Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Arbeitslosenbeihilfe für Soldaten während der Teilnahme des Klägers an einer
Bildungsmaßnahme ab dem 02.05.2011.
Der im Juli 1986 geborene Kläger war vom 01.07.2006 bis zum 30.06.2010 Bundeswehrzeitsoldat. Bis zum Ende seiner Dienstzeit
verfügte er über keine Berufsausbildung. Seine Dienstbezüge betrugen zuletzt 1.848,- Euro monatlich. Für die Zeit vom 01.07.2010
bis 31.01.2011 erhielt er Übergangsgebührnisse nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Höhe von 1.655,05 Euro monatlich. Einer Tätigkeit ging er nicht nach.
Am 18.10.2010 suchte er erstmals die Arbeitsvermittlung der Beklagte auf und machte ausweislich der aktenkundigen EDV-Vermerke
der Beklagten u.a. geltend, er suche noch für 2010 eine Ausbildung als Fachlagerist.
Am 06.12.2010 meldete sich der Kläger arbeitsuchend und mit Wirkung zum 01.02.2011 arbeitslos. Die Beklagte lehnte mit bestandskräftigem
Bescheid vom 28.12.2010 die Bewilligung von Arbeitslosenbeihilfe für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 31.01.2011 mit der Begründung
ab, wegen der Übergangsgebührnisse ruhe der Anspruch.
Am 30.12.2010 suchte der Kläger die Beklagte erneut auf und erkundigte sich u.a. nach einem Bildungsgutschein für eine Ausbildung
als Fachlagerist. Darüber hinaus schloss er mit der Beklagten eine Eingliederungsvereinbarung ab, die als Ziel die Aufnahme
einer mehr als 15 Stunden pro Woche umfassenden versicherungspflichtigen Beschäftigung nannte.
Mit Bescheid vom 11.01.2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenbeihilfe ab dem 01.02.2011 für die Dauer von 138
Tagen bis zum 18.06.2011 in Höhe von 22,76 Euro pro Tag (682,80 Euro monatlich), wobei sie von der Verwirklichung einer Sperrzeit
wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung ausging. Die Bewilligung erfolgte ausdrücklich vorläufig auf der Grundlage von §
328 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger keinen Widerspruch ein.
Ab dem 01.02.2011 erhielt der Kläger, der für Unterkunft und Heizung monatlich 437,- Euro aufzuwenden hatte, darüber hinaus
unter Anrechnung der Arbeitslosenbeihilfe Arbeitslosengeld II vom Jobcenter E.
Von Februar bis April 2011 sprach der Kläger mehrfach beim Jobcenter vor. Ausweislich der aktenkundigen Gesprächsvermerke
ging es dabei vornehmlich um die Aufnahme einer Berufsausbildung und die Möglichkeiten der Förderung durch das Jobcenter.
Eine eigenverantwortliche Suche einer Ausbildungsstelle und die Ausstellung eines Bildungsgutscheins waren auch Gegenstand
von Eingliederungsvereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Jobcenter. Am 10.03.2011 stellte das Jobcenter E ihm einen Bildungsgutschein
für eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer aus. Nachdem sich bei der ärztlichen Untersuchung herausstellte, dass er aus medizinischen
Gründen für eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer nicht geeignet sei, händigte ihm das Jobcenter am 01.04.2011 einen Bildungsgutschein
für das Bildungsziel "Fachkraft Lager/Logistik" aus. Diese Maßnahme sollte ergänzend durch den Berufsförderungsdienst der
Bundeswehr gefördert werden.
Am 26.04.2011 schloss der Kläger mit der J Logistikakademie GmbH in E1 einen Vertrag über die Umschulung zur Fachkraft für
Lagerlogistik im Zeitraum vom 02.05.2011 bis zum 23.04.2013, in dem u.a. als Unterrichtszeit die Zeit von 8:00 Uhr bis 15:00
Uhr angegeben wurde. Dem Kläger wurde ein privilegiertes Kündigungsrecht für den Fall des Eintritts in ein Arbeitsverhältnis
mit mindestens 18 Wochenstunden eingeräumt. In der Eingliederungsvereinbarung vom 29.04.2012 mit dem Jobcenter verpflichtete
der Kläger sich zur Teilnahme an der Maßnahme Qualifizierung zur "Fachkraft Lager/Logistik" bei J in E1 sowie zur Leistung
von Schadenersatz bei von ihm zu vertretendem Abbruch der Maßnahme. Am 02.05.2011 begann der Kläger planmäßig mit der Umschulung.
Mit Schreiben vom 09.05.2011 informierte die Beklagte den Kläger, dass sein Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe voraussichtlich
am 18.06.2011 ende. lm Anschluss daran bestehe gegebenenfalls Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Dazu erteilte sie weitere
Informationen. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Ebenfalls am 09.05.2011 teilte das Jobcenter der Beklagten die Aufnahme der Umschulung mit.
