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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.10.2016 - 9 SO 314/15
Erstattung von Leistungen der Sozialhilfe Zweitangegangener Rehabilitationsträger Leistungen der Eingliederungshilfe Begriff des selbständigen Wohnens
1. § 14 Abs. 4 SGB IX normiert insbesondere mit seinem Verweis auf § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX einen Erstattungsanspruch ausschließlich zu Gunsten des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers.
2. Der Begriff des "selbstständigen Wohnens" i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII NRW kann nicht losgelöst von dem zu Grunde liegenden materiell-rechtlichen Vorschriften der Eingliederungshilfe im Zusammenhang mit selbstbestimmtem Wohnen (§§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX) ausgelegt werden.
3. Der Senat hat im Anschluss an die Rechtsprechung des BSG bereits mehrfach entschieden, dass es sich bei der Betreuung in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten der Art nach nicht um eine vorwiegend medizinische oder pflegerische Betreuung handeln darf, sondern dass Hauptzielrichtung der Leistungen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein muss.
4. Entscheidend ist das Ziel der Hilfe, das beim ambulant-betreuten Wohnen umfassend in der Verselbstständigung der Lebensführung des behinderten Menschen in seinem eigenen Wohn- und Lebensumfeld zu sehen ist.
Normenkette:
SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1
,
SGB IX § 14 Abs. 1 S. 2
,
AV-SGB XII NRW § 2 Abs. 1 Nr. 2
,
SGB IX §§ 53 ff.
Vorinstanzen: SG Köln 08.05.2015 S 27 SO 244/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.05.2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 216.916,40 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.

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