Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anzahl der im Rahmen der Gewährung eines Persönlichen Budgets für die Zeit vom 15.03.2009
bis 30.09.2010 zu berücksichtigenden Fachleistungsstunden streitig, wobei der Kläger die Berücksichtigung von 6 Fachleistungsstunden
wöchentlich statt 4 Fachleistungsstunden wöchentlich begehrt.
Der am 00.00.1962 geborene Kläger bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Im März 2008 beantragte er die Bewilligung von Eingliederungshilfe, und im Oktober 2008 stellte er sodann einen Antrag auf
die Bewilligung eines Persönlichen Budgets. In einem Gesprächsvermerk des Beklagten vom November 2008 heißt es, dem Kläger
sei mitgeteilt worden, die Leistungen für den bereits abgelaufenen Zeitraum würden als Sachleistung bewilligt. Mit Bescheid
vom 09.12.2008 wurde dem Kläger für die Zeit vom 10.03.2008 bis 30.09.2008 ambulante Eingliederungshilfe zum selbständigen
Wohnen in einem Umfang von durchschnittlich 3,50 Fachleistungsstunden pro Woche bewilligt. Mit Bescheid vom 12.12.2008 erfolgte
die Bewilligung für die Zeit vom 01.10.2008 bis zum 29.10.2008. Bewilligt wurden hierbei ebenfalls 3,50 Fachleistungsstunden
wöchentlich.
Im Dezember 2008 unterzeichnete der Kläger eine Zielvereinbarung für die Zeit vom 30.10.2008 bis zum 14.03.2009. In dieser
Vereinbarung heißt es unter anderem, für den Bereich Wohnen werde der Bedarf durch eine monatliche Pauschale von 864,50 Euro
gedeckt. Die Feststellung der Bedarfe in Höhe von 3,5 Stunden pro Woche basiere auf dem Hilfeplan vom 17.04.2008.
Mit Schreiben vom Dezember 2008 wandte sich der Kläger an den Beklagten und machte geltend, in dem Zeitraum vom 10.03.2008
bis zum 29.10.2008 seien weniger Fachleistungsstunden als bewilligt verbraucht worden. Diese dürften nicht verfallen. Er beantrage
daher, die nicht in Anspruch genommenen Stunden auf den verbleibenden Zeitraum des Budgets zu übertragen.
Mit Bescheid vom 20.01.2009 wurde dem Kläger für die Zeit vom 30.10.2008 bis zum 14.03.2009 Eingliederungshilfe in Form eines
Persönlichen Budgets bewilligt. Dem Kläger wurde mitgeteilt, die Höhe und die Zusammensetzung des Budgets seien der beigefügten
Zielvereinbarung zu entnehmen, die Bestandteil des Bescheides sei. Die Bewilligung erfolge wegen nicht geklärter wirtschaftlicher
Verhältnisse in Form der erweiterten Hilfe nach § 19 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Der Beklagte teilte dem Kläger mit weiterem Schreiben vom 30.01.2009 ferner mit, dass das Budget um die Fachleistungsstunden
erhöht werde, die aufgrund des verzögerten Verfahrens in der Zeit vom 10.03. bis 29.10.2008 nicht in Anspruch hätten genommen
werden können. Für die restliche Laufzeit würden insgesamt ca. 27 Fachleistungsstunden berücksichtigt. Dem Kläger wurde eine
geänderte Zielvereinbarung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 14.03.2009 übersandt, die für diesen Zeitraum die Zielvereinbarung
vom 12.12.2008 ersetzen sollte. Nach der Vereinbarung wurde der Bedarf für den Bereich Wohnen durch eine monatliche Pauschale
in Höhe von 1.556,88 Euro gedeckt. Die Zielvereinbarung wurde vom Kläger im März 2009 unterzeichnet. Mit Bescheid vom 23.06.2009
erfolgte sodann eine Nachbewilligung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 14.03.2009.