Mit Bescheid vom 11.05.2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann Arbeitslosenbeihilfe für die Zeit vom 01.02.2011 bis
01.05.2011. Als Grund für die befristete Bewilligung gab sie an: "Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme". Der Bescheid
enthielt keinen Hinweis auf eine Vorläufigkeit. Seit dem 02.05.2011 erhielt der Kläger deshalb nur noch Arbeitslosengeld II.
Der Kläger bat die Beklagte am 13.05.2011 telefonisch um Erläuterung dieses Bescheids, woraufhin am 16.05.2011 ein weiteres
Telefonat zwischen der Beklagten und dem Kläger stattfand.
Am 23.05.2011 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 11.05.2011 Widerspruch ein und machte geltend, ihm sei über den 01.05.2011
hinaus Arbeitslosenbeihilfe zu gewähren. Auch den anderen Umschülern würden die Leistungen der Beklagten weiter gewährt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2011 als unbegründet zurück. Während der Teilnahme an
der Bildungsmaßnahme bestehe kein Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosenbeihilfe gemäß § 124a
SGB III, da Arbeitslosenbeihilfe nicht in der Form des § 124a
SGB III erbracht werden könne. Es komme auch keine Weitergewährung von Arbeitslosenbeihilfe gemäß §
120 Abs.
3 SGB III in Betracht, da Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe nur bis zum 18.06.2011 dem Grunde nach bestanden habe. Es sei nicht davon
auszugehen, dass der Kläger bereit gewesen wäre, die Maßnahme abzubrechen, sobald eine berufliche Eingliederung in Betracht
gekommen wäre. Der Kläger verfüge über keine Berufsausbildung, und durch die Maßnahme solle eine berufliche Eingliederung
erst ermöglicht werden.
Der Kläger hat am 11.07.2011 Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben. Er hat vorgetragen, es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, da den anderen Umschülern
weiter Arbeitslosengeld bewilligt werde. Es sei nicht zulässig, ihn allein auf Arbeitslosengeld II zu verweisen. Er sei auch
bereit gewesen, gegebenenfalls die Maßnahme abzubrechen, falls man ihm eine berufliche Eingliederung angeboten hätte. Während
der Teilnahme an der Maßnahme habe er weiter Arbeitslosengeld II bezogen, die Leistung sei allerdings um 100,00 Euro monatlich
geringer als bei einem Leistungsbezug durch die Beklagte.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.05.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2011 zu verurteilen,
ihm Arbeitslosenbeihilfe ab dem 02.05.2011 bis zum Ende der Bildungsmaßnahme zu gewähren.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Das SG hat die Beteiligten im Erörterungstermin vom 08.01.2013 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, in dieser Sache ohne mündliche
Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Es hat die Klage sodann durch Gerichtsbescheid vom 24.01.2013 als unbegründet
abgewiesen. Der Kläger habe ab dem 02.05.2011 wegen der Weiterbildungsmaßnahme nicht mehr zur Verfügung gestanden. Der Sonderfall
des §
120 Abs.
3 SGB III liege nicht vor. Zwar sei davon auszugehen, dass der Kläger mit Zustimmung der Beklagten an der Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen
habe, da diese vom Jobcenter, als Träger der Grundsicherung nach dem SGB II, gefördert werde. Allerdings gehe das Gericht nicht davon aus, dass der Kläger bereit gewesen sei, die Maßnahme für den Fall
einer beruflichen Eingliederung abzubrechen. Der Kläger habe bereits bei seinem Erstkontakt mit der Beklagten den Wunsch geäußert,
eine Berufsausbildung zu beginnen. Diesen Wunsch habe er mehrfach wiederholt. Nach dem Inhalt der Beratungsvermerke der Beklagten
habe bei allen Gesprächen die Qualifizierung im Vordergrund gestanden und nicht die Aufnahme einer Beschäftigung. Es wäre
abwegig anzunehmen, dass der Kläger bereit gewesen wäre, die ihm auf sein Drängen bewilligte Ausbildungsmaßnahme zugunsten
einer Arbeitsaufnahme während der noch kurzen Restanspruchsdauer auf Arbeitslosenbeihilfe bis zum 18.06.2011 abzubrechen.
Ein Arbeitsangebot hätte sich, da der Kläger nicht über eine Berufsausbildung verfügt habe, nur auf eine unqualifizierte Tätigkeit,
z.B. wie in der Eingliederungsvereinbarung genannt, als Bürohilfskraft, beziehen können. Es sei nicht glaubhaft, dass der
Kläger bereit gewesen wäre, zugunsten einer ungelernten Tätigkeit die Chance zur Absolvierung einer qualifizierten Berufsausbildung
aufzugeben. Darüber hinaus habe der Kläger sich in der Eingliederungsvereinbarung mit dem Jobcenter vom 29.04.2011 verpflichtet,
an den Träger der Grundsicherung Schadensersatz für den Fall des Abbruches der Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden
Grund zu leisten. Auch diese Schadensersatzverpflichtung spreche gegen die Bereitschaft des Klägers, die Maßnahme zugunsten
einer Arbeitsaufnahme abzubrechen.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch aus § 124a
SGB III, da diese Vorschrift gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SVG für die Arbeitslosenbeihilfe nicht anwendbar sei.
