Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zulässigkeit eines Erstattungsanspruchs wegen sozialwidrigem Verhalten
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen auf § 34 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gestützten Erstattungsbescheid.
Die 1969 geborene Klägerin stellte am 11.05.2010 für sich und ihre bei ihr lebende, am xxx 1991 geborene Tochter Mxxx einen
Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Die Klägerin hatte von März bis Dezember 2009 als Hilfe in der Datenerfassung der Arbeitsgemeinschaft Mxxx gearbeitet. Zum
01.01.2010 wechselte sie als Laborhilfe in das Mxxx für Laboratoriumsmedizin Kxxx GbR. Die Anstellungsverträge waren jeweils
auf die Zeit bis zum 28.02.2011 befristet; Hinweise auf die Pflicht, sich innerhalb bestimmter Fristen bei der Agentur für
Arbeit arbeitsuchend zu melden, enthielten die Verträge nicht. Für die regelmäßig 40 Stunden wöchentlich ausgeübte Tätigkeit
erhielt die Klägerin eine Bruttovergütung in Höhe von 1.800,00 EUR und 59,30 EUR für eine Fahrkarte; netto wurden ihr 1.343,12
EUR monatlich ausgezahlt.
Vom 04. bis 28.03.2010 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Am 31.03.2010 ging beim Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
zum 30.04.2010 durch die Klägerin ein. Da sie im April nicht mehr zur Arbeit erschien, erfolgte die letzte Lohnzahlung im
März 2010.
Laut Bescheid der Agentur für Arbeit Koblenz vom 11.05.2010 hatte die Klägerin ab dem 01.05.2010 Anspruch auf Arbeitslosengeld
gemäß §
117 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III). Für die Zeit vom 01.05. bis zum 23.07.2010 wurde eine Sperrzeit von 12 Wochen wegen Arbeitsaufgabe nach §
144 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 SGB III festgestellt, für die Zeit vom 24. bis 30.07.2010 eine Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung gemäß §
144 Abs.
1 Satz 2 Nr.
7 SGB III. Vom 31.07.2010 bis zum 22.04.2011 wurde täglich ein Betrag von 26,44 EUR, entsprechend 793,20 EUR monatlich, gewährt. Der
Tochter der Klägerin wurde durch Bescheid vom 07.05.2010 für die Zeit vom 22.04. bis 17.09.2010 Berufsausbildungsbeihilfe
gemäß §
59 SGB III in Höhe von monatlich 293,00 EUR und für die Zeit vom 18.09.2010 bis zum 21.02.2011 in Höhe von 272,00 EUR monatlich gewährt.
Ferner wurde für sie Kindergeld bezahlt.
Mit Bescheid vom 27.05.2010, laut Aktenvermerk am 01.06.2006 abgesandt, senkte der Beklagte den der Klägerin zustehenden Anteil
des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 11.05. bis zum 31.07.2010 um 30 v.H. der maßgebenden Regelleistung, also 107,70
EUR monatlich, ab. Das Ruhen des Arbeitslosengeldes aufgrund der Sperrzeit stelle eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 4 Nr. 3a SGB II dar. Mit Bescheid vom 01.06.2010 gewährte der Beklagte der Klägerin und ihrer Tochter für die Zeit vom 11. bis 31.05.2010
Leistungen in Höhe von insgesamt 406,57 EUR, für Juni 2010 von insgesamt 580,81 EUR und für Juli 2010 in Höhe von insgesamt
555,37 EUR, wobei der Minderungsbetrag wegen der Sanktion (für Mai anteilig) berücksichtigt wurde. Nachdem Mxxx Fxxx ihre
berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zum 04.06.2010 beendet hatte, gewährte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 30.06.2010
für Juni und Juli 2010 höhere Leistungen. Für Juni wurden insgesamt 764,54 EUR bewilligt, für Juli 767,37 EUR.
Mit Schreiben vom 29.06.2009 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid. Sie habe bereits von der Agentur
für Arbeit eine dreimonatige Sperre wegen der Eigenkündigung des Beschäftigungsverhältnisses bekommen. Ihr sei nicht bekannt
gewesen, dass sie aufgrund des erlittenen Mobbings eigentlich einen Arzt hätte zu Rate ziehen müssen. Der Widerspruch wurde
durch Widerspruchsbescheid vom 27.07.2010 mit der Begründung zurückgewiesen, ein wichtiger Grund für die Eigenkündigung sei
nicht festzustellen.
