[Gründe]
Der Antrag der Klägerin wird aus den im Beschluss vom 01.10.2021 (L 9 SO 181/19) genannten Gründen abgelehnt.
Das weitere Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, die Erfolgsaussichten der Klage herbeizuführen. Denn die Leistungsklage
ist bereits unzulässig, weil die Klägerin allein durch ihren Vater nicht ordnungsgemäß vertreten werden kann.
Der Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.