Aus Vertrauensschutzgesichtspunkten ergebe sich nichts anderes. Aus dem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 11.01.2011 könne
der Kläger keinen Vertrauensschutz herleiten. Das Schreiben vom 09.05.2011 sei kein Verwaltungsakt.
Gegen diesen, seinem Prozessbevollmächtigten am 04.02.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27.02.2013 Berufung
eingelegt. Er meint, das SG habe rechtsfehlerhaft ohne Beweisaufnahme entscheiden. Die Bewilligung der Arbeitslosenbeihilfe sei nicht vorläufig erfolgt.
Das Schreiben vom 09.05.2011 stelle doch einen Verwaltungsakt dar. Er behauptet, er habe die Weiterbildungsmaßnahme nicht
von sich aus gewünscht, sondern nur angetreten, weil ihm Leistungskürzung angedroht worden sei. Die Aktenvermerke der Beklagten
seien insoweit nicht richtig gewesen. Er sei auch jederzeit bereit gewesen, die Maßnahme abzubrechen und habe dies auch erklärt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.01.2013 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids
vom 11.05.2011 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 16.06.2011 zu verurteilen, ihm über den 01.05.2011 hinaus
Arbeitslosenbeihilfe bis zum Ende der Weiterbildungsmaßnahme bei der J in E1 am 23.04.2013 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und macht Einwände gegen die Zulässigkeit der Berufung geltend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die Prozessakte und die beigezogene Verwaltungsakte
der Beklagten Bezug. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
I. Die Berufung ist nach Maßgabe von §§
143,
144 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) auch ohne die unterbliebene Zulassung durch das SG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750,- Euro (§
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG).
Der Beschwerdegegenstand ist danach zu bestimmen, was das SG dem Kläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt wird (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. 2012, § 144 Rn. 14 m.w.N.). Das SG hat ausgehend von dem auch im Berufungsverfahren weiterverfolgten Antrag des Klägers über die Gewährung von Arbeitslosengeld
ab dem 02.05.2011 ohne zeitliche Befristung (etwa bis zum 18.06.2011) bzw. bis zum geplanten Ende der Weiterbildungsmaßnahme
am 23.04.2013 entschieden. Nach seinen Ausführungen im Berufungsverfahren begehrt der Kläger für die gesamte Dauer der Weiterbildungsmaßnahme
ein Arbeitslosengeld in Höhe von 22,76 Euro pro Tag. Der Betrag von 750,- Euro wird deshalb deutlich überschritten. Ob dem
Antragsteller das begehrte Arbeitslosengeld neben dem von ihm während der Weiterbildungsmaßnahme bezogenen Arbeitslosengeld
II überhaupt ganz oder teilweise zustehen kann, ist eine Frage der Begründetheit der Berufung.
II. Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässige Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Der
Kläger ist durch den Bescheid vom 11.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.06.2011 nicht im Sinne von §
54 Abs.
2 Satz 1
SGG beschwert, denn die Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosenbeihilfe ab dem
02.05.2011.
1. Die Klage ist insgesamt als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß §§
54 Abs.
1 Satz 1 1. Alt, Abs.
4,
56 SGG für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 02.05.2011 bis zum 23.04.2013 statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die erforderliche ablehnende Verwaltungsentscheidung durch Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Zehntes Buch (SGB X) ist in dem Bescheid vom 11.05.2011 für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum enthalten.
Bei dem Bescheid vom 11.05.2011 handelt es sich bei sachgerechter Auslegung aus objektiver Empfängersicht und nach seinem
tatsächlichen rechtlichen Regelungsgehalt entgegen der Auffassung der Beklagten im Wesentlichen nicht um einen Aufhebungsbescheid.
Vielmehr hat die Beklagte in diesem Bescheid erstmals endgültig über den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenbeihilfe entschieden
und nur eine zeitlich befristete Bewilligung ausgesprochen (vom 01.02.2011 bis zum 01.05.2011), d.h. die Leistungsgewährung
ab dem 02.05.2011 implizit durch Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X abgelehnt.