Bereits im März 2009 stellte der Kläger einen Folgeantrag auf Eingliederungshilfe für die Zeit ab dem 14.03.2009. Er übersandte
hierzu eine individuelle Hilfeplanung für die Zeit vom 06.03.2009 bis zum 31.12.2009 und gab an, der Hilfebedarf werde von
ihm auf 6 Fachleistungsstunden wöchentlich geschätzt. Aus einer fachlichen Stellungnahme der Hilfeplankonferenz vom September
2009 geht hervor, dass ein Bedarf von 4 Fachleistungsstunden gesehen wurde.
Im Oktober 2009 wurde dem Kläger eine Zielvereinbarung für die Zeit vom 16.03.2009 bis zum 31.12.2009 übersandt. Eine geänderte
Version dieser Zielvereinbarung mit einer Laufzeit vom 15.03.2009 bis 31.12.2010 wurde vom Kläger im Mai 2010 unterzeichnet.
Nach dieser Zielvereinbarung wurde für den Bereich Wohnen für die Zeit vom 01.04.2009 bis 31.03.2010 eine monatliche Pauschale
von 1.040,77 Euro gezahlt, für März 2009 anteilig 570,74 Euro. Ab dem 01.04.2010 betrug die monatliche Pauschale 1.051,14
Euro bei einem anerkannten Hilfebedarf von mindestens 4 Fachleistungsstunden wöchentlich. Weiter hieß es in der Vereinbarung,
ob ein Bedarf an weiteren 2 Fachleistungsstunden wöchentlich bestehe, könne im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens geprüft
werden.
Mit Bescheid vom 25.05.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 15.03.2009 bis 30.09.2010 Eingliederungshilfe
in Form eines Persönlichen Budgets. Weiter hieß es in dem Bescheid, die Höhe und die Zusammensetzung des Budgets seien der
Zielvereinbarung zu entnehmen, die Bestandteil des Bescheides sei. Die Hilfe wurde als erweiterte Hilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII gewährt.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, das Budget sei zu gering. Der tatsächliche Hilfebedarf,
der in dem Hilfeplan dargestellt sei, belaufe sich auf 6 Fachleistungsstunden.
Der Widerspruch wurde vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2011 als unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung
wurde ausgeführt, im Hilfeplan seien auch juristische Hilfestellungen und Beratungen mit aufgenommen worden. Diese seien nicht
Bestandteil des ambulant betreuten Wohnens. Überdies sei eine der bestehenden Problemlagen diejenige, dass der Kläger alles
gleichzeitig erledigen wolle. Insoweit habe sich die Hilfeplankonferenz für eine grundsätzliche Kürzung ausgesprochen.
Der Kläger hat hiergegen am 22.06.2011 Klage bei dem Sozialgericht Köln erhoben und zur Begründung im Wesentlichen sein Vorbringen
aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Weiterhin hat er angeführt, es sei ihm nicht gelungen zu ermitteln, in welchem Umfang
er in der Zeit vom 15.03.2009 bis 30.09.2010 tatsächlich Leistungen des ambulant betreuten Wohnens in Anspruch genommen habe.
Krankheitsbedingt könne er dies nicht mehr nachvollziehen. Die Wesensart des Persönlichen Budgets sei es indes gerade nicht,
jede Inanspruchnahme nachzuweisen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 25.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2011 zu verurteilen,
ihm für die Zeit vom 15.03.2009 bis zum 30.09.2010 erweiterte Hilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII in Form eines Persönlichen Budgets unter Berücksichtigung eines Bedarfs von weiteren zwei Fachleistungsstunden wöchentlich
zu bewilligen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig.
Das Sozialgericht hat mit nach mündlicher Verhandlung ergangenem Urteil vom 01.02.2013 die Klage abgewiesen und zur Begründung
das Folgende ausgeführt:
"Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 28.05.2010 (richtig: 25.05.2010) in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2011 nicht beschwert i.S.d. §
54 Abs.
2 des
Sozialgerichtsgesetzes - (
SGG). Er hat für den im vorliegenden Verfahren streitigen Zeitraum vom 15.03.2009 bis zum 30.09.2010 keinen Anspruch auf die
Bewilligung eines monatlichen Persönlichen Budgets unter Berücksichtigung eines Bedarfs von weiteren zwei Fachleistungsstunden
wöchentlich. Es lässt sich nicht feststellen, dass das dem Kläger von dem Beklagten bewilligte monatliche Budget zu gering
bemessen war.
