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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2012 - 4 R 437/10
Rechtmäßigkeit einer nachträglichen Berichtigung eines Arbeitgeberversehens bei der Berechnung des Arbeitsentgelts mit Auswirkungen auf Beitragspflicht
1. Kommt es aufgrund einer irrtümlich unterbliebenen Anwendung einer steuerrechtlichen Bestimmung zu einer fehlerhaften Berechnung des Arbeitsentgelts für die Vergangenheit, kann dieses Versehen nachträglich auch mit Auswirkungen auf die Beitragspflicht berichtigt werden.
2. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die maßgebliche steuerrechtliche Bestimmungen ihrem inhaltlichen Regelungsgehalt nach unverändert geblieben ist und sie nur versehentlich durch den Arbeitgeber nicht angewandt worden ist.
1. Kommt es aufgrund einer irrtümlich unterbliebenen Anwendung einer steuerrechtlichen Bestimmung zu einer fehlerhaften Berechnung des Arbeitsentgelts für die Vergangenheit, kann dieses Versehen nachträglich auch mit Auswirkungen auf die Beitragspflicht berichtigt werden.
2. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die maßgebliche steuerrechtliche Bestimmung ihrem inhaltlichen Regelungsgehalt nach unverändert geblieben ist und sie nur versehentlich durch den Arbeitgeber nicht angewandt worden ist.
3. Diese Rückabwicklung steht auch mit dem das Sozialversicherungsrecht prägenden Grundsatz der Unveränderlichkeit eines so genannten „abgewickelten“ Versicherungsverhältnisses in Einklang. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
EStG § 3 Nr. 26
,
SGB IV § 14 Abs. 1
,
SGB IV § 22 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Koblenz 27.08.2010 S 17 R 765/09
Tenor
1.
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 27.08.2010 insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen, als die Beklagte zur Erstattung überzahlter Sozialversicherungsbeiträge aus dem Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1 und 2 in Höhe von 1222,91 EUR zuzüglich 4% Zinsen ab dem 26.01.2008 verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte zu 3/4 und die Klägerin zu 1/4. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
3.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
4.
Der Streitwert wird auf 1.222,91 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: