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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2015 - 4 R 466/14
Rücküberweisung von Rentenzahlungen nach dem Tod des Leistungsberechtigten
Ein Rentenversicherungsträger kann von einem Dritten nicht die Zurücküberweisung von Leistungen verlangen, die dieser per Lastschrift vom Konto eines Versicherten abgebucht hat, wenn zwar der Versicherte verstorben ist, dessen Bank aber bereits die Leistung zurückgebucht hat.
Ein Rentenversicherungsträger kann von einem Dritten nicht die Zurücküberweisung von Leistungen verlangen, die dieser per Lastschrift vom Konto eines Versicherten abgebucht hat, wenn zwar der Versicherte verstorben ist, dessen Bank aber bereits die Leistung zurückgebucht hat.
Normenkette:
BGB §§ 675cff
,
SGB VI § 102 Abs. 5
,
SGB VI § 118 Abs. 2
,
SGB VI § 118 Abs. 3 S. 1 bis S. 3
,
SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1
Vorinstanzen: SG Speyer 22.09.2014
Tenor
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer von 22.09.2014 wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
3.
Die Revision wird nicht zugelassen.
4.
Der Streitwert wird auf 196,63 € festgesetzt.

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