Mit Schreiben vom 24.09.2010 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass derjenige zum Ersatz der gezahlten Leistungen
verpflichtet sei, der nach § 34 SGB II vorsätzlich oder grob fahrlässig entweder die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit oder die Hilfebedürftigkeit von
Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, oder die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
an sich oder an Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt habe. Sie habe
das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma Mxxx für Laboratoriumsmedizin Kxxx GbR gelöst. Ein wichtiger Grund für die Eigenkündigung
habe nicht nachgewiesen werden können. Hierin könnte ein schuldhaftes Verhalten liegen und sich ein Kostenersatzanspruch nach
§ 34 SGB II ergeben.
Mit Schreiben vom 18.10.2010 gab die Klägerin zu den Gründen für ihre Eigenkündigung Folgendes an: Sie sei am 01.03.2009 als
Datenerfasserin eingestellt gewesen und habe nach ihrer Probezeit feststellen müssen, dass mehrere Angestellte sie mobbten.
In mehrfachen Gesprächen mit ihrem Chef habe sie sich den Anschuldigungen ihrer Kolleginnen stellen müssen. Bis Ende des Jahres
2009 sei die Situation so schlimm geworden, dass sie die Abteilung habe wechseln wollen. Inzwischen habe sie erhebliche Unterleibsprobleme
gehabt, weswegen sie Hausarzt, Frauenarzt, Internisten und Urologen aufgesucht habe. Von ihren beruflichen Problemen habe
sie allerdings keinem dieser Ärzte erzählt. Ab Januar 2010 sei sie in einer anderen Abteilung beschäftigt gewesen, wegen der
Berührungen mit der früheren Abteilung sei sie aber weiterhin den Mobbing-Attacken ihrer Kolleginnen ausgesetzt gewesen. Die
Arztbesuche hätten sich weiterhin gehäuft, weil es ihr körperlich sehr schlecht gegangen sei. So habe sie für sich die Entscheidung
getroffen zu kündigen, um weitere Schäden zu vermeiden. Sie sei sich eines vorsätzlich schuldhaften Verhaltens nicht bewusst.
Mit Bescheid vom 07.10.2010 wurde der Klägerin von der Stadt Koblenz nachträglich Wohngeld in Form eines Mietzuschuss von
138,00 EUR für die Zeit von Juni bis Dezember 2010 bewilligt. Der Beklagte verlangte daraufhin von der Stadtverwaltung Kxxx
für die Zeit von Juni bis Juli 2010 Erstattung von insgesamt 276,00 EUR.
Mit Bescheid vom 26.10.2010 machte der Beklagte gegenüber der Klägerin gestützt auf § 34 SGB II einen Erstattungsanspruch geltend. Durch den Bescheid vom 01.06.2010 in der Fassung des Bescheides vom 30.06.2010 seien ihr
und den mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen für die Zeit vom 11.05. bis 31.07.2010 1.938,48 EUR bewilligt
worden. Ein wichtiger Grund für die Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses liege nicht vor. Aufgrund der Kündigung sei eine
Sperrzeit von der Agentur für Arbeit in Kxxx verhängt worden. Ihr habe daher bewusst gewesen sein müssen, dass sie und ihre
Tochter durch die Kündigung von Grundsicherungsleistungen abhängig würden.
Am 16.07.2010 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid vom 03.02.2011 zurückgewiesen wurde.
Schuldhaft im Sinne des § 34 SGB II verhalte sich, wer durch sein Fehlverhalten die Zahlungen von Leistungen nach dem SGB II verursache. Dies sei typischerweise die Aufgabe eines festen Arbeitsplatzes ohne wichtigen Grund. Für das behauptete Mobbing
lägen keine Nachweise vor.
Am 01.03.2011 hat die Klägerin dagegen Klage beim Sozialgericht Koblenz erhoben und ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und
vertieft. Sie hat insbesondere vorgetragen, auch nach dem Wechsel ihrer Beschäftigung zum 01.01.2010 habe sie noch mit den
selben Kolleginnen wie früher zu tun gehabt. Es habe nicht lange gedauert, dass sie auch in der neuen Abteilung attackiert
worden sei und ein Gespräch mit ihrer neuen Vorgesetzten Txxx Sxxx hätte führen müssen. Sie habe erneute körperliche Beschwerden
gehabt. Keiner der von ihr aufgesuchten Ärzte habe ihr wirklich helfen können, so dass sie sich schweren Herzens entschlossen
habe, sich von der Arbeit zu trennen. Ihr sei klar gewesen, dass sie es körperlich nicht mehr lange in der Firma aushalten
würde, ohne sich zu schaden. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr nicht klar gewesen, dass sie sich in eine äußerst schlechte Lage
bringen würde. Sie habe nicht gewusst, dass sie sich vom Arzt hätte bescheinigen lassen müssen, dass sie aus gesundheitlichen
Gründen ihre Tätigkeit nicht mehr ausführen könne. Dies sei ihr dann von der Agentur für Arbeit mitgeteilt und gleichzeitig
eine Sperre von 12 Wochen für das Arbeitslosengeld verhängt worden. Dass sie eine "Strafe" vom Arbeitsamt bekommen würde,
sei ihr klar gewesen, allerdings nicht in welchem Maß. Im Übrigen habe sie nur aus gesundheitlichen Gründen gekündigt.
