen und auch absolut
bindenden Einstufung: "Versicherungskaufleute in Lohngruppe 4. Versicherungsfachwirte-/innen in Lohngruppe 5" vorgenommen
worden. Dabei müsse nur die Endstufe 4 oder 5 des einschlägigen Tarifvertrages mit dem Jahresbrutto verglichen werden, wobei
im Tarifvertrag 13,3 Gehälter gelten würden.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich und sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.01.2020 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20.11.2019
zu verurteilen, ihm höheres Arbeitslosengeld für insgesamt 720 Tage nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen, die nicht schon im Urteil des Sozialgerichts Berücksichtigung gefunden
hätten.
Mit Schreiben des zuständigen Berichterstatters vom 10.08.2020, dem Kläger am 14.08.2020, der Beklagten am 13.08.2020 zugestellt,
hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung einstimmig für unbegründet hält und zu einer Entscheidung
nach §
153 Abs.
4 SGG angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten
Bezug genommen. Diese haben bei der Entscheidungsfindung des Senats Berücksichtigung gefunden.
Das Berufungsvorbringen des Klägers ist nicht geeignet, eine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen. Soweit er im sachlichen
Teil seines Vorbringens unter Bezugnahme auf tarifvertragliche Bestimmungen offensichtlich die Höhe des ihm von seinem ehemaligen
Arbeitgeber gegenüber der Beklagten bescheinigten und gegenüber dem Kläger abgerechneten Bruttoarbeitsentgelts beanstandet,
führt dies nicht zu einer anderen Bewertung der Rechtslage, insbesondere nicht zu einem höheren Bemessungsentgelt, als die
Beklagte u.a. dem Bescheid vom 20.11.2019 zu Grunde gelegt hat. Nach der Arbeitsbescheinigung (§
312 SGB III) des früheren Arbeitgebers des Klägers vom 27.06.2016 hat dieser gegenüber dem Kläger im maßgeblichen Bemessungszeitraum
vom 01.07.2015 bis 30.06.2016 Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 41.800,90 € abgerechnet, was - wie bereits das Sozialgericht
zutreffend ausgeführt und die Beklagte dem Bescheid vom 20.11.2019 auch zu Grunde gelegt hat - bei 366 Tagen zu einem täglichen
Bemessungsentgelt von 114,21 € führt. Dass der frühere Arbeitgeber dieses gegenüber der Beklagten angegebene Arbeitsentgelt
abgerechnet und den Kläger auch ausgezahlt hat, hat er selbst nicht bestritten und Gegenteiliges ist auch sonst nicht ersichtlich.
Da Bemessungsentgelt gemäß §
151 Abs.
1 Satz 1
SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum
"erzielt" hat, kommt es als Grundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes regelmäßig auf den tatsächlichen Zufluss an,
nicht aber auf einen etwaig höheren Anspruch auf Arbeitsentgelt, der von dem Arbeitgeber nicht abgerechnet worden ist. Mit
anderen Worten: Was der Arbeitgeber nicht abgerechnet hat, kann nicht Gegenstand des Bemessungsentgelts sein (s. hierzu BSG, Urt. v. 29.06.2000 - B 11 AL 89/99 R -, juris Rn. 21). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat diese sog. Zuflusstheorie nur dahingehend modifiziert, als auch
diejenigen Teile des Arbeitsentgelts als "erzielt" gelten, die dem Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden infolge nachträglicher
Vertragserfüllung für den Bemessungszeitraum (tatsächlich) zugeflossen sind (s. BSG, Urt. v. 28.06.1995 - 7 RAr 102/94 -, juris Rn. 29 ff.). Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, so dass die Höhe des von dem
Kläger zu beanspruchenden Arbeitslosengeldes hier ebenso wenig zu beanstanden ist wie im Übrigen die Anspruchsdauer von 360
Tagen.