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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2015 - 9 AL 226/13
Förderung der ganzjährigen Beschäftigung; Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität des Ausschlusses der Gewährung von Mehraufwands-Wintergeld für Arbeitnehmer auf Baustellen im Ausland
1. Arbeitnehmer, die auf Baustellen im Ausland beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf Wintergeld und damit auch nicht auf Mehraufwands- Wintergeld.
2. Könnten Arbeitnehmer ungeachtet der Regelung des § 5 Abs. 4 WinterbeschV Mehraufwandswintergeld bei einer Beschäftigung auf Auslandsbaustellen erhalten, würde das Solidaritätsprinzip durchbrochen. Die betroffenen Arbeitnehmer erhielten auf Kosten der anderen Umlagepflichtigen Leistungen, obwohl sie wegen § 5 Abs. 4 WinterbeschV mit deren Finanzierung wirtschaftlich nicht belastet sind und deshalb insoweit kein Risiko nutzloser Umlageaufwendungen tragen.
3. § 175a Abs. 1 SGB III a.F. und § 5 Abs. 4 WinterbeschV sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Es liegt auch keine Verletzung von Unionsrecht vor.
4. Die Nichtgewährung von Mehraufwands-Wintergeld an Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland, die auf einen witterungsabhängigen Arbeitsplatz in einem anderen Mitgliedsstaat der EU beschäftigt sind, stellt eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar. Diese ist jedoch gerechtfertigt. Die Rechtfertigung der Nichtgewährung von Mehraufwands-Wintergeld an Beschäftigte im Ausland folgt aus dem Charakter des Mehraufwands-Wintergelds als umlagefinanzierter Leistung.
Normenkette:
AEUV Art. 45 Abs. 2
,
AEUV Art. 45
,
GG Art. 12 Abs. 1
,
GG Art. 14 Abs. 1
,
SGB III i.d.F. v. 01.04.2006 § 175a Abs. 1
,
SGB III § 102 Abs. 1
,
SGB III § 102 Abs. 3
, ,
SGB III § 175a Abs. 1
,
SGB III § 175a Abs. 3
, ,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 91 S. 2
,
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst. g
,
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 2
,
WinterbeschV i.d.F. v. 24.06.2013 § 5 Abs. 4
,
WinterbeschV § 5 Abs. 4 S. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 20.06.2013 S 22 AL 716/10
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.06.2013 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

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