Das Sozialgericht hat Befundberichte des Klinikums für Frauenheilkunde Kxxx K, vom 13.07.2011 des Dr. Kxxx, Kxxx, vom 13.07.2011
und der Urologen Dr. Hxxx und Txxx, Kxxx, vom 14.07.2011 sowie des Internisten Dr. Sxxx, Kxxx, vom 30.07.2011 eingeholt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.02.2011 hat das Sozialgericht Txxx Sxxx, Jxxx Gxxx und Dr. Axxx Txxx als Zeugen
vernommen.
Dr. Txxx Arzt und einer der früheren Vorgesetzten der Klägerin, hat im Wesentlichen Folgendes ausgesagt: Die Klägerin habe
bereits in den neunziger Jahren bei ihnen gearbeitet. Nachdem 2009 in der Abteilung Erfassung wieder Bedarf aufgetreten sei
und man erfahren habe, dass die Klägerin an einer erneuten Beschäftigung interessiert sei, sei sie wieder eingestellt worden.
Zunächst sei es auch gut gelaufen, dann seien Schwierigkeiten aufgetreten, weil die Klägerin sich gemobbt gefühlt habe. Er,
der Zeuge, habe mit der Bereichsleiterin gesprochen, die aber keine Lösung für das Problem in der Abteilung gefunden habe.
Die Klägerin sei dann in die Abteilung Proben Präanalytik gewechselt, wo es seines Wissens unproblematischer gelaufen sei
und keine Spannungen mit den Mitarbeitern dort gegeben habe. Im März 2010 sei die Klägerin erkrankt, mit gewissen Lücken habe
sie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Schließlich habe sie zum 30.04.2010 gekündigt.
Die Zeugin Jxxx Gxxx hat angegeben: Sie arbeite in der Abteilung Erfassung des Mxxx und habe die Klägerin dort kennengelernt.
Man habe über diese gelästert, zum Teil habe es auch offene Bemerkungen negativer Art über ihre Arbeit gegeben, sie sei manchen
zu langsam gewesen. Jeder Mitarbeiter habe seinen eigenen PC und mache im Prinzip dieselbe Arbeit. Das Ziel aller sei es,
pünktlich zum Feierabend fertig zu sein, da man sonst länger bleiben müsse. Vier oder fünf Kolleginnen hätten die Klägerin
aus der Abteilung heraus haben wollen. Diese sei dann in die Probenannahme gewechselt, dort aber auch irgendwann nicht mehr
zufrieden gewesen. Die Mitarbeiter von der Erfassung hätten häufig durch den Raum gehen müssen, in dem die Probenannahme arbeite.
Was konkret dort vorgefallen sei, wisse sie nicht. Die Klägerin habe sich bei ihr über die geschilderten Vorfälle beschwert;
sie, die Zeugin, habe sie aber auch von sich aus schon mal angesprochen, wenn sie bemerkt habe, dass es dieser schlecht gehe.
Die Klägerin habe Bauchkrämpfe und Schwierigkeiten mit der Blase gehabt. Ihrem Eindruck nach hätten die Kolleginnen an der
Klägerin selbst etwas auszusetzen gehabt, nicht an ihrer Arbeit. Sie seien der Meinung gewesen, dass sie von ihrer Art oder
ihrem Charakter her nicht in die Abteilung passe.
