LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.06.2012 - 3 AS 159/12
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zulässigkeit eines Erstattungsanspruchs wegen sozialwidrigem Verhalten
Ein wichtiger Grund im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II liegt dann vor, wenn den Hilfebedürftigen vernünftige und aus der Sicht eines objektiven Dritten nachvollziehbare Erwägungen zu dem konkreten Verhalten bewogen haben. An das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" sind geringere Anforderungen zu stellen als im Sperrzeitrecht des SGB III, weil es sich bei den Leistungen nach dem SGB II anders als im SGB III nicht um Versicherungsleistungen, sondern um steuerfinanzierte Leistungen handelt.
Ein wichtiger Grund im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II liegt dann vor, wenn den Hilfebedürftigen vernünftige und aus der Sicht eines objektiven Dritten nachvollziehbare Erwägungen zu dem konkreten Verhalten bewogen haben. An das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" sind geringere Anforderungen zu stellen als im Sperrzeitrecht des SGB III, weil es sich bei den Leistungen nach dem SGB II anders als im SGB III nicht um Versicherungsleistungen, sondern um steuerfinanzierte Leistungen handelt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 34 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Koblenz 15.02.2012 S 2 AS 272/11
Tenor
1.
Das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 15.02.2012 sowie der Bescheid des Beklagten vom 26.10.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2011 werden aufgehoben.
2.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

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