Bei dem ursprünglich erlassenen Bewilligungsbescheid vom 11.01.2011 hat es sich ausdrücklich und eindeutig um eine lediglich
vorläufige Bewilligung nach §
328 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) gehandelt. Der Bescheid vom 11.05.2011, der ebenfalls den Zeitraum ab dem 01.02.2011 zum Gegenstand hat, aber keinen Vorläufigkeitsvorbehalt
mehr enthält, hat den Bescheid vom 11.01.2011 ersetzt und damit kraft Gesetzes im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X erledigt, ohne dass eine Aufhebung notwendig oder zulässig wäre (vgl. Eicher/Greiser in: Eicher., SGB II, 3. Aufl. 2013, § 40 Rn. 55; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 40 Rn. 43k; vgl. auch BSG, Urt. v. 31.05.1989 - 4 RA 19/88 -, [...] Rn. 23 - SozR 1200 § 42 Nr. 4; BSG, Urt. v. 09.05.1996 - 7 RAr 36/95 -, [...] Rn. 20 - SozR 3-4100 § 112 Nr. 28, jeweils zu §
42 SGB I). In der Sache hat die Beklagte damit auch endgültig ablehnend über den Zeitraum ab dem 02.05.2011 entschieden.
Was die im Bescheid vom 11.05.2011 überflüssiger- und unzulässigerweise verfügte Aufhebung des vorläufigen Bescheids vom 11.01.2011
betrifft, wäre zwar insoweit eine - neben der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage - erhobene Anfechtungsklage statthaft.
Eine solche zusätzliche, auf die Kassation der überflüssigen Aufhebungsentscheidung beschränkte Anfechtungsklage hat der anwaltlich
vertretene Kläger, der ausdrücklich die Vorläufigkeit des Bescheids vom 11.01.2011 bestritten hat, nicht erhoben. Sie wäre
auch unzulässig, da nicht ersichtlich ist, ob und in welchem Umfang der Kläger durch diese Aufhebungsentscheidung beschwert
sein soll.
In inhaltlicher Hinsicht ist nur die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe streitig. Insoweit handelt es sich um einen
abtrennbaren Verfügungssatz des Bewilligungsbescheids, der selbstständiger Gegenstand einer Klage sein kann (vgl. BSG, Urt. v. 06.02.2003 - B 7 AL 72/01 R -, [...] Rn. 12; Urt. v. 21.10.2003 - B 7 AL 92/02 R -, [...] Rn. 14). Gegen die übrigen Regelungen des Bescheids vom 11.05.2011 macht der Kläger keine Einwände geltend.
2. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe für die gesamte Dauer
seiner Weiterbildungsmaßnahme, d.h. vom 02.05.2011 bis zum 23.04.2013, noch für die Zeit vom 02.05.2011 bis zum 18.06.2011.
a) Der Kläger hat durch seine Arbeitslosmeldung zum 01.02.2011 zunächst einen Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) für die Dauer von 138 Tagen, d.h. bis zum 18.06.2011 erworben, was die Beklagte im vorläufigen Bewilligungsbescheid vom
11.01.2011 auch zutreffend verfügt hat.
Nach § 86a Abs. 1 SVG erhalten ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind,
eine Arbeitslosenbeihilfe. Auf die Arbeitslosenbeihilfe sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und sonstiger Gesetze
mit Ausnahme des
Einkommensteuergesetzes über das Arbeitslosengeld und für die Empfänger dieser Leistung mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
1. Für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe steht die Wehrdienstzeit als Soldat auf Zeit einschließlich der nach § 40 Absatz 5 des Soldatengesetzes eingerechneten Wehrdienstzeiten der Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses gleich.
2. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe mindert sich um die Zahl von Tagen, die auf den Zeitraum entfallen, für
den Übergangsgebührnisse laufend oder in einer Summe gewährt werden. Für Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwei
Jahren wird der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe auf 180 Tage begrenzt.
aa) Nach den mithin entsprechend anzuwendenden Vorschriften über das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (§
117 Abs.
1 Nr.
1 i.V.m. §§
118 ff.
SGB III in der hier anwendbaren, bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung (
SGB III a.F.)) hat der Kläger am 01.02.2011 dem Grunde nach einen Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe erworben.
Er war am 01.02.2011 im Sinne von §
118 Abs.
1 Nr.
1,
119 SGB III a.F. arbeitslos und hat sich zu diesem Zeitpunkt auch persönlich arbeitslos gemeldet (§§
118 Abs.
1 Nr.
2,
122 SGB III a.F.). Unter Berücksichtigung von § 86a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SVG hat er auch die Anwartschaftszeit (§§
118 Abs.
1 Nr.
3,
123 f.