Die Zeugin Txxx Sxxx hat ausgesagt: Sie sei die Bereichsverantwortliche im Bereich Probenannahme. Die Klägerin sei 2010 in
die Abteilung gewechselt. Den Grund dafür kenne sie nicht, sie habe Gerüchte gehört, dass es Probleme mit den Kolleginnen
in der Erfassung gegeben habe. Die Klägerin selbst habe aber auch von solchen Problemen erzählt und u.a. gesagt, einige andere
dort könnten sie nicht leiden. Konkrete Geschehnisse könne sie dazu nicht berichten. In ihrer Abteilung sei es bis auf den
Schluss gut gelaufen. Die Klägerin sei oft nicht da gewesen, sie habe sich nicht gemeldet und man habe nicht gewusst, ob sie
krank sei oder nicht. Aus ihrer Sicht sei es in der Abteilung gut gelaufen. Sie, die Zeugin, habe gewusst, dass ein oder zwei
Kolleginnen die Klägerin nicht hätten leiden können. Sie habe dieser gesagt, bei Schwierigkeiten solle sie zu ihr kommen und
darüber sprechen, sie werde ihr zur Seite stehen. Als sich die Klägerin aber dann gar nicht mehr gemeldet habe, sei sie selbst
auch "sauer" auf sie gewesen. Die Klägerin sei aber auch nicht mehr zur Arbeit gekommen. Sie könne sich nicht erinnern, dass
die Klägerin einmal zu ihr gekommen sei und erzählt habe, dass und mit wem sie in der Abteilung Stress habe. Bezüglich der
Gerüchte über die Klägerin habe eigentlich jeder eine andere Meinung. Eine habe gesagt, sie würde Fehler machen, eine andere,
sie sei nicht kollegial. Sie habe sich darum nicht gekümmert, weil es ja nicht ihre Abteilung betroffen habe.
Durch Urteil vom 15.02.2012 hat das Sozialgericht Koblenz die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 26.10.2010 in
Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage
sei § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB II. Die Klägerin habe durch ihre Kündigung die Voraussetzungen für die Hilfebedürftigkeit herbeigeführt, da sie nach Beendigung
der Beschäftigung nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln zu sichern. Einen
neuen Arbeitsplatz habe sie zunächst nicht gefunden. Die Kündigung sei auch kausal für die Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit
gewesen, denn die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne wichtigen Grund habe zum Verhängen der Sperrzeit durch die
Bundesagentur für Arbeit geführt. Die weitere Sperrzeit sei wegen nicht unverzüglicher Arbeitsuchendmeldung verhängt worden.
Dies habe den Eintritt der Hilfebedürftigkeit der Klägerin zur Folge gehabt.
Ihr Verhalten sei auch mindestens als grob fahrlässig einzustufen. Nach ihrem eigenen Vorbringen habe die Klägerin gewusst,
dass sie für die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses eine "Strafe" von der Bundesagentur für Arbeit bekommen würde.
Dass sie in diesem Fall hilfebedürftig im Sinne des SGB II werden würde, sei naheliegend und hätte ihr einleuchten müssen. Eine weitere finanzielle Absicherung habe ihr nicht zur Verfügung
gestanden. Dass sie sich keine Gedanken darüber gemacht habe, wer im Falle einer Strafe durch die Bundesagentur für Arbeit
ihren Lebensunterhalt sichern werde, stelle eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes dar.
Es liege auch kein wichtiger Grund vor, der das Verhalten rechtfertige. Der Vortrag, sie habe wegen Mobbings nicht mehr arbeiten
können, sei durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Zunächst sei bereits fraglich, ob die Klägerin tatsächlich in
dem Maß, wie von ihr behauptet, gemobbt worden sei. Lediglich die Zeugin Gxxx habe bestätigt, dass die Klägerin in ihrer Abteilung
Datenerfassung versteckten oder offenen Bemerkungen negativer Art über ihre Arbeit ausgesetzt gewesen sei. Nach dem Wechsel
in die andere Abteilung seien keine konflikthaften Situationen mehr aufgetreten. Dies hätten sowohl der Zeuge Dr. Txxx als
auch die Zeugin Sxxx erklärt. Die Zeugin Sxxx habe der Klägerin auch angeboten, für den Fall des Auftretens von Schwierigkeiten
zu ihr zu kommen. Erst wenn es in der neuen Abteilung zu massivem Mobbing gekommen wäre und dies trotz Intervention der Zeugen
Sxxx nicht hätte unterbunden werden können, hätte man einen wichtigen Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
annehmen können.
Aus den vom Gericht eingeholten Befundberichten ergebe sich ein Zusammenhang zwischen den von den behandelnden Ärzten festgestellten
Erkrankungen und der konflikthaften Kommunikation am Arbeitsplatz nicht zwingend. Die Klägerin sei wegen Harnwegsinfekten
und Blasenentzündungen bzw. wegen Zervikalsyndroms, grippaler Infekte, Pilzerkrankung, allergischem Asthma bei saisonaler
Pollinosis und Gastroenteritis behandelt worden. Hierbei handele es sich um körperliche Erkrankungen verschiedener Ursachen,
nicht aber um psychosomatische oder psychische Krankheitsbilder, die im Zusammenhang mit seelischen Belastungen auftreten.
