Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung des Auffangstreitwertes von 5.000 € für eine Untätigkeitsklage.
Der iSd §
197a Abs.
1 SGG kostenpflichtige Kläger hat am 22.01.2020 eine Untätigkeitsklage erhoben. Diese hat er mit Schriftsatz vom 24.06.2020 zurückgenommen,
nachdem er vom Sozialgericht auf die fehlende Passivlegitimation der Beklagten hingewiesen worden ist.
Das Sozialgericht hat den Streitwert mit Beschluss vom 20.08.2020 auf 5.000 € festgesetzt. Nach § 52 Abs. 2 GKG sei ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden
Anhaltspunkte biete. Das sei der Fall und die Vorschrift eröffne auch bei einer Untätigkeitsklage keine Möglichkeit, einen
Abschlag vorzunehmen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 28.08.2020. Der Streitwert sei auf 500 € festzusetzen,
denn bei einer Untätigkeitsklage betrage er lediglich 10% des Streitwerts der Hauptsache.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde des Klägers gemäß §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 und 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG durch seine Berufsrichter, da das Verfahren grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Beschwerde ist nach §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig. Nach dieser Vorschrift findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden
ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt. Dieser berechnet sich nicht aus der Differenz
des festgesetzten und erstrebten Streitwertes, sondern der Gebühren, mit denen Rechtsschutzsuchende danach belastet werden,
wobei es auf diejenigen der Instanz ankommt, für welche der Streitwert angestrebt wird (vgl. LSG Baden-Württemberg Beschluss
vom 30.08.2016 - L 6 SB 2664/16 B). Durch die Gerichtsgebühren wird der Schwellenwert von 200 € nicht erreicht, da aufgrund der Rücknahme der Klage nur eine
Gebühr anfällt (Nr. 7111 der Anlage 1 zum GKG). Diese beträgt bei einem Streitwert von 5.000 € 146 € und bei dem erstrebten Streitwert von 500 € 35 € (Anlage 2 zum GKG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung). Da der Kläger anwaltlich vertreten ist, sind jedoch zusätzlich noch die Anwaltsgebühren
zu berücksichtigen, die ebenfalls auf der Grundlage des festgesetzten Streitwerts berechnet werden (VGH Bayern Beschluss vom
13.12.2012 - 20 C 12.2551). Durch diese wird der Schwellenwert erreicht.
Die Beschwerde ist begründet, denn der Streitwert für den vor dem Sozialgericht Dortmund geführten Rechtsstreit S 41 SO 39/20
ist statt mit 5.000 € mit 500 € festzusetzen.
Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich die Höhe des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend
ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom
01.07.2013 - L 11 KA 31/13 B mwN). Wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist gem.
§ 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen.
Der Streitwert einer Untätigkeitsklage kann nicht abstrakt bestimmt werden, sondern ist von dem der Hauptsache abhängig. Festzusetzen
sind zwischen 10 und 25% des eigentlichen Streitwerts (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.07.2013 - L 11 KA 31/13 B; LSG Bayern Beschluss vom 09.10.2014 - L 5 R 604/14 B; LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 01. 06. 2017 - L 5 KR 101/17 B jeweils mwN). Anders ist es nur, wenn gleichzeitig der Anspruch in der Hauptsache geltend gemacht oder wenn die Klage nach
dem Erlass des Widerspruchsbescheides geändert wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 13.02.2012 - L 24 KA 22/11 B).
Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger die Bescheidung seines Widerspruchs gegen ein Auskunftsersuchen nach § 117 SGB XII. In einem solchen Verfahren ist in der Hauptsache gem. § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert festzusetzen (BSG Beschluss vom 14.05.2012 - B 8 SO 78/11 B).
Der Streitwert für die Untätigkeitsklage reduziert sich auch dann auf 10 - 25%, wenn in der Hauptsache der Auffangstreitwert
festzusetzen ist. Zwar ist bei einer Klage gegen ein Auskunftsersuchen nach § 117 SGB XII im Hauptsacheverfahren kein Abschlag vom Auffangstreitwert vorzunehmen, weil § 52 Abs 2 GKG diese Möglichkeit nicht eröffnet, wenn die Bestimmung eines konkreten Streitwerts nach der Bedeutung nicht möglich ist (BSG Beschluss vom 14.05.2012 - B 8 SO 78/11 B; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 26.01.2015 - L 20 SO 12/14; Beschluss des Senats
vom 24.06.2015 - L 9 SO 408/14 B; LSG Bayern Beschluss vom 26.04.2017 - L 15 AS 253/17 B). Das ändert aber nichts daran, dass bei einer Untätigkeitsklage nur ein Bruchteil des eigentlichen Streitwerts festzusetzen
ist, da mit ihr lediglich eine Entscheidung der Beklagten, aber keine Entscheidung bestimmten Inhalts durchgesetzt werden
kann (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.07.2013 - L 11 KA 31/13 B). Im vorliegenden Verfahren erachtet der Senat 10% des Auffangstreitwertes, mithin 500 €, für angemessen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, §
177 SGG).