SGB III a.F.) erfüllt. Innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren vor dem - frühest möglichen - Zeitpunkt der Entstehung eines Anspruchs
(§
124 Abs.
1 SGB III a.F.), d.h. hier dem Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung, mithin also vom 01.02.2009 bis zum 31.01.2011 stand der Kläger zwar
nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis im Sinne von §
24 Abs.
1 SGB III, da er im Zeitraum ab dem 01.07.2010 weder versicherungspflichtig beschäftigt (§
25 Abs.
1 Satz 1
SGB III) noch aus sonstigen Gründen (§
26 SGB III) versicherungspflichtig und im Zeitraum bis zum 30.06.2010 als Soldat auf Zeit gemäß §
27 Abs.
1 Nr.
1 SGB III versicherungsfrei war. Nach § 86a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SVG ist die Wehdienstzweit vom 01.02.2009 bis zum 30.06.2010 jedoch wie ein Versicherungspflichtverhältnis zu berücksichtigen.
Der nach §
123 Abs.
1 Satz 1
SGB III a.F. erforderliche Zeitumfang von 12 Monaten, d.h. 360 Tagen (§
339 Satz 2
SGB III), wird (nur) durch diese Zeit erreicht.
bb) Die Dauer des Anspruchs betrug 138 Tage, so dass dem Kläger ursprünglich bis zum 18.06.2011 Arbeitslosenbeihilfe zustand.
Nach der entsprechend heranzuziehenden Vorschrift des §
127 Abs.
2 SGB III a.F. stand dem im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung 24jährigen Kläger zwar wegen des in der erweiterten Rahmenfrist (§
127 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB III a.F.) zurückgelegten Wehrdienstes von mehr als 24 Monaten eigentlich ein Anspruch für die Dauer von 360 Kalendertagen (§
339 Satz 2
SGB III) zu. Nach § 86a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SVG war der Anspruch jedoch um die Anzahl der Tage, in denen der Kläger Übergangsgebührnisse erhalten hat, zu mindern; §
339 Satz 2
SGB III gilt für diese ausdrückliche Sonderreglung nicht. Wegen der für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis zum 31.01.2011 und damit
für insgesamt 215 Kalendertage gezahlten Übergangsgebührnisse minderte sich der Anspruch des Klägers mithin auf 145 Tage.
Eine weitere Minderung der Anspruchsdauer um 7 Tage auf 138 Tage ergab sich in entsprechender Anwendung von §
128 Abs.
1 Nr.
3 SGB III a.F., weil sich der Kläger erst am 06.12.2010 und damit nicht im Sinne von §
38 Abs.
1 Satz 1
SGB III a.F. rechtzeitig arbeitsuchend gemeldet hat und deshalb eine Sperrzeit nach §
144 Abs.
1 Nr.
7 SGB III a.F. eingetreten ist.
b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe für die Dauer seiner Weiterbildungsmaßnahme, d.h. bis zum 23.04.2013.
War der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenbeihilfe nach den vorstehenden Ausführungen von vornherein bis zum 18.06.2011
beschränkt, bedürfte es für die vom Kläger in erster Linie begehrte Zahlung von Arbeitslosenbeihilfe bis zum Ende der Weiterbildungsmaßnahme
am 23.04.2013 eines besonderen Rechtsgrundes. Ein solcher könnte sich allenfalls aus §
117 Abs.
1 Nr.
2 i.V.m. § 124a
SGB III a.F. (Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung) ergeben. Diese Vorschrift ist jedoch zugunsten des Klägers weder direkt
noch entsprechend anwendbar.
aa) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung in direkter Anwendung von § 124a
SGB III a.F., weil er die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für einen Anspruch
auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung gleichen denen des Arbeitslosengeldes bei Arbeitslosigkeit. Notwendig ist
insbesondere die Erfüllung der Anwartschaftszeit (vgl. Brand, in: Niesel/Brand,
SGB III, 5. Aufl. 2010, § 124a Rn. 2). Daran fehlt es bei dem Kläger, denn er stand innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist, gleichgültig ob man sie von
der Arbeitslosmeldung aus oder von dem Beginn der Weiterbildung aus berechnet, zu keinem Zeitpunkt in einem Versicherungspflichtverhältnis
im Sinne von §
24 Abs.
1 SGB III. Bis zum 30.06.2010 war er als Soldat gemäß §
27 Abs.
1 Nr.
1 SGB III versicherungsfrei, anschließend war er untätig und auch nicht nach §
26 SGB III versicherungspflichtig.
bb) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf "Arbeitslosenbeihilfe bei beruflicher Weiterbildung" in entsprechender Anwendung
von § 124a
SGB III a.F., denn § 124a
SGB III a.F. ist auf die Arbeitslosenbeihilfe nicht entsprechend anwendbar.
Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 86a Abs. 1 Satz 1 SVG. Danach erhalten Arbeitslosenbeihilfe nur solche ehemaligen Soldaten, die arbeitslos sind. § 124a
SGB III gilt jedoch nach seinem eindeutigen Wortlaut nur für solche Arbeitnehmer, die wegen der Teilnahme an einer nach §
77 SGB III a.F. geförderten beruflichen Weiterbildung nicht arbeitslos, weil objektiv nicht verfügbar (§
119 Abs.
1 Nr.
3 i.V.m. Abs.