Auch habe sie gegenüber den behandelnden Ärzten die beruflichen Belastungen nicht thematisiert.
Für die verspätete Arbeitsuchendmeldung habe die Klägerin keine Begründung angegeben, so dass auch insoweit ein wichtiger
Grund nicht festzustellen sei.
Am 29.03.2012 hat die Klägerin gegen das ihr am 29.02.2012 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie
vor, die vernommenen Zeugen hätten bestätigt, dass sie in der Abteilung Datenerfassung schlecht behandelt worden sei und dass
vier oder fünf Kolleginnen sie aus der Abteilung heraus haben wollten. Die Angaben des Dr. Txxx und der Zeugin Sxxx, dass
es in der neuen Abteilung unproblematischer gelaufen sei, ließen nicht darauf schließen, dass sie nunmehr vor den Mobbing-Attacken
Ruhe gehabt habe. Die Zeugin Gxxx habe dazu ausgesagt, dass die Mitarbeiter der ersten Abteilung häufig durch den Raum hätten
gehen müssen, in dem sie gearbeitet habe. Jedenfalls sei sie subjektiv der Auffassung gewesen, dass aufgrund ihres Verhaltens
eine Kündigung gerechtfertigt sei, um wieder Ruhe und körperliche Unversehrtheit zu erfahren.
Im Einzelnen hat die Klägerin dazu noch vorgetragen: Ihr sei ständig vorgeworfen worden, sie würde die Mitarbeiterin Jxxx
Gxxx und eine andere in irgendeiner Weise negativ beeinflussen, was das Arbeitsklima in der Abteilung verschlechtere. In Wahrheit
hätten diese beiden Mitarbeiterinnen eigentlich nur zu ihr gehalten. Ihr selbst seien ständig Fehler vorgeworfen worden, die
auch von anderen Mitarbeitern gemacht würden. Ständig sei hinter ihrem Rücken über sie geredet und gelästert worden, etwa
derart, dass sie das Arbeitsklima verschlechtere, zu viele Fehler mache oder Fehler auf die leichte Schulter nehme. Sie habe
mehrmals zum Gespräch mit der Abteilungsleiterin und der stellvertretenden Abteilungsleiterin gemusst, die ihr aber sowieso
nicht geglaubt hätten. Wenn sie in einen Raum gekommen sei, sei es vorgekommen, dass ihr Name gefallen und dann wieder gelacht
und getuschelt worden sei. Zuletzt habe man ihr und den Mitarbeiterinnen Jxxx und Vxxx auf der Weihnachtsfeier keinen Platz
freigehalten, so dass sie sich woanders hätten hinsetzen müssen. Dann habe es wiederum geheißen, sie habe sich mit Absicht
woanders hingesetzt. Daraufhin sei sie zu Dr. Txxx gegangen und habe ihm die Lage beschrieben mit der Bitte, die Abteilung
zu wechseln. Als sie im Labor angefangen habe, sei ihr mitgeteilt worden, dass in der Abteilung viel gemobbt worden sei. Sie
persönlich glaube, ihre Mitarbeiterinnen hätten ein Problem damit, dass sie früher schon mal im Labor gearbeitet habe und
bei den Vorgesetzten beliebt gewesen sei. Sie habe auch damals mitbekommen, dass eine Mitarbeiterin gerne ihre Mutter in die
Abteilung bringen würde, die tatsächlich dort heute beschäftigt sei. Als sie in der neuen Abteilung gewesen sei, sei das Spiel
dort weitergegangen, weil die zwei Abteilungen eng zusammenarbeiteten. Die Erfasserinnen müssten mehrmals am Tag in die Präanalytik,
um Überweisungsscheine zu holen oder falsch erfasste Sachen an den PC der Abteilung nachzuziehen. Dabei seien ständig irgendwelche
"blöden" Bemerkungen über sie gemacht oder provokativ gelacht worden. Ihr sei es zu diesem Zeitpunkt körperlich richtig schlecht
gegangen. Sie sei von einem Arzt zum anderen gelaufen, bis ihr bewusst gewesen sei, dass die Krankheiten von der nicht zu
ertragenden Situation an der Arbeitsstelle gekommen seien. Daraufhin habe sie sich entschlossen, zu kündigen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 15.02.2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 26.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 03.02.2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Erkenntnisse.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten sowie der vorliegenden Prozessakte
verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist gemäß den §§
143 ff
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig und auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 26.10.2010 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2011 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Die Voraussetzungen für den Erlass des Erstattungsbescheides nach § 34 SGB II in der vom 01.01.2005 bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung liegen hier nicht vor. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder
grob fahrlässig
die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit oder die Hilfebedürftigkeit von Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft
leben, oder
die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes an sich oder an Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft
leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat.
