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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.06.2015 - 9 SO 157/13
Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets Streit über die Anzahl der im Rahmen der Gewährung eines Persönlichen Budgets zu berücksichtigenden Fachleistungsstunden Bemessung des bewilligten monatlichen Budgets Nachbewilligung von Leistungen für einen abgelaufenen Zeitraum
1. Da die Leistung in Gestalt des Persönlichen Budgets an die Stelle einer sonst zu bewilligenden Sachleistung tritt, ist die durch Persönliches Budget erbrachte Geldleistung hinsichtlich ihrer Höhe am entsprechenden Umfang der alternativ zu bewilligenden Sachleistung zu orientieren, der durch den festgestellten tatsächlichen Bedarf des Leistungsempfängers bestimmt und begrenzt wird.
2. Die Rechtsansicht, dass es der Wesensart des Persönlichen Budgets entspreche, nicht jede konkrete Inanspruchnahme nachzuweisen, sondern eine Versicherung über die zweckentsprechende Verwendung der gewährten Geldleistung ausreiche, ist schon im Ansatz verfehlt.
Normenkette:
SGB XII § 19 Abs. 5
,
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 57
,
SGB IX § 17 Abs. 3 S. 3
,
SGB IX § 10 Abs. 1
,
SGB IX § 17 Abs. 2
,
SGB IX § 159 Abs. 5
, ,
SGG § 153 Abs. 4
,
BudgetVO § 3
,
BudgetVO § 4
, ,
SGB IX § 9 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Köln 01.02.2013 S 27 SO 272/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 01.02.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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