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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2015 - 9 SO 231/12
Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in betreuten Wohnmöglichkeiten; Abgrenzung zur rechtlichen Betreuung
1. Hilfen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX müssen eine konzeptionelle Ausrichtung auf das Wohnen und das Wohnumfeld und auf die Förderung der Selbstbestimmung des Wohnens in der gewählten Wohnform (§ 9 Abs. 2 S. 1 SGB XII) im Rahmen der individuellen Möglichkeiten des behinderten Menschen aufweisen. Leistungen des Betreuten Wohnens müssen wohnungsbezogen und final auf die Selbständigkeit "beim Wohnen" und im Wohnumfeld ausgerichtet sein.
2. Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX sind nicht erforderlich im Sinne von unerlässlich, wenn der behinderte Mensch zwar in diverser Hinsicht bei seiner Lebensführung der Hilfe bedarf, dieser Hilfebedarf jedoch nicht mit der von ihm gewählten Wohnform im Zusammenhang steht oder sich nicht auf die Aufrechterhaltung einer selbstbestimmten Wohnform bezieht.
3. Ist keine Ausrichtung der Tätigkeiten der Mitarbeiter des Leistungserbringers auf die Förderung des selbstbestimmten Wohnens erkennbar, stellen die Erledigung von Verwaltungs- und sonstigen rechtlichen Angelegenheiten (hier: die Beantragung von Leistungen der Grundsicherung, die Klärung des Krankenversicherungsverhältnisses, die Schuldenproblematik einschließlich der Einleitung eines Insolvenzverfahrens und die Einleitung einer rechtlichen Betreuung) keine Hilfe zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnformen im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX dar, weil es an der spezifischen Zielsetzung dieser Leistungen fehlt. Bewahrung vor Obdachlosigkeit, die Gewährleistung von Krankenversicherungsschutz und Therapiemotivation sind nicht das spezifische Ziel des Betreuten Wohnens.
Normenkette:
BGB § 1896 Abs. 1 S. 1
,
BGB § 1896 Abs. 2 S. 1 und S. 2
,
BGB § 1901 Abs. 1
, ,
SGB IX § 4 Abs. 1 Nr. 4
,
SGB IX § 4 Abs. 1
,
SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 6
,
SGB XII § 19 Abs. 3
,
SGB XII § 2
,
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 54 Abs. 1
,
SGB XII § 75 Abs. 3 S. 1
,
SGB XII § 75 Abs. 4 S. 1
,
SGB XII § 79
Vorinstanzen: SG Köln 25.04.2012 S 21 SO 34/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.04.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

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