Die über 18 Jahre alte Klägerin hat unstreitig durch die von ihr ausgesprochene Kündigung ihr Vollzeit-Beschäftigungsverhältnis
gelöst, durch das sie ihren und den Lebensunterhalt ihrer Tochter sichern konnte. Dies hat zudem zur Verhängung einer zwölfwöchigen
Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach §
144 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 SGB III durch die Agentur für Arbeit geführt. Während dieses Zeitraum vom 01.05. bis zum 23.07.2010, in dem Arbeitslosengeld nicht
gezahlt wurde, bestand Hilfebedürftigkeit gemäß den §§ 7, 9 SGB II. Die Klägerin hat damit die Voraussetzungen für die Hilfebedürftigkeit herbeigeführt.
Ein Ersatzanspruch nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht aber nur, wenn kein wichtiger Grund für das Verhalten des Ersatzpflichtigen vorgelegen hat. Hier ist ein solcher
zur Überzeugung des Senats zu bejahen.
Wann ein wichtiger Grund im Sinne der Regelung gegeben ist, ist im Gesetz nicht näher definiert. Zum Teil wird vorgeschlagen,
diesen Begriff in Anlehnung an das Sperrzeitrecht auszulegen. (Link in Eicher/Spellbrink, Komm. zum SGB II, 2. Aufl. 2008, §
34 Rz 16). Der wichtige Grund im Sinne des §
144 Abs.
1 Nr.
1 SGB III in vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung, die Versichertengemeinschaft typisierend gegen Risikofälle
zu schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder deren Behebung er unbegründet unterlässt, zu bestimmen
(vgl BSGE 84, 225, 230). Die Sperrzeit greift dabei Obliegenheitsverletzungen des Versicherten auf. Ein wichtiger Grund liegt danach vor, wenn
dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der
Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte.
Die zum
SGB III entwickelten Grundsätze können nach Ansicht des Senats nicht in vollem Umfang auf die Auslegung des "wichtigen Grundes" im
Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II übertragen werden. Eine vorbehaltlose Anwendung dieser Grundsätze und der hierzu ergangenen Rechtsprechung würde die Besonderheiten
der jeweiligen - den Versicherten nach dem
SGB III und den Hilfebedürftigen nach dem SGB II zustehenden - Leistungen nicht berücksichtigen. Maßgeblich ist insoweit, dass die Leistungen nach dem SGB II anders als die nach dem
SGB III keine Versicherungsleistungen sind. Die SGB II-Leistungen sind steuerfinanziert, werden jedem bedürftigen Erwerbsfähigen bzw. dessen Angehörigen unabhängig von Vorleistungen
wie früherer Erwerbstätigkeit gewährt und sollen den Lebensunterhalt sicherstellen, der anders nicht bestritten werden kann.
Dies bedeutet, dass im Rahmen der Auslegung des "wichtigen Grundes" keine Interessen der Versichertengemeinschaft, die vor
einer ohne wichtigen Grund selbst verursachten Arbeitslosigkeit zu schützen ist, in den Blick zu nehmen sind. Zwar sind bei
der Verwendung von Steuermitteln fiskalische Interessen zu berücksichtigen, dies rechtfertigt gleichwohl, dass an den wichtigen
Grund geringere Anforderungen zu stellen sind als bei Anwendung der Sperrzeitregelung. Ein "wichtiger Grund" im Sinne des
§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist nach Ansicht des Senates daher zu bejahen, wenn den Hilfebedürftigen vernünftige und aus der Sicht eines objektiven Dritten
nachvollziehbare Erwägungen zu dem konkreten Verhalten bewogen haben. Schon von daher kommt es nicht darauf an, ob der Bescheid
der Agentur für Arbeit über die Verhängung der Sperrzeit rechtmäßig erlassen oder bestandskräftig geworden ist.