5 Nr.
1 SGB III a.F.), sind.
In jedem Fall schließt § 86a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SVG die entsprechende Anwendung von § 124a
SGB III a.F. gerade auch im Hinblick die Entstehungsgeschichte der Vorschriften aus.
Nach § 86a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SVG begründet der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe keinen Anspruch auf Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung nach dem
SGB III. Diese Regelung verfolgt den Zweck, eine Doppelversorgung von Soldaten im Hinblick auf die Berufsförderung auszuschließen.
Im Hinblick auf die Möglichkeiten der Berufsförderung nach dem SVG erschien es dem Gesetzgeber nicht gerechtfertigt, Soldaten darüber hinaus Ansprüche auf berufliche Förderung nach dem im
Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 86a SVG geltende Arbeitsförderungsgesetz (AFG) einzuräumen. In der Gesetzesbegründung wurde ausdrücklich auf die §§ 33 bis 52 AFG Bezug genommen (vgl. BT-Drucks 11/286 S. 6 zu II und S. 7 zu Nr. 10 (§ 86a SVG) Abs. 1 Nr. 6). Von dem Leistungsausschluss sollte deshalb auch das damals in § 44 AFG und später in §
153 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung geregelte Unterhaltsgeld umfasst sein (vgl. in diesem Zusammenhang auch BSG, Urt. v. 01.09.1994 - 7 RAr 106/93 -, [...] Rn. 25).
Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sind mit Wirkung zum 01.01.2005 Arbeitslosengeld und
Unterhaltsgeld zu einer einheitlichen Versicherungsleistung bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung in §
117 SGB III a.F. zusammengeführt worden, d.h. das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung ist an die Stelle des Unterhaltsgeldes
getreten (vgl. BT-Drucks 15/1515, S. 81 f.). Konsequenterweise ist das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach
§ 124a
SGB III von dem Leistungsausschluss nach § 86a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SVG umfasst. Für das gegenteilige Ergebnis enthalten die Gesetzgebungsmaterialien keine Anhaltspunkte.
Im Hinblick auf die danach eindeutige Regelung des § 86a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SVG fehlt es auch an einer durch eine Analogie ausfüllungsfähigen unbeabsichtigten Regelungslücke (so auch schon zutreffend LSG
Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.07.2008 - L 12 AL 43/07 -, [...] Rn. 27).
c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe für die Zeit vom 02.05.2011 bis zum 18.06.2011. Sein ursprünglich
auch für diesen Zeitraum entstandener Anspruch ist infolge der Aufnahme der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Ablauf
des 01.05.2011 entfallen.
aa) Infolge der Aufnahme der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme war der Kläger ab dem 02.05.2011 nicht mehr im Sinne von §
86a Abs. 1 Satz 1 SVG i.V.m. §§
118 Abs.
1 Nr.
1,
119 Abs.
1 Nr.
3 SGB III a.F. arbeitslos, weil seine objektive Verfügbarkeit (Arbeitenkönnen, §
119 Abs.
5 Nr.
1 SGB III a.F.) entfallen ist.
Eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung kann nur derjenige im Sinne
von §
119 Abs.
5 Nr.
1 SGB III a.F. ausüben, der aktuell durch nichts gehindert ist, ohne Verzug eine entsprechende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen
des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufzunehmen. Bei Teilnahme an einer in Vollzeit durchgeführten beruflichen
Weiterbildungsmaßnahme, die z.B. bei einem im Regelfall 35 Stunden wöchentlich erteilten Unterricht vorliegt, fehlt es im
Hinblick auf die Regelungen der §§
120 Abs.
3, 124a
SGB III a.F. wohl generell, in jedem Fall aber dann an der objektiven Verfügbarkeit, wenn der Teilnehmer infolge der mit der Maßnahme
verbundenen Belastung nicht mehr in der Lage ist, daneben noch eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung unter den üblichen
Bedingungen des Arbeitsmarktes auszuüben (BSG, Urt. v. 18.03.2004 - B 11 AL 59/03 R -, [...] Rn. 14; Beschl. v. 16.03.2005 - B 11a/11 AL 231/04 B -, [...] Rn. 7). Auf die Bereitschaft des Teilnehmers, diese
Maßnahme im Falle eines Arbeitsangebotes abzubrechen, kommt es insoweit nicht an, denn im Sinne der Verfügbarkeit ist eine
Situation nicht ausreichend, die gegenwärtig berufliches Tätigsein ausschließt und auf die Herbeiführung der bislang fehlenden
Vermittelbarkeit erst zu dem Zeitpunkt abstellt, an dem ein Arbeitsangebot unterbreitet wird (vgl. BSG, Urt. v. 29.09.1987 - 7 RAr 15/86 -, [...] Rn. 25 ff.; Urt. v. 05.11.1998 - B 11 AL 35/98 R -, [...] Rn. 16; Urt. v. 08.02.2001 - B 11 AL 111/99 R -, [...] Rn. 13). Soweit der 11. Senat in älteren - und in Anbetracht der vorstehend zitierten Entscheidungen vermutlich
überholten - Entscheidungen die Auffassung vertreten hat, im Bereich kultureller, caritativer, sportlicher oder gesundheitlicher
Interessen müsse auch eine auf längere Dauer angelegte und planvoll gestaltete Tätigkeit während der üblichen Arbeitszeit
zulässig sein, wenn der Arbeitslose bereit ist, diese Tätigkeit im Falle eines Arbeitsangebots aufzugeben (Urt. v. 27.07.1989
- 11 RAr 7/88 -, [...] Rn. 15), ist diese Ausnahme im Falle einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme nicht einschlägig.