Aufgrund der bei ihm vorliegenden Behinderung gehört der Kläger zu dem Personenkreis, dem gemäß §§ 53 ff. SGB XII Eingliederungshilfe zu leisten ist. Der Kläger hat sich dabei für den im vorliegenden Verfahren streitigen Zeitraum für die
Inanspruchnahme eines persönlichen Budgets nach § 57 SGB XII entschieden. §
17 Abs.
2 bis
4 Sozialgesetzbuch 9. Teil -
SGB IX - in Verbindung mit der Budgetverordnung und §
159 SGB IX sind anzuwenden (§ 57 Satz 2 SGB XII).
Nach §
17 Abs.
3 Satz 3
SGB IX werden persönliche Budgets auf der Grundlage der nach §
10 Abs.
1 SGB IX getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung
und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten,
ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten (§
17 Abs.
3 Satz 4
SGB IX). Das persönliche Budget ist eine andere Art der Leistungsgewährung, keine neue Leistungsart (vergl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf,
SGB XII, 4. Auflage, Rn. 4 zu § 57 SGB XII). Die eigenverantwortliche Verwaltung des Budgets ähnelt der Situation der Gewährung von pauschalierten Leistungen, die im
SGB XII vorgesehen sind. Deswegen wird das Budget als pauschalierte, auf Bedarfsdeckung ausgerichtete Leistung angesehen (Wahrendorf
- in Grube/Wahrendorf, Rn. 10 zu § 57 SGB XII).
Im Bewilligungszeitraum stand dem Kläger für den Bereich des selbständigen Wohnens ein monatliches Budget von 1.040,77 Euro
bzw. ab dem 01.04.2010 von monatlich 1.051,14 Euro zur Verfügung. Bei der Berechnung des Budgets wurde ein Bedarf von vier
Fachleistungsstunden zu Grunde gelegt. Eine Nachbewilligung von Leistungen für den abgelaufenen Zeitraum kommt unter dem Gesichtspunkt
der Bedarfsdeckung nur dann in Betracht, wenn der Kläger mit dem bewilligten Budget tatsächlich nicht ausgekommen ist, wenn
er also mehr Fachleistungsstunden in Anspruch genommen hat, als bei der Bewilligung als Bedarf zu Grunde gelegt worden sind
und somit eine Unterdeckung entstanden ist. Dies kann indes vorliegend nicht festgestellt werden. Wie viele Fachleistungsstunden
der Kläger im Bewilligungszeitraum tatsächlich in Anspruch genommen hat, kann er nach seinen eigenen Angaben nicht nachvollziehen.
Dass das dem Kläger zur Verfügung gestellte Budget nicht ausreichend war und eine Unterdeckung bestanden hat, lässt sich mithin
nicht feststellen. Einen Anspruch auf höhere Leistungen hat der Kläger für den im vorliegenden Verfahren streitigen Zeitraum
bei dieser Sachlage nicht." Gegen dieses ihm am 26.02.2013 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 26.03.2013
eingelegten Berufung. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass es nicht darauf ankommen könne, welche Leistungen
er im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich in Anspruch genommen habe. Es entspreche der Wesensart des Persönlichen
Budgets, nicht jede Inanspruchnahme nachzuweisen. Es reiche aus, wenn lediglich versichert werde, dass die entsprechenden
Leistungen zweckentsprechend verwendet worden seien. Hierzu sei er - der Kläger - bereit.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich und sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 01.02.2013 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 25.05.2010
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2011 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 15.03.2009 bis zum 30.09.2010
erweiterte Hilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII in Form eines Persönlichen Budgets unter Berücksichtigung eines Bedarfs von weiteren zwei Fachleistungsstunden wöchentlich
zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf das erstinstanzliche Urteil, das er für zutreffend hält.
Der Senat hat mit Beschluss vom 13.01.2015 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren
mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Mit Richterbrief vom 23.02.2015, der dem Kläger am 25.02.2015 zugestellt worden ist, hat der Senat sodann die Beteiligten
darauf hingewiesen, dass er die Berufung einstimmig für unbegründet hält, und zu einer Entscheidung nach §
153 Abs.
4 SGG angehört. Er hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, hierzu binnen eines Monats nach Zustellung des Schreibens Stellung
zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten
Bezug genommen. Diese Unterlagen haben bei der Entscheidungsfindung des Senats Berücksichtigung gefunden.