Mit dieser Auslegung des Tatbestandsmerkmals "ohne wichtigen Grund" begrenzt die Regelung die Kostenerstattung auf die Fälle,
in denen das Verhalten aus der Sicht der Solidargemeinschaft zu missbilligen ist, und trägt damit dem quasi-deliktischen Charakter
der Norm Rechnung. In der Sache handelt es sich dabei um nichts anderes als die Prüfung der Sozialwidrigkeit des Verhaltens,
wie sie die Rechtsprechung im Rahmen des alten § 92a Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für erforderlich hielt, um die Erstattungspflicht auf die Fälle zu beschränken, in denen das Tun oder Unterlassen aus der
Sicht der Gemeinschaft zu missbilligen ist, die - was die Sicherstellung von Mitteln für eine Notlage angeht - eine Solidargemeinschaft
ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 10.04.2003, 5 C 4/02, in [...]). Entsprechend wird teilweise die Auffassung vertreten, dass das Erfordernis der Sozialwidrigkeit ein ungeschriebenes
Tatbestandsmerkmal des § 34 SGB II darstellt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2007, L 5 B 410/07 AS, Link a.a.O. § 34 Rz. 10), was zum selben Ergebnis führt.
Nach dem Vortrag der Klägerin und dem Ergebnis der Ermittlungen hatte die Klägerin für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
einen wichtigen Grund, weil sie Anfeindungen ihrer Kollegen ausgesetzt war, die ihr seelisch und letztlich auch körperlich
so zugesetzt haben, dass ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten war. Die Klägerin hat dies bereits im
Verwaltungsverfahren dargelegt und dazu im gerichtlichen Verfahren nähere Einzelheiten geschildert. Nach ihrem Vorbringen
sind ihr von vier (im Berufungsschriftsatz namentlich benannten) Kolleginnen in besonderem Maße Fehler vorgeworfen worden;
man hat hinter ihrem Rücken geredet, etwa dass sie das Arbeitsklima verschlechtere, zu viele Fehler mache oder diese auf die
leichte Schulter nehme. Auch durch weitere Maßnahmen ist sie von den Kollegen ausgegrenzt worden, etwa durch abfällige Bemerkungen
über sie, durch Tuscheln, provokatives Gelächter oder durch Verweigerung von Plätzen am Tisch bei Betriebsfeiern. Trotz des
Wechsels der Abteilung ist sie wegen der räumliche Nähe und den Begegnungen mit den Kolleginnen der alten Abteilung nicht
vor deren Repressalien sicher gewesen. Die Klägerin hat auch nachvollziehbar berichtet, dass sie in der Folge an diversen
gesundheitlichen Problemen gelitten hat, z.B. an verschiedene Infekten wie Harnwegs- oder Blasenentzündungen, grippalen Infekten
und Gastroenteritis.
Die Zeugenvernehmung durch das Sozialgericht hat diese Angaben bestätigt. Die Angaben der Zeugen belegen eindeutig, dass es
in der Abteilung Datenerfassung, in der die Klägerin zunächst bis Ende 2009 tätig war, zu Konflikten mit Kolleginnen gekommen
ist. Die Zeugin Jxxx Gxxx, die in der Erfassung mit der Klägerin zusammengearbeitet hat, hat ausgesagt, dass Kolleginnen über
die Klägerin gelästert und negative Bemerkungen über ihre Arbeit gemacht haben. In welcher Intensität und Häufigkeit dies
stattgefunden hat, ergibt sich aus der Aussage nicht. Da die Zeugin erklärt hat, die Klägerin sei "schlecht behandelt" worden,
und angegeben hat, vier oder fünf Kolleginnen hätten sie aus der Abteilung heraus haben wollen, ist aber zu schließen, dass
es sich nicht um gelegentliche Einzelfälle gehandelt hat. Auch der Vorgesetzte der Klägerin in der Abteilung Erfassung, der
als Zeuge vernommene Dr. Axxx Txxx, hat berichtet, dass es Schwierigkeiten gegeben hat. Die Zeugin Sxxx hat in ihrer Zeugenvernehmung
angegeben, Gerüchte über Probleme mit Kolleginnen in der Abteilung Erfassung gehört zu haben; ferner hat sie ausgeführt, die
Klägerin selbst habe ihr von derartigen Problemen erzählt. Dies und die Tatsache, dass die Klägerin Anfang 2010 die Abteilung
gewechselt hat, belegen, dass es tatsächlich zu erheblichen Konflikten gekommen ist.
