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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2015 - 9 SO 417/13 KL
Festsetzung des Investitionsbetrages für ein Seniorenzentrum durch Schiedsspruch Überprüfung der Entscheidung der Schiedsstelle (hier insbes. die Beachtung des eingeräumten Beurteilungsspielraums) Gebot der Prospektivität Feststellung der Plausibilität der Kostenansätze
1. Aus einer Vereinbarung über Investitionskosten (im Jahre 2010) kann generell kein Rückschluss auf die Höhe der zu vereinbarenden Kosten in einem zurückliegenden Zeitraum (hier im Jahre 2008) gezogen werden.
2. Soweit die Schiedsstelle die fehlende Plausibilität eines Vortrags (hier hinsichtlich der Kostenansätze im Jahre 2008) alleine auf die Tatsache stützt, dass die Beteiligten zu einem späteren Zeitpunkt (im Jahre 2010) einen Vertrag abgeschlossen haben, in welchem sie einen geringeren als den 2008 beantragten Investitionsbetrag für die Zukunft vereinbart haben, hat die Schiedsstelle ihren Beurteilungsspielraum bei ihrer Entscheidung missachtet.
3. Hat die Schiedsstelle von ihrem Beurteilungsspielraum fehlerhaft Gebrauch gemacht, indem sie ihre Plausibilitätskontrolle alleine auf nicht tragende und nachvollziehbare Argumente gestützt hat, so kann diese Plausibilitätskontrolle jedenfalls dann nicht im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens von Seiten des Gerichts nachgeholt werden, wenn die klagende Partei die Anfechtungsklage nicht mit einem Leistungsantrag verbunden hat.
Normenkette:
SGB XII § 75 Abs. 3
,
SGB XII § 75 Abs. 5
,
SGB XI § 82 Abs. 4
,
SGB XII § 77 Abs. 1 S. 1 und S. 3
,
SGB XII § 76 Abs. 2
,
SGB X § 20
Tenor
Die Entscheidung der Schiedsstelle des Freistaates Thüringen vom 20.08.2013 sowie die Kostenentscheidung vom 09.09.2013 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird endgültig auf 50.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: