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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.09.2015 - 9 AL 6/15
Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung; Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten als anwartschaftsbegründende Zeit; Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung auf eine Versicherungspflicht für die gesamte Zeit bei sich überschneidenden Kindererziehungszeiten
Ein Versicherungspflichttatbestand nach § 26 Abs. 2a SGB III ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin, mit Zustimmung ihrer Arbeitgeberin, den unverbrauchten Anteil der Elternzeit nach der Geburt ihres ersten Kindes an die Zeit nach der Vollendung des dritten Lebensjahres ihres zweiten Kindes für 12 Monate gem. § 15 Abs. 2 BEEG angehängt hat. Versicherungspflichtig nach § 26 Abs. 2a SGB III sind nur Personen in der Zeit, in der sie ein Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erziehen. Die Verlängerung der Elternzeit nach § 15 Abs. 2 BEEG wird im Rahmen dieser Vorschrift nicht berücksichtigt.
Normenkette:
BEEG § 15 Abs. 2
,
GG Art. 2 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
GG Art. 6 Abs. 4
,
SGB III § 137 Abs. 1 Nr. 3
,
SGB III § 137 Abs. 1
,
SGB III § 142 Abs. 1
,
SGB III § 143 Abs. 1
, , ,
SGB III § 26 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB III § 26 Abs. 2a
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 02.12.2014 S 20 AL 102/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.12.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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