Das Berufungsvorbringen des Klägers ist in keiner Weise geeignet, eine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen.
Nach §
17 Abs.
2 Satz 1
SGB IX stellt das Persönliche Budget eine besondere Form der Leistungen zur Teilhabe dar, wobei die Vorschrift ausschließlich die
Möglichkeit einer Ausgestaltung der Leistungen zu Teilhabe in Form eines Persönlichen Budgets vorsieht, jedoch selbst keine
Anspruchsgrundlage für die Leistung zur Teilhabe darstellt (Knittel,
SGB IX, 7. Aufl. 2013, §
17 Rn. 38). Damit tritt das Persönliche Budget als alternative Form der Leistungsgewährung an die Stelle der sonst klassischen
Sachleistung (Knittel,
SGB IX, §
17 Rn. 39). Es ermöglicht dem behinderten Menschen, Dienste zu erwerben, ohne an das konkrete Hilfsangebot einer Rehabilitationseinrichtung
gebunden zu sein und verwirklicht damit das in §
33 SGB I und §
9 Abs.
1 SGB IX kodifizierte Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen (Eichenhofer, Sozialrecht, 8. Aufl. 2012, Rn. 529). Das Persönliche
Budget ist eine Geldleistung (so ausdrücklich mit Blick auf § 57 SGB XII: BSG, Urt. v. 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R -, [...] Rn. 21), und zwar eine auf Bedarfsdeckung ausgerichtete, pauschalierte Geldleistung,
die sich aufgrund ihres pauschalierenden Charakters von den Geldleistungen nach § 9 Abs. 2 SGB XII unterscheidet (Neumann, ZFSH/SGB 2003, 392 [398]). Es ist der Sache nach ein Geldbetrag, der den behinderten Menschen zur
Deckung ihres gesetzlich gewährleisteten Hilfebedarfs in Ersetzung eines Anspruchs auf eine Dienst- oder Sachleistung zur
Verfügung gestellt wird und ist damit eine besondere Form der Leistungserbringung (Luthe/Palsherm, Fürsorgerecht: Grundsicherung
und Sozialhilfe, 3. Aufl. 2013, Rn. 313) und keine neue Leistungsart (Schmeller, in: Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung
und Sozialhilfe, Teil II, SGB XII, Band 1., Stand: Aug. 2013, § 57 Rn. 25; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 57 Rn. 4). Insoweit ist die Rechtsansicht des Klägers, dass es der Wesensart des Persönlichen Budgets entspreche, nicht jede
konkrete Inanspruchnahme nachzuweisen, sondern eine Versicherung über die zweckentsprechende Verwendung der gewährten Geldleistung
ausreiche, schon im Ansatz verfehlt. Das Wesen bzw. der Charakter des Persönlichen Budgets liegt in dessen Substitutionswirkung
im Hinblick der sonst an seiner Stelle zu gewährenden Sachleistung; denn ein Recht auf ein Persönliches Budget kann nur statt
des von ihm insgesamt ersetzten Naturalleistungsanspruchs ent- und bestehen, weil ein bestimmter individueller Bedarf in derselben
Hinsicht nur auf die eine oder aber die andere Weise gedeckt werden soll und kann (BSG, Urt. v. 31.01.2012 - B 2 U 1/11 R -, [...] Rn. 19). Da die Leistung in Gestalt des Persönlichen Budgets sonach an die Stelle einer sonst zu bewilligenden Sachleistung
tritt, ist die durch Persönliches Budget erbrachte Geldleistung hinsichtlich ihrer Höhe am entsprechenden Umfang der alternativ
zu bewilligenden Sachleistung zu orientieren, der durch den festgestellten tatsächlichen Bedarf des Leistungsempfängers bestimmt
und begrenzt wird ( s. §
17 Abs.
3 Satz 3 und
4 SGB IX). Genau dies verkennt der Kläger.