Soweit das Sozialgericht darauf abgestellt hat, dass in der neuen Abteilung, in der die Klägerin ab Januar 2010 tätig war,
keine Probleme mehr aufgetreten seien, ist dem nicht zu folgen. Zwar haben die Zeugen Sxxx und Dr. Txxx ausgeführt, mit den
Mitarbeiterinnen dort habe es keine Spannungen gegeben. Die Klägerin hat insoweit aber vorgetragen, dass die Kolleginnen aus
der alten Abteilung ihr aufgrund der Berührungspunkte mit der neuen Abteilung weiterhin zugesetzt haben. Dies deckt sich mit
den Angaben der Zeugin Gxxx die zwar aus eigener Wahrnehmung nichts über die dortigen Konflikte hat sagen können, die aber
ebenfalls angegeben hat, dass die Mitarbeiter der alten Abteilung häufig durch den Raum gehen mussten, in dem die Klägerin
tätig war, und auch ausgesagt hat, dass die Klägerin sich bei ihr über die weiter bestehenden Probleme beklagt hat. Die Zeugin
hat zudem geschildert, dass es der Klägerin teilweise ersichtlich schlecht gegangen ist und sie Bauchkrämpfe und Blasenentzündungen
gehabt hat.
Der Senat hat keinen Anlass, die schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der Klägerin und der Zeugen in Zweifel zu ziehen,
die vom Sozialgericht ausführlich protokolliert worden sind. Auch der Beklagte hat die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht
in Frage gestellt, sodass kein Grund für eine erneute Einvernahme bestanden hat.
Nach dem Obengesagten hatte die Klägerin an ihrem Arbeitsplatz durch herabsetzendes und damit letztlich beleidigendes Verhalten
zahlreiche Verletzungen ihres Persönlichkeitsrechtes hinzunehmen, sodass ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht
zuzumuten gewesen ist. Es kann nicht unterstellt werden, die Klägerin habe nicht alles Erforderliche getan, um die belastenden
Umstände am Arbeitsplatz zu beseitigen. Die Klägerin hat im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber die Abteilung gewechselt, um
den Diskriminierungen durch die Kolleginnen zu entgehen. Dies spricht dafür, dass auch dieser letztlich keine Möglichkeiten
gesehen hat, auf andere Art eine Lösung des Problems herbeizuführen, etwa auf die Kolleginnen einzuwirken, damit sie ihr Verhalten
ändern. Die Klägerin ist aber dennoch nicht vor deren Herabsetzungen sicher gewesen. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich,
dass ein Gespräch mit einem oder einer Vorgesetzten, etwa der Zeugin Schxxx, geholfen hätte, die Situation zu verbessern.
Unabhängig davon kann leicht ausgeschlossen werden, dass die Anfeindungen bei der Klägerin zu gesundheitlichen Problemen geführt
haben. Dies kann jedoch offenstehen, weil bereits aufgrund der Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin ein wichtiger
Grund vorliegt.
Da sich die Klägerin auf einen wichtigen Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses berufen kann, kommt es nicht darauf
an, ob die sonstigen Voraussetzungen des geltend gemachten Erstattungsanspruchs erfüllt sind.
Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II sind auch nicht bezüglich eines Teils der gewährten Leistungen gegeben, nämlich soweit Leistungen nach dem SGB II aufgrund der Verhängung einer Sperrzeit wegen einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung zu zahlen waren. Es ist bereits fraglich,
ob die Voraussetzungen für die Verhängung der Sperrzeit nach §
144 Abs.
1 Satz 2 Nr.
7 SGB III in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung gegeben waren. Nach §
38 Abs.
1 Satz 2
SGB III in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung hat eine Person, deren Arbeitsverhältnis endet, sich innerhalb von drei Tagen
nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden, wenn zwischen Kenntnis von der Beendigung und der Beendigung weniger als
drei Monate liegen. Die Verhängung einer Sperrzeit wegen der Versäumung dieser Pflicht greift eine Obliegenheitsverletzung
des Versicherten auf und setzt ein subjektiv vorwerfbares Verhalten (mindestens leichte Fahrlässigkeit nach einem subjektiven
Fahrlässigkeitsmaßstab) voraus (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2011, B 11 AL 30/10 R, in [...]). Ein Verschulden in diesem Sinne erfordert die Kenntnis dieser Verpflichtung. Dass die Klägerin über diese Obliegenheit
und die zu beachtenden Fristen belehrt worden wäre, etwa durch einen Hinweis des Arbeitgebers gemäß §
2 Abs.
2 Nr.
3 SGB III, ist hier aber nicht erkennbar. In den vorliegenden Arbeitsverträgen sind derartige Belehrungen nicht enthalten, auch sonst
gibt es dafür keine Anhaltspunkte.
Unabhängig davon kann der Klägerin bei einer solchen Sachlage jedenfalls kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit im Sinne von
§ 34 SGB II vorgeworfen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.