Nach diesen Grundsätzen war der Kläger mit Beginn seiner Umschulung zur Fachkraft für Lagerlogistik nicht mehr objektiv verfügbar.
Er hatte an fünf Tagen pro Woche jeweils von 8:00 bis 15:00 Uhr und damit wöchentlich 35 Stunden Unterricht. Hinzu kamen Vor-
und Nacharbeitungszeiten, so dass davon auszugehen ist, dass die Belastungen der Weiterbildungsmaßnahme eine mehr als kurzzeitige
Tätigkeit ausschlossen. Schon allein wegen der Unterrichtszeiten wäre eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung jedenfalls nicht
unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes möglich gewesen. Der Kläger hätte unter Berücksichtigung von Wegezeiten
frühestens ab ca. 16:00 Uhr und damit außerhalb möglicher Schichttaktungen eine Arbeit aufnehmen können.
bb) Die Verfügbarkeit des Klägers war auch nicht nach der allein in Betracht kommenden Sonderregelung des §
120 Abs.
3 SGB III a.F., die nach § 86a Abs. 1 Satz 2 SVG für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe entsprechend anzuwenden ist, gegeben.
Nimmt der Leistungsberechtigte an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teil, für die die Voraussetzungen nach § 77
nicht erfüllt sind, schließt dies nach § 120 Abs. 3 SGb III a.F. Verfügbarkeit nicht aus, wenn
1. die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt und
2. der Leistungsberechtigte seine Bereitschaft erklärt, die Maßnahme abzubrechen, sobald eine berufliche Eingliederung in
Betracht kommt und zu diesem Zweck die Möglichkeit zum Abbruch mit dem Träger der Maßnahme vereinbart hat.
Diese Voraussetzungen liegen, selbst wenn man, wie das SG, davon ausgeht, die Erteilung des Bildungsgutscheins durch das Jobcenter sei als Zustimmung der Beklagten zu werten, oder
darauf abstellt, dass die Zustimmung hätte erteilt werden müssen (vgl. insoweit SG Berlin, Urt. v. 15.03.2013 - S 70 AL 6080/12 WA -, [...] Rn. 31 ff.), aus mehreren Gründen nicht vor.
(1) Da der Kläger für die Umschulung zur Fachkraft für Lagerlogistik einen Bildungsgutschein gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i.V.m. §
77 Abs.
4 Satz 1
SGB III a.F. vom Jobcenter E erhalten hat, ist §
120 Abs.
3 SGB III a.F. nach seinem Wortlaut bereits nicht anwendbar. §
120 Abs.
3 SGB III a.F. greift nur ein, wenn eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung durchlaufen wird, für die die Voraussetzungen des §
77 SGB III a.F. nicht erfüllt sind. Infolge der Erteilung des Bildungsgutscheins steht jedoch fest, dass die Voraussetzungen des §
77 SGB III a.F. für die vom Kläger begonnene Umschulung gegeben waren und sind. Bei dem Bildungsgutschein handelt es sich um einen Verwaltungsakt
im Sinne von § 31 SGB X, der u.a. das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen feststellt (vgl. den Beschluss des Senats vom 17.02.2012 - L 9 AL 370/11 B ER -, [...] Rn. 8). Diese Regelung des Bildungsgutscheins war auch für die Beklagte verbindlich, denn ein Verwaltungsakt
entfaltet Tatbestandswirkung, die nicht nur von der erlassenden Behörde, sondern auch von anderen Behörden zu beachten ist.
Dies gilt jedenfalls für die Beklagte deshalb, weil sie nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II Träger der Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben nach dem SGB II ist und sich deshalb den Erlass eine Verwaltungsakt durch das Jobcenter, das als Gemeinsame Einrichtung die Wahrnehmungskompetenz
im Außenverhältnis zum Bürger ausübt, zurechnen lassen muss.
