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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2018 - 9 SO 145/16
Gewährung von Leistungen des ambulant betreuten Wohnens Verselbständigung der Lebensführung des behinderten Menschen in seinem eigenen Wohn- und Lebensumfeld Erbringung von Betreuungsleistungen durch fachlich geschultes Personal
1. Leistungen des ambulant betreuten Wohnens werden nach dem Ziel der Hilfe beurteilt; dieses liegt in der Verselbständigung der Lebensführung des behinderten Menschen in seinem eigenen Wohn- und Lebensumfeld.
2. Der behinderte Mensch soll durch Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX so weit wie möglich befähigt werden, alle wichtigen Alltagsverrichtungen in seinem Wohnbereich selbständig vorzunehmen, sich im Wohnumfeld zu orientieren oder zumindest dies alles mit sporadischer Unterstützung Dritter zu erreichen.
3. Nur wenn fachlich geschulte Personen Betreuungsleistungen erbringen, die darauf gerichtet sind, dem Leistungsberechtigen diese Fähigkeiten und Kenntnisse zum selbstbestimmten Leben zu vermitteln, liegt eine betreute Wohnmöglichkeit vor.
Normenkette:
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1
,
SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 6
Vorinstanzen: SG Köln 08.01.2016 S 27 SO 432/13
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.01.2016 abgeändert und der Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 08.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2013 verurteilt, dem Kläger Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Fachleistungsstunden im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens für die Zeit vom 09.09.2011 bis 15.11.2011 in Höhe von 2.683,80 EUR zu bewilligen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

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