§
120 Abs.
3 SGB III a.F. ist auch nicht deshalb anwendbar, weil der Bildungsgutschein nach den Vorschriften des SGB II erteilt wurde. § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II enthält hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erteilung eines Bildungsgutscheins eine Rechtsgrundverweisung auf §
77 SGB III a.F. Das Jobcenter hatte deshalb als nach Maßgabe von §
22 Abs.
4 Satz 1
SGB III zuständige Behörde die Voraussetzungen des §
77 SGB III inhaltlich zu prüfen und hat diese dementsprechend auch inhaltlich durch Erlass des Bildungsgutscheins festgestellt. §
120 Abs.
3 SGB III a.F. stellt nur auf die Nichterfüllung der Voraussetzungen des §
77 SGB III a.F. und nicht darauf ab, ob die Beklagte oder das Jobcenter für die Erteilung eines Bildungsgutscheins zuständig wären.
Eine teleologische Reduktion der Vorschrift im Hinblick darauf, dass der Kläger als ehemaliger Soldat nach den Ausführungen
zu b) nicht in den Genuss von Arbeitslosengeld bei Weiterbildung gemäß § 124a
SGB III a.F. kommen und deshalb die bei Erfüllung der Voraussetzungen des §
77 SGB III a.F. an sich vorgesehene Sozialleistung nicht beanspruchen kann, kommt nicht in Betracht. Der Ausschluss des Klägers von
den Leistungen entsprechend § 124a
SGB III a.F. ist unmittelbare Folge der gesetzlichen Regelung des § 86a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SVG und damit einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Diese kann nicht über eine vom eindeutigen Wortlaut abweichende
Auslegung des §
120 Abs.
3 SGB III a.F. ausgehebelt werden.
(2) Darüber hinaus fehlt es an der Erklärung des Klägers, dass er bereit ist bzw. war, die Maßnahme abzubrechen, sobald eine
berufliche Eingliederung in Betracht kommt.
Insoweit kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des §
120 Abs.
3 SGB III a.F. nicht darauf an, ob die - innere - Bereitschaft des Klägers zum Maßnahmeabbruch tatsächlich bestand, was das SG mit guten Gründen bezweifelt hat. Vielmehr muss der Leistungsberechtigte nach §
120 Abs.
3 Nr.
2 SGB III seine Bereitschaft "erklären". Dies setzt zumindest ein schlüssiges Verhalten voraus, das objektiv betrachtet als entsprechende
Bereitschaftserklärung auszulegen ist. Die Erklärung muss zudem gegenüber der Agentur für Arbeit erfolgen (vgl. Brand, in:
Niesel/Brand,
SGB III, 5. Aufl 2010, §
120 Rn. 18). Eine Erklärung gegenüber dem Jobcenter genügt hingegen schon deshalb nicht, da es für die Leistungen nach dem SGB II nicht auf die Verfügbarkeit ankommt und eine Prüfung der Voraussetzungen des §
120 Abs.
3 SGB III a.F. auch nicht in die Zuständigkeit des Jobcenters fällt.
Eine entsprechende Abbruchsbereitschaft hat der Kläger nach Aktenlage gegenüber der Beklagten zu keinem Zeitpunkt erklärt.
Soweit er im Berufungsverfahren erstmals behauptet hat, er habe sich zum Abbruch der Maßnahme bereit erklärt, ist dies völlig
unsubstantiiert und nicht glaubhaft. Wann, wie und wem gegenüber der Kläger diese Erklärung abgegeben haben will, hat er nicht
vorgetragen. Weitere Ermittlungen von Amts wegen waren deshalb entbehrlich.
cc) Ein Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe bis zum 18.06.2011 ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Bescheid vom 11.01.2011
oder dem Schreiben der Beklagten vom 09.05.2011.
Bei dem Bescheid vom 11.01.2011 handelt es sich um eine vorläufige Bewilligung nach §
328 SGB III, die kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der Regelung zu begründen vermag (vgl. BSG, Urt. v. 15.08.2002 - B 7 AL 24/01 R -, [...] Rn. 18).
Das Schreiben vom 09.05.2011 stellt entgegen der Auffassung des Klägers offensichtlich keinen Verwaltungsakt im Sinne von
§ 31 SGB X und schon gar nicht eine endgültige Bewilligung von Arbeitslosenbeihilfe bis zum 18.06.2011 dar. Schon aus dem ersten Satz,
wonach der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe "voraussichtlich" am 18.06.2011 ende, macht deutlich, dass die Beklagte keine
neue rechtsverbindliche Regelung treffen, sondern nur auf bereits erlassene Regelungen hinweisen wollte. Auch die übrigen
Ausführungen lassen deutlich erkennen, dass es sich lediglich um ein Hinweisschreiben ohne regelnden Charakter handelt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG.
4. Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